HOCH-N:Nachhaltiges Abfallmanagement: Unterschied zwischen den Versionen

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Abfälle sind alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ein Besitzer entledigt, entledigen will oder muss.<ref>KrWG § 3 (1)</ref> Sie können nach der Art und der Einstufung ihrer Gefährlichkeit bezeichnet und unterschieden werden.<ref>AVV § 1</ref>
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Abfälle sind alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ein Besitzer entledigt, entledigen will oder muss.<ref>KrWG § 3 (1)</ref> Sie können nach der Art und der Einstufung ihrer Gefährlichkeit bezeichnet und unterschieden werden.<ref>AVV § 1</ref> Die Abfallverzeichnisverordnung (AVV) gibt dazu branchen- bzw. gruppendefinierte zwei-, vier- und sechsstellige Abfallschlüssel mit Abfallbezeichnung an. Hochschulen als Entsorger müssen einer gesetzlichen Registerpflicht über Menge, Art, Ursprung, Sammlungshäufigkeit, Beförderungs- und Verwertungs- oder Beseitigungsart des Abfalls nachkommen.<ref>KrWG § 49 (1)</ref> Für gefährliche Abfälle, etwa aus Chemielaboratorien, besteht zudem eine Nachweispflicht vor Beginn der Entsorgung und über dessen Durchführung sowie ggf. über den Verbleib entsorgter Abfälle.<ref>KrWG § 50 (1)</ref>

Version vom 24. März 2020, 13:51 Uhr

Betroffener Personenkreis

Dieser Beitrag richtet sich an alle Hochschulangehörigen gleichermaßen, denn jede und jeder kann zur Abfallvermeidung, zum Recycling und damit zur Minderung der Entsorgungsleistung einen Beitrag leisten. Von besonderer Bedeutung bei der nachhaltigen Entsorgung ist der Personenkreis „Abfallbeauftragte“ (häufig in Personalunion mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit (FaSi)).

Relevanz

Abfälle sind alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ein Besitzer entledigt, entledigen will oder muss.[1] Sie können nach der Art und der Einstufung ihrer Gefährlichkeit bezeichnet und unterschieden werden.[2] Die Abfallverzeichnisverordnung (AVV) gibt dazu branchen- bzw. gruppendefinierte zwei-, vier- und sechsstellige Abfallschlüssel mit Abfallbezeichnung an. Hochschulen als Entsorger müssen einer gesetzlichen Registerpflicht über Menge, Art, Ursprung, Sammlungshäufigkeit, Beförderungs- und Verwertungs- oder Beseitigungsart des Abfalls nachkommen.[3] Für gefährliche Abfälle, etwa aus Chemielaboratorien, besteht zudem eine Nachweispflicht vor Beginn der Entsorgung und über dessen Durchführung sowie ggf. über den Verbleib entsorgter Abfälle.[4]

  1. KrWG § 3 (1)
  2. AVV § 1
  3. KrWG § 49 (1)
  4. KrWG § 50 (1)
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