HIS-HE:Medium - Rahmenbedingungen für einen nachhaltigen Betrieb in Hochschulen

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HIS-HE:Medium - Rahmenbedingungen für einen nachhaltigen Betrieb in Hochschulen
Untersuchung länderspezifischer Rahmenbedingungen für einen nachhaltigen Hochschulbetrieb
Themenbezug
Zielgruppe
Verwaltungsmitarbeitende, Hochschulleitung, "Interessierte Öffentlichkeit" is not in the list (Forschende, Lehrende, Studierende, Verwaltungsmitarbeitende, Hochschulleitung, Forschungsmanagement, Interessierte Öffentlichkeit, Politik, ProfessorIn, Dozent(in), ...) of allowed values for the "Hat Zielgruppe" property., Politik
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Vorlage:FormularTestAnwendung Untersuchung länderspezifischer Rahmenbedingungen für einen nachhaltigen Hochschulbetrieb

Ausgangslage und Zielsetzung

Im Verbundprojekt „Nachhaltigkeit an Hochschulen: entwickeln – vernetzen – berichten“ (HOCHN) haben sich im November 2016 11 deutsche Hochschulen zusammengeschlossen, um anwendungs-orientiert in verschiedenen Handlungsfeldern zum Thema Nachhaltigkeit zu forschen, u. a. zum Handlungsfeld „Betrieb der Hochschulen“. Zehn Hochschulen wurden vom Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) bis Ende 2018 gefördert, die elfte Hochschule, die HNE Eberswalde, vom Land Brandenburg. Die Förderperiode geht weiter bis Ende Oktober 2020, jetzt sind alle 11 Hochschulen über das BMBF gefördert. HIS-Institut für Hochschulentwicklung e.V. (HIS-HE) hat zur Unterstützung des Teilprojektes „Betrieb“ aus Mitteln der Grundfinanzierung eine gesonderte Recherche der hochschulspezifischen Rahmenbedingungen für nachhaltiges Agieren vorgenommen. Hierbei handelt es sich im Einzelnen um folgende Aspekte bzw. Fragestellungen mit landes- oder hochschulspezifischem Bezug:

  • Benennen die Hochschulgesetze explizit Themen der nachhaltigen Entwicklung als relevant oder verbindlich für Hochschulen und welche Aussagen werden hinsichtlich der Autonomie der Hochschulen gemacht?
  • Existieren Initiativen des Landes zur nachhaltigen Entwicklung und welche Rolle spielen die Hochschulen?
  • Wie sind die Eigentumsverhältnisse der Liegenschaften der Hochschulen geregelt und welche Handlungsfreiheiten erlaubt der Haushalt der Hochschule?
  • Wurden in den Zielvereinbarungen zwischen Land und einzelnen Hochschulen Aspekte der nachhaltigen Entwicklung aufgerufen?

Mit der systematischen Beantwortung dieser Fragen liegt ein Gerüst vor, um die Handlungsmöglichkeiten und -notwendigkeiten der Hochschulen besser beurteilen zu können und existierende Unterschiede in den Ländern aufzuzeigen. Soweit das Projektvorhaben durch das Bundesministerium für Bildung und Forschung verlängert wird, will HIS-HE mit einer hochschulbezogenen Recherche zu Beispielen von „good practice“ hinsichtlich des Betriebes (z. B. strukturelle Verankerung, Einzelbeispiele zu Handlungsfeldern) eine weitere Beteiligung am Projekt anstreben.


Vorgehensweise und Gliederung

Für die Recherche wurden die aktuellen Hochschulgesetze der Länder hinsichtlich spezifischer Be-grifflichkeiten (alle Wortstämme um „nachhaltig“, Gesundheit, Ressourcen, Energie, Natur, Um-weltbedingungen, „gerecht“ und „fair“ sowie „effizient“) und des Grades der Hochschulautonomie analysiert. Darüber hinaus wurde auf den Internetseiten der Länder nach einer „Selbstdarstellung“ hinsichtlich einer nachhaltigen Entwicklung des Landes recherchiert und, soweit vorhanden, die mögliche konkrete Einbindung der Hochschulen ermittelt.

Die Zielvereinbarungen wurden auf den Seiten der Wissenschaftsministerien der Länder ge-sucht und, soweit hier veröffentlicht, hinsichtlich der Einbeziehung von Aspekten der nachhaltigen Entwicklung untersucht . Die Darstellung der Eigentumsverhältnisse der Hochschulen hinsichtlich ihrer Liegenschaften wurde aktuellen Untersuchungen von HIS-HE entnommen (Stibbe, Stratmann, Söder-Mahlmann 2012: „Verteilung der Zuständigkeiten des Liegenschaftsmanagements für die Universitäten in den Ländern“). Darüber hinausgehende Einschätzungen und Berichte über die Hochschulliegenschaften wurden aus den internen Sachstandsberichten von HIS-HE entnommen.

Abschließend wurde in dem Bericht noch fixiert, wie sich landesrechtliche Vorgaben auf mögli-che Leitbilder der Hochschulen für Nachhaltigkeit niederschlagen. Hierzu wurde das von HIS-HE gepflegte Portal „Nachhaltige Entwicklung“ herangezogen. Ein Anspruch auf Vollständigkeit ist nicht gegeben.

Der Zugriff auf die Internetseiten erfolgte 2020, die Quellen befinden sich somit auf diesem Stand. Der vorliegende Bericht versteht sich als strukturierte, wertfreie Zusammenfassung und will Handlungsoptionen aufzeigen. Diese Recherche soll auf die Rahmenbedingungen einer nachhaltigen Entwicklung im Betrieb von Hochschulen fokussiert sein. Bei der Zusammenstellung der relevanten Rahmenbedingungen wird allerdings auch häufig der Bereich von „Forschung und Lehre“ mit einbezogen, weil in den untersuchten Texten oft keine systematische Differenzierung erfolgte.

Bundesländer

Tabelle Teil 1

Landesrechtliche Rahmenbedingungen Landeshochschulgesetz Autonomie der Hochschulen Hochschulpakt und Zielvereinbarungen Landesaktivitäten
Baden-Württemberg
Quelle: Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG) vom 1. Januar 2005, letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. März 2018 (GBl. S. 85). Inhaltliche Aussage zum Thema Nachhaltigkeit:

Im Hochschulgesetz wurden mit der Schlagwort-Recherche keine Aussagen gefunden.

„(1) Die Hochschulen sind rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts und zugleich staatliche Einrichtungen. Die Hochschulen haben das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze und erfüllen ihre Aufgaben, auch soweit es sich um Weisungsangelegenheiten handelt, durch eine Einheitsverwaltung; sie handeln in eigenem Namen.“ Bei der Internetrecherche wurde kein Dokument gefunden, das den Hochschulpakt und die Zielver-einbarungen dieses Bundeslands thematisiert. Das Land Baden-Württemberg hat eine Nachhaltigkeitsstrategie. Hochschulen werden hier nicht explizit aufgeführt.
Bayern
Quelle: Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG) vom 23. Mai 2006 (GVBl. S. 245, BayRS 2210-1-1-WK), das zuletzt durch § 1 Abs. 186 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist. Inhaltliche Aussage zum Thema Nachhaltigkeit:

Im Hochschulgesetz wurden mit der Schlagwort-Recherche keine Aussagen gefunden.

Aus dem Hochschulgesetz:

„Die Hochschulen sind Körperschaften des öffentlichen Rechts mit dem Recht der Selbstverwal-tung im Rahmen der Gesetze. Sie sind zugleich staatliche Einrichtungen. Sie können durch Gesetz auch in anderer Rechtsform errichtet oder in eine andere Rechtsform umgewandelt werden.“

Bei der Internetrecherche wurde kein Dokument gefunden, das den Hochschulpakt und die Zielver-einbarungen dieses Bundeslands thematisiert. Das Land Bayern hat eine Bayerische Nachhaltigkeitsstrategie . Hochschulen werden hier explizit aufgeführt.

„Hochschulen sind Lern-, Lehr- und Forschungseinrichtungen. Sie tragen eine gesellschaftliche Verantwortung und fungieren als entscheidende Innovationsmotoren. Die anhaltend hohen Studienberechtigten- und Studierendenzahlen in Bayern bieten die Chan-ce, diese Entwicklung vor dem Hintergrund des demografischen Wandels für eine verstärkte In-tegration des Nachhaltigkeitsgedankens in Studium und Lehre zu nutzen. Ziele:

  • Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit der Hochschulen,
  • Flächendeckender Ausbau der Ausbildungskapazitäten,
  • Verbesserung der Qualität der Lehre,
  • Ausbau der Internationalisierung,
  • Steigerung der Absolventenquote in den MINT*-Fächern,
  • Zukunftsimpulse für die Digitalisierung in Wirtschaft und Gesellschaft,
  • Förderung der Studienaufnahme von beruflich Qualifizierten, Hochschulzugangsberechtig-ten mit familiären Pflichten, Migrationshintergrund oder sozial benachteiligter Herkunft,
  • Ausbau der akademischen Weiterbildung und des lebenslangen Lernens zu einer tragen-den Säule hochschulischer Tätigkeit (neben Forschung und grundständiger Lehre),
  • Ausgestaltung der Hochschule der Zukunft als familienfreundlichen Lebensraum; Verein-barkeit von Familie und Arbeitssituation,
  • Berücksichtigung von Bildung für nachhaltige Entwicklung in künftigen Zielvereinbarungen mit den bayerischen Hochschulen.

Maßnahmen:

  • Einsatz für angemessene Grundausstattung und Rahmenbedingungen,
  • Erhalt der Ausbildungskapazitäten und der guten Betreuungsrelationen sowie Förderung der Schaffung preisgünstigen Wohnraums für Studierende mit staatlichen Mitteln,
  • Modernisierung der Hochschulen sowohl hinsichtlich der Inhalte der Studiengänge als auch der didaktischen Konzepte und Organisationsabläufe unter besonderer Berücksichtigung der Anforderungen einer sich zunehmend digitalisierenden Welt,
  • Schaffung individueller und neuer zielgruppenspezifischer Studienangebote,
  • Aufbau und Verbreitung von strategischer und operativer Exzellenz in der hochschulischen Weiterbildung und des lebenslangen Lernens,
  • Ausbau der sozialen Infrastruktur in der Kinderbetreuung, in Wohnheimen und Mensen.“
Berlin
Quelle: Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG) in der Fassung vom 26. Juli 2011, zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 02. Februar 2018 (GVBl. S. 160). Inhaltliche Aussage zum Thema Nachhaltigkeit:

§4: Aufgaben der Hochschulen: „(2) Die Hochschulen tragen mit ihrer Forschung und Lehre zum Erhalt und zur Verbesserung menschlicher Lebens- und Umweltbedingungen bei. Sie setzen sich im Bewusstsein ihrer Verantwortung gegenüber der Gesellschaft und der Umwelt mit den möglichen Folgen einer Nutzung ihrer Forschungsergebnisse auseinander.“

„Die Hochschulen sind Körperschaften des öffentlichen Rechts und zugleich staatliche Einrichtungen. Sie haben das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen des Gesetzes und regeln ihre Angelegenheiten durch die Grundordnung und sonstige Satzungen.

Die Personalverwaltung, die Wirtschaftsverwaltung, die Haushalts- und Finanzverwaltung der Hochschulen, die Erhebung von Gebühren und die Krankenversorgung sind staatliche Angelegenheiten. Die Hochschulen haben die gebotene Einheitlichkeit im Finanz-, Haushalts-, Personal- und Gesundheitswesen im Land Berlin zu wahren und diesbezügliche Entscheidungen des Senats von Berlin zu beachten.“

Bei der Internetrecherche wurde kein Dokument gefunden, das den Hochschulpakt und die Zielvereinbarungen dieses Bundeslands thematisiert. In den Aktivitäten der Senatsverwaltung werden Hochschulen nicht explizit aufgeführt:


Das Land Berlin (Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen) hat eine Nachhaltige Stadtentwicklung formuliert[1]. „Berlin ist eine Stadt, die die vielfältigen und tiefgreifenden Herausforderungen der Zukunft partizipativ und kreativ gestaltet. Der Zuzug in die Stadt hält unvermindert an; damit wächst der Bedarf an Wohnungen genauso, wie der an Mobilität, an Infrastrukturen wie z.B. Schulen und an die Inanspruchnahme von Ressourcen wie z.B. Wasser, Energie und Flächen […]. Mit dem Berliner Nachhaltigkeitsprofil und den Kernindikatorenberichten zur nachhaltigen Entwicklung Berlins hat die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt hierfür wichtige Grundlagen geschaffen.“


Die Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz hat Umwelt-Förderprogramme im Rahmen des Berliner Programmes für nachhaltige Entwicklung (BENE) formuliert[2]. „Das Programm BENE läuft in vollen Zügen und trägt mit dazu bei, dass Berlin bis 2050 klimaneutral sein wird. Nach bisherigem Stand werden durch die derzeit bewilligten Vorhaben über 43.600 Tonnen CO2-Emissionen pro Jahr eingespart. Dieses sehr positive Ergebnis soll noch gesteigert werden! Daher können Sie gerne weiterhin Ihre Ideen und Skizzen für mögliche BENE-Projekte für alle Förderschwerpunkte bis vorerst 30. Juni 2020 bei uns einreichen.“

Brandenburg
Quelle: Brandenburgisches Hochschulgesetz (BbgHG) vom 28. April 2014, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Juni 2019 (GVBl.I/19, [Nr. 20], S.3).[1] Inhaltliche Aussage zum Thema Nachhaltigkeit:

Im Hochschulgesetz wurden mit der Schlagwort-Recherche keine Aussagen gefunden.

„Die Hochschulen stellen für einen Zeitraum von fünf Jahren Struktur- und Entwicklungspläne, einschließlich der Personalentwicklung, auf und schreiben sie regelmäßig fort. Sie sind dabei an staatliche Zielsetzungen der Hochschulentwicklung gebunden, die das für die Hochschulen zuständige Mitglied der Landesregierung nach Anhörung der Hochschulen zur Sicherung eines angemessenen Angebots an Hochschulleistungen vorgibt. In den Struktur- und Entwicklungsplänen stellen die Hochschulen die vorgesehene fachliche, strukturelle, personelle und finanzielle Entwicklung dar. Die Struktur- und Entwicklungsplanung soll ein fachlich ausreichendes und regional ausgewogenes Angebot in Forschung und Lehre sicherstellen. Die Struktur- und Entwicklungspläne sind der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde anzuzeigen.“ Bei der Internetrecherche wurde kein Dokument gefunden, das den Hochschulpakt und die Zielvereinbarungen dieses Bundeslands thematisiert. Das Land Brandenburg hat eine Landesnachhaltigkeitsstrategie.

Im Rahmen des Handlungsschwerpunktes Bildung ergibt sich das Handlungsfeld 16: „Bildung für Nachhaltige Entwicklung (BNE): in allen Bildungsbereichen verankern, Bildungsinhalte und Akteure vernetzen.“ Mit diesem Ziel erfolgt folgende Handlungsempfehlung: „BNE geht über die klassischen Bereiche der Umweltbildung und des globalen Lernens hinaus. Das bedeutet: Alle Bildungsbereiche sind einzubeziehen. Sowohl in der formellen wie der nicht formellen Bildung muss BNE in geeigneter Weise implementiert werden. Schule, berufliche Bildung und die Hochschulbildung (formelle Bildung), aber auch die Elementarpädagogik und die Erwachsenen-, Kinder- und Jugendbildung sollen – unabhängig davon, ob sie in Form der Umwelt-, der wald- und forstpädagogischen, kulturellen oder politischen Bildung oder im Bereich des Globalen Lernens stattfindet (nicht formelle Bildung) – ihren jeweils spezifischen Beitrag zur Bildung für nachhaltige Entwicklung leisten.“[1]


Die Hochschulen sind mit dem Titel „Nachhaltigkeit an Brandenburger Hochschulen“ unter Koordination der HNE Eberswalde vernetzt, um das Nachhaltigkeitsengagement der Brandenburger Hochschulen sichtbar zu machen und weiter zu entwickeln hinsichtlich Nachhaltigkeit in Lehre, Forschung, Transfer und Governance.[2]

Bremen
Quelle: Bremisches Hochschulgesetz in der Fassung vom 9. Mai 2007 (Brem. GBl. 2007, 339), zuletzt mehrfach geändert und § 23c eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 05. März 2019 (Brem. GBl. S. 71).[1] Inhaltliche Aussage zum Thema Nachhaltigkeit:

Im Hochschulgesetz wurden mit der Schlagwort-Recherche keine Aussagen gefunden.

„Die Hochschulen sind Körperschaften des öffentlichen Rechts und zugleich Einrichtungen der Freien Hansestadt Bremen. Sie haben das Recht und die Pflicht der Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze. Jede Hochschule erfüllt ihre Aufgaben, auch soweit es sich um staatliche Angelegenheiten handelt, durch eine Einheitsverwaltung.“[1] Bei der Internetrecherche wurde kein Dokument gefunden, das den Hochschulpakt und die Zielvereinbarungen dieses Bundeslands thematisiert. „Bremen hat ein Leitbild der Stadt, welches den Zielen einer Nachhaltigkeitsstrategie gleicht.

Dieses Leitbild zielt neben der Schaffung einer ökonomischen, ökologischen und sozialen Balance insbesondere auf die Zusammenarbeit der verschiedenen Ressorts und deren Koordination sowie auf Pilotprojekte.“ [1] Hochschulen werden jedoch nicht explizit genannt.[2]

Hamburg
Quelle: Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG) vom 18. Juli 2001, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 200).[1] Inhaltliche Aussage zum Thema Nachhaltigkeit:

„§3 Gemeinsame Aufgabe der Hochschulen: (1) Die Hochschulen dienen je nach ihrer besonderen Aufgabenstellung (§ 4) der Pflege und der Entwicklung der Wissenschaften und der Künste durch Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat. Sie bereiten auf berufliche Tätigkeiten und Aufgaben vor, für die die Anwendung

wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Methoden oder die Fähigkeit zu künstlerischer Gestaltung erforderlich oder nützlich ist. Sie fördern die Nutzung ihrer Forschungs- und Entwicklungsergebnisse in der Praxis. Sie orientieren sich bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben an den Grundsätzen einer nachhaltigen Entwicklung. Die Hochschulen fördern die wissenschaftliche Redlichkeit, achten auf die Einhaltung der allgemein anerkannten Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis und wirken wissenschaftlichem Fehlverhalten entgegen.“[1]

Aus dem Hochschulgesetz: „Die Hochschulen, Einrichtungen der Freien und Hansestadt Hamburg, sind rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts mit dem Recht der Selbstverwaltung. Die Überführung von Hochschulen in eine andere Rechtsform bedarf eines Gesetzes.

Die Hochschulen und die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch die zuständige Behörde, treffen verbindliche Ziel- und Leistungsvereinbarungen über die Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Die Vereinbarungen sind jährlich oder zweijährlich fortzuschreiben. Die Ziel- und Leistungsvereinbarungen regeln für die Globalzuweisung nach § 6 Absatz 1 deren Aufteilung sowie die anzuwendenden Kennzahlen und Indikatoren. Die Ziel- und Leistungsvereinbarungen sollen die Verfahren für die Feststellung des Zielerreichungsgrades und die sich aus dem Zielerreichungsgrad ergebenden Konsequenzen regeln.

Selbstverwaltung:

(1) Die Hochschulen nehmen ihre Selbstverwaltungsangelegenheiten unter der Rechtsaufsicht der zuständigen Behörde selbständig wahr.

(2) Selbstverwaltungsangelegenheiten sind alle Angelegenheiten, die nicht staatliche Auftragsangelegenheiten sind.“[1]

Bei der Internetrecherche wurde kein Dokument gefunden, das den Hochschulpakt und die Zielvereinbarungen dieses Bundeslands thematisiert. Das Land Hamburg hat keine Nachhaltigkeitsstrategie. Hochschulen werden nicht explizit angesprochen.
Hessen
Quelle: Hessisches Hochschulgesetz vom 14. Dezember 2009, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2017 (GVBl. S. 482).[1] Inhaltliche Aussage zum Thema Nachhaltigkeit:

Im Hochschulgesetz wurden mit der Schlagwort-Recherche keine Aussagen gefunden.

„Die Hochschulen des Landes Hessen sind mit Ausnahme der Johann-Wolfgang-Goethe-Universität Frankfurt am Main rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts und mit Ausnahme der Technischen Universität Darmstadt und der Johann-Wolfgang-Goethe-Universität Frankfurt am Main zugleich staatliche Einrichtungen.“[1]


Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt

(Hochschule, die selbst in der Rechtsform einer Stiftung öffentlichen Rechts organisiert ist.)

Die Universität ist eine Stiftungsuniversität mit öffentlich-rechtlichem Status und die einzige Universität, der diese Umwandlung als ehemals staatlicher Einrichtung gelungen ist. Damit verfügt sie über eine einmalige institutionelle Autonomie (Berufungsrecht, Immobilien, Auswahl der Studierenden, Festlegung der Curricula) neben der individuellen Wissenschaftsfreiheit des Forschers; und sie setzt Humboldts Bildungsideal auch strukturell um.


Technische Universität Darmstadt

Durch die Vorbereitung und Umsetzung strategischer Entscheidungen der Universitätsleitung und der Gremien der Universität trägt das Dezernat dazu bei, dass die TU Darmstadt ihre Strukturen zielgerichtet weiterentwickelt und ihre Autonomie wirkungsvoll nutzt.

Der Hochschulpakt 2016-2020 trifft in Bezug auf das Thema Nachhaltigkeit folgende Aussage: „Die Hochschulen sind wichtige Akteure innerhalb der Nachhaltigkeitsstrategie des Landes Hessen. Im Rahmen der baulichen Erneuerung, des Liegenschaftsbetriebs und der Beschaffung wird das Ziel der CO2-neutralen Hochschulen verfolgt. Dazu sollen die bisherige Sanierungsrate im Gebäudebestand der Hochschulen weiter gesteigert und geeignete Maßnahmen zur Energieeffizienz und -einsparung umgesetzt werden. Falls möglich sollen entsprechende Förderprogramme des Bundes wie „EnEffStadt“ und „EnEffCampus“ genutzt werden. Die Hochschulen berichten in regelmäßiger Folge über die Aktivitäten ihrer Nachhaltigkeitsstrategien in der Forschung, der Lehre und des Betriebs (auf der Grundlage von Pilotprojekten zum Nachhaltigkeitsbericht) mit dem Ziel, diese in ihrer Hochschulorganisation als integralen Bestandteil zu verstetigen.“[1] Das Land Hessen hat eine Nachhaltigkeitsstrategie[1]. Hochschulen werden hier explizit aufgeführt und aktiv in die Strategie eingebunden[2], insbesondere durch das Bereitstellen von Fördermitteln für hochschulspezifische Projekte.
Mecklenburg-Vorpommern
Quelle: Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz - LHG M-V) vom 25. Januar 2011, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Juli 2016 (GVOBl. M-V S. 550, 557).[1] Inhaltliche Aussage zum Thema Nachhaltigkeit:

Im Hochschulgesetz wurden mit der Schlagwort-Recherche keine Aussagen gefunden.

Die Hochschulen sind rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts und zugleich staatliche Einrichtungen. Sie haben das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben gibt sich jede Hochschule eine Grundordnung als Satzung und erlässt die übrigen Satzungen sowie die sonstigen Ordnungen. Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur übt die Aufsicht nach Maßgabe dieses Gesetzes aus. […]

Die Hochschulen erfüllen ihre Verwaltungsaufgaben, auch soweit es sich um staatliche Angelegenheiten handelt, durch eine Einheitsverwaltung.

§ 12 Selbstverwaltungs- und staatliche Angelegenheiten

3. die Verwaltung des den Hochschulen dienenden Landesvermögens, insbesondere der Grundstücke und Einrichtungen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist,

11. Bauangelegenheiten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.“[1]

Bei der Internetrecherche wurde kein Dokument gefunden, das den Hochschulpakt und die Zielvereinbarungen dieses Bundeslands thematisiert. Das Land Mecklenburg-Vorpommern hat keine landesweiten Aktivitäten des Landes zur Nachhaltigkeit; auch Hochschulen sind nicht explizit angesprochen.
Niedersachsen
Quelle: Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG) vom 26. Februar 2007, mehrfach geändert durch Gesetz vom 11. September 2019 (Nds. GVBl. S. 261).[1] Inhaltliche Aussage zum Thema Nachhaltigkeit:

Im Hochschulgesetz wurden mit der Schlagwort-Recherche keine Aussagen gefunden.

Aus dem Hochschulgesetz: „Die Hochschulen in Trägerschaft des Staates und die Hochschulen in Trägerschaft von rechtsfähigen Stiftungen des öffentlichen Rechts (Stiftungen) stehen in staatlicher Verantwortung. Diese umfasst die Hochschulentwicklungsplanung des Landes (Landeshochschulplanung) und die Finanzierung der Hochschulen.

Das für die Hochschulen zuständige Ministerium (Fachministerium) trifft mit jeder Hochschule aufgrund der Landeshochschulplanung und der Entwicklungsplanung der jeweiligen Hochschule Zielvereinbarungen, die sich in der Regel auf mehrere Jahre beziehen. Die Entwicklungsplanung soll die Entwicklungs- und Leistungsziele in ihren Grundzügen bestimmen. Zielvereinbarungen mit einer Hochschule in Trägerschaft einer Stiftung werden zugleich mit der Stiftung getroffen.“[1]

Bei der Internetrecherche wurde kein Dokument gefunden, das den Hochschulpakt und die Zielvereinbarungen dieses Bundeslands thematisiert. Das Land Niedersachsen hat eine Allianz für Nachhaltigkeit und eine Nachhaltigkeitsstrategie für Niedersachsen (Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz, 2017).“[1] Hier werden Hochschulen explizit aufgeführt:

„Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen sind zentrale gesellschaftliche Akteure, die über die Forschung hinaus zu einer nachhaltigen Entwicklung beitragen können, indem sie ihre Infrastrukturen und administrativen Prozesse nachhaltig gestalten, zur Ausbildungverantwortungs- und nachhaltigkeitsbewusster Akteure beitragen und in ihrer Tätigkeit gesellschaftliche Verantwortung übernehmen.

Auch widmen sich die niedersächsischen Hochschulen und Forschungseinrichtungen verstärkt diesen gesellschaftlichen Herausforderungen. Beispielhaft sei hierfür die Leuphana Universität Lüneburg genannt, die mit der Einrichtung einer eigenen Fakultät „Nachhaltigkeit“ diesbezüglich eine Pionierstellung in Deutschland einnimmt.“[1]

Nordrhein-Westfalen
Quelle: Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 16. September 2014, (Artikel 1 des Hochschulzukunftsgesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547)).[1] Inhaltliche Aussage zum Thema Nachhaltigkeit:

§3 Aufgaben

„(6) Die Hochschulen entwickeln ihren Beitrag zu einer nachhaltigen, friedlichen und demokratischen Welt. Sie sind friedlichen Zielen verpflichtet und kommen ihrer besonderen Verantwortung für eine nachhaltige Entwicklung nach innen und außen nach. Das Nähere zur Umsetzung dieses Auftrags regelt die Grundordnung.“[1]

Aus Hochschulgesetz: (1) Die Hochschulen nach § 1 Absatz 2 sind vom Land getragene, rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts. Durch Gesetz können sie auch in anderer Rechtsform errichtet oder in eine andere Rechtsform umgewandelt oder in die Trägerschaft einer Stiftung überführt werden. Sie haben das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze (Artikel 16 Absatz 1 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen).

(2) Die Hochschulen nehmen die ihnen obliegenden Aufgaben, die eigene, gesetzlich zugewiesene (§ 76a Absatz 1) oder gemeinsame (§ 6 Absatz 1) Aufgaben sind, als Selbstverwaltungsangelegenheiten wahr. Soweit dieses Gesetz nichts anderes zulässt, erledigen sie ihre Aufgaben in Forschung, Entwicklung und Kunst, Lehre und Studium in öffentlich-rechtlicher Weise.

(7) Das Land überträgt der Universität Köln und der Fachhochschule Bonn-Rhein-Sieg die Wahrnehmung der öffentlichen Aufgaben an den überlassenen Liegenschaften. Dazu gehören die Bauherreneigenschaft und die Verantwortlichkeit für sämtliche Baumaßnahmen. Dasselbe gilt für die Liegenschaften, die sich im Eigentum der Universität Köln befinden und im Rahmen der Aufgaben nach § 3 genutzt werden und mit Mitteln des Landes betrieben, baulich unterhalten und weiterentwickelt werden. Die Universität Köln und die Fachhochschule Bonn-Rhein-Sieg nehmen die Eigentümerverantwortung für die von ihnen genutzten Liegenschaften wahr. Das Ministerium kann hierzu Näheres im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Rahmenvorgaben regeln.“

Bei der Internetrecherche wurde kein Dokument gefunden, das den Hochschulpakt und die Zielvereinbarungen dieses Bundeslands thematisiert. Das Land hat eine Nachhaltigkeitsstrategie. Hochschulen werden hier explizit aufgeführt.

Aktivität bezogen auf Hochschule:

„Der spezifischen Betrachtung der Bildungsbereiche – von der Elementarbildung über Schule, Hochschule, berufliche Bildung bis zur außerschulischen Bildung – liegt in NRW ein gemeinsames Verständnis von BNE zugrunde: Lernprozesse im Sinne der BNE nehmen die unmittelbare Lebenswelt der Lernenden, das lokale und regionale Umfeld sowie globale Zusammenhänge und Wirkketten gleichermaßen in den Blick. Angesichts der Komplexität der ökonomischen, sozialen, ökologischen und politischen Herausforderungen nutzen BNE und Globales Lernen interdisziplinäre Herangehensweisen und innovative Lernformate […].

Alle Bildungseinrichtungen stehen vor der Aufgabe, eine solchermaßen verstandene Gestaltungskompetenz zu vermitteln. Kinder, Jugendliche und Erwachsene sollen die Zuversicht gewinnen, dass sie die Potenziale haben, um NRW in ihrem privaten, beruflichen und gesellschaftlichen Umfeld aktiv, kreativ und zukunftsorientiert im Sinne einer nachhaltigen Entwicklung mitgestalten zu können.“ [1]

Rheinland-Pfalz
Quelle: Hochschulgesetz (HochSchG) vom 19. November 2010, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Juni 2019 (GVBl. S. 101, 103).[1] Inhaltliche Aussage zum Thema Nachhaltigkeit:

§2 (4) des Hochschulgesetzes: „Die Hochschulen fördern die Vereinbarkeit von Familie und Studium, wissenschaftlicher Qualifikation und Beruf. Sie wirken an der sozialen Förderung der Studierenden mit und berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse Studierender mit Kindern und Studierender, die nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftige Angehörige tatsächlich betreuen. Sie tragen dafür Sorge, dass Studierende mit Behinderungen gleichberechtigt am Studium teilhaben und die Angebote der Hochschule möglichst selbstständig und barrierefrei im Sinne des § 2 Abs. 3 des Landesgesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen nutzen können. Sie fördern in ihrem Bereich kulturelle und musische Belange sowie den Sport. Ferner fördern sie den nachhaltigen Umgang mit Natur und Umwelt.“[1]

Aus Hochschulgesetz: „(1) Die Hochschulen sind Körperschaften des öffentlichen Rechts und zugleich staatliche Einrichtungen. Durch Gesetz können eine oder mehrere Hochschulen des Landes auch in eine andere Rechtsform überführt werden; dabei sind auch privatrechtliche Rechtsformen nicht ausgeschlossen.

(2) Die Hochschulen haben das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze. Sie nehmen ihre Aufgaben als eigene Angelegenheiten wahr (Selbstverwaltungsangelegenheiten), soweit sie ihnen nicht als staatliche Aufgaben zur Erfüllung im Auftrag des Landes übertragen sind (Auftragsangelegenheiten).“[1]

Bei der Internetrecherche wurde kein Dokument gefunden, das den Hochschulpakt und die Zielvereinbarungen dieses Bundeslands thematisiert. Das Land hat eine Nachhaltigkeitsstrategie, Fortschreibung 2015. Laut dieser wird Nachhaltigkeit an den Hochschulen bereits in der Lehre umgesetzt. „Nachhaltigkeit ist aber nicht auf den akademischen Auftrag der Hochschulen beschränkt, sondern umfasst auch den Aspekt des Wirtschaftens an den Hochschulen selbst. Einzelne Hochschulen haben bereits umfangreiche Nachhaltigkeitskonzepte entwickelt.“[1]
Saarland
Quelle: Saarländisches Hochschulgesetz (SHSG) vom 30. November 2016, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 10. April 2019 (Amtsbl. I S. 412).[1] Inhaltliche Aussage zum Thema Nachhaltigkeit:

Im Hochschulgesetz wurden mit der Schlagwort-Recherche keine Aussagen gefunden.

(1) Die Universität und die Fachhochschule (Hochschulen) sind vom Land getragene Körperschaften des öffentlichen Rechts und zugleich staatliche Einrichtungen. Sie können im Rechtsverkehr im eigenen Namen auftreten. Ihr Sitz ist Saarbrücken. Durch Gesetz kann die Rechtsform der Hochschule umgewandelt werden.

(2) Die Hochschulen erfüllen die ihnen obliegenden Aufgaben im eigenen Namen als Selbstverwaltungsangelegenheiten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

Hochschulentwicklungsplanung

(2) Der Entwurf eines Struktur- und Entwicklungsplans wird vom Präsidium unter Mitwirkung des Erweiterten Präsidiums und des Hochschulrats erarbeitet und dem Hochschulrat nach Zustimmung des Senats zur Beschlussfassung vorgelegt.“[1]

Bei der Internetrecherche wurde kein Dokument gefunden, das den Hochschulpakt und die Zielvereinbarungen dieses Bundeslands thematisiert. Das Land hat eine Nachhaltigkeitsstrategie 2017. Hochschulen werden hier explizit aufgeführt:

„Zentrale Aufgaben formaler Bildung (Kindergärten, Schulen, berufliche Bildung, Hochschulen) des Landes sind Bildung und Erziehung durch Kompetenzvermittlung. Diese Vermittlung von Kompetenzen im Sinne einer Bildung für nachhaltige Entwicklung kann auf weite Sicht zu global innovativem Handeln befähigen. Dabei werden globale Zusammenhänge und lokale Ansätze nachhaltigen Handelns stärker ins Bewusstsein gebracht und zielen auf die Übernahme von Verantwortung für eine gerechtere, klimaverträglichere und zukunftsfähigere Weltgesellschaft im individuellen wie im gesellschaftlichen Umfeld […].

Die saarländischen Hochschulen sollten in Lehre, Studium und Weiterbildung bei ihren Studierenden Wissen und Kompetenzen fördern, die es ihnen ermöglichen, die Probleme nachhaltiger Entwicklung in den interdisziplinären Zusammenhängen zu erkennen und zu beurteilen, um in ihren Disziplinen und beruflichen Arbeitszusammenhängen informiert und verantwortlich handeln zu können.“[1]

Sachsen
Quelle: Sächsisches Hochschulgesetz vom 10. Dezember 2008, das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 27 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) geändert worden ist.[1] Inhaltliche Aussage zum Thema Nachhaltigkeit:

Im Hochschulgesetz wurden mit der Schlagwort-Recherche keine Aussagen gefunden.

(1) Die Hochschulen sind rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts.

Selbstverwaltung und Auftragsverwaltung:

(1) Die Hochschulen haben das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze. Sie unterliegen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, bei der Wahrnehmung ihrer Selbstverwaltungsaufgaben der Rechtsaufsicht des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst.

(2) Weisungsaufgaben der Hochschulen sind die

1. Durchführung von Bundesgesetzen, die der Freistaat Sachsen im Auftrag des Bundes ausführt.

Maßnahmen der Aufsicht:

(1) Zur Wahrnehmung der Rechtsaufsicht unterrichtet die Hochschule das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst auf Verlangen umfassend über alle Angelegenheiten.“[1]

Bei der Internetrecherche wurde kein Dokument gefunden, das den Hochschulpakt und die Zielvereinbarungen dieses Bundeslands thematisiert. Das Land Sachsen hat eine Nachhaltigkeitsstrategie 2018, die eine Weiterentwicklung der Strategie aus dem Jahr 2013 darstellt.

2.1.e Einführung und Weiterentwicklung von Nachhaltigkeitsmanagementmaßnahmen an Hochschulen unterstützen: „Sächsische Hochschulen entwickeln im Rahmen ihrer Möglichkei­ten partizipativ spezifische Leitbilder, Konzepte und Maßnahmen für eine nachhaltige Gestaltung des Hochschulbetriebes, um auf die Identifikation aller Akteure mit dem Management und auf Verhaltensänderungen aller Beteiligten hinzuwirken.

Zentrale Herausforderungen und Ziele des Schwerpunktes:

  • Schaffung eines gemeinsamen Verständnisses einer „Nachhaltigen Hochschule“
  • Entwicklung von Leitbildern, Konzepten und Maßnahmen für die einzelnen Bereiche eines nachhaltigen Campus
  • Einbindung aller interessierten Akteure (z. B. Land, Hochschulverwaltung, Studierende) in den Entwicklungsprozess einer nachhaltigen Hochschule
  • Abbildung, Dokumentation und Berichterstattung der erbrachten Nachhaltigkeitsleistung“


2.1.c Zukunftsorientierte berufliche und akademische Bildung sicherstellen: „Nachhaltigkeit im Hochschulbereich betrifft neben der Forschung und dem Betrieb der Hochschule die Hochschul­bildung. Die sächsischen Hochschulen positionieren sich auf vielfältige Weise zu nachhaltigen Entwicklungen in ihren Auf­gabenfeldern. Hierzu gehört die Ausbildung von Fachkräften, die Analyse gesellschaftlicher Veränderungsprozesse und die Zukunftsorientierung von Forschung und Lehre. Dabei ist ent­scheidend, wo Hochschulen ihre schwerpunktmäßigen Hand­lungsfelder zur Nachhaltigkeit sehen. Unterstützt werden diese Aktivitäten durch geschaffene Rahmenbedingungen des Landes (Hochschulentwicklungsplan 2025, Zielvereinbarungen, Studie­nerfolgsstrategie) sowie etablierte Netzwerke der Hochschulen.“[1]

Sachsen-Anhalt
Quelle: Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 14. Dezember 2010, zuletzt geändert durch Artikel 14 Abs. 15 des Gesetzes vom 13. Juni 2018 (GVBl. LSA S. 72, 118).[1] Inhaltliche Aussage zum Thema Nachhaltigkeit:

Im Hochschulgesetz wurden mit der Schlagwort-Recherche keine Aussagen gefunden.

„Die Hochschulen haben die ständige Aufgabe, im Zusammenwirken mit den zuständigen staatlichen Stellen Inhalte und Formen von Lehre und Studium hinsichtlich neuer Entwicklungen in Wissenschaft, Forschung, Technik, Kultur sowie in der beruflichen Praxis zu überprüfen und fortzuführen.“[1] Das Land Sachsen-Anhalt veröffentlicht seine Ziele in der Vereinbarung über die Umsetzung des Hochschulpakts 2020 für die Jahre 2015-2023 fest.[1]

In dieser Vereinbarung wurden mit der Schlagwort-Recherche keine Aussagen zum Thema Nachhaltigkeit gefunden.

Das Land Sachsen-Anhalt hat eine Nachhaltigkeitsstrategie mit dem Stand vom Dezember 2018.[1] Hier wird folgendermaßen Bezug auf die Hochschulen Sachsen-Anhalts genommen: „Aufgrund der Vorbildfunktion für andere gesellschaftliche Akteure können die Hochschulen einen wichtigen Beitrag zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung leisten. An den Hochschulen Sachsen-Anhalts gibt es eine Vielfalt von Aktivitäten zur Förderung nachhaltiger Entwicklung. In den Zielvereinbarungen des Landes mit den Hochschulen für den Zeitraum von 2015-2019 ist der Aspekt der Nachhaltigkeit sowohl im Bereich des Liegenschaftsservice als auch im Bereich BNE in die aufgabenbezogenen Vereinbarungen aller Hochschulen aufgenommen worden. Zum einen soll Nachhaltigkeit in der Hochschulstruktur (Leitbild) verankert werden, zum anderen das Thema Nachhaltigkeit Eingang in die Bereiche Lehre (z.B. innovative Lehrkonzepte) und Forschung finden mit dem Gesamtziel der Etablierung eines Nachhaltigkeitsmanagements, einer Verankerung des Prinzips in der Gesellschaft sowie der energetischen Optimierung der Hochschule (Energie und Ressourcenmanagement).“
Schleswig-Holstein
Quelle: Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG) vom 5. Februar 2016, § 1 geändert (Ges. v. 10. Februar 2018, GVOBl. S. 68).[1] Inhaltliche Aussage zum Thema Nachhaltigkeit:

§3 Aufgaben aller Hochschulen

„(6) Die Hochschulen tragen den berechtigten Interessen ihres Personals auf gute Beschäftigungsbedingungen angemessen Rechnung. Dazu erlassen sie Regelungen in einem Verhaltenskodex, die insbesondere Rahmenvorgaben für den Abschluss unbefristeter und befristeter Be-schäftigungsverhältnisse, für Vergütungen und Laufzeiten für Lehraufträge, für Maßnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf und zum Gesundheitsmanagement enthalten. Sie fördern die Weiterbildung ihres Personals und stellen die angemessene wissenschaftliche Betreuung ihres wissenschaftlichen Nachwuchses sicher.

(8) Die Hochschulen fördern den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen und beachten die Grundsätze nachhaltiger Entwicklung. Außerdem fördern sie in ihrem Bereich den Sport und die Kultur.“[1]

Staatliche Hochschulen werden durch Gesetz errichtet, zusammengelegt oder aufgehoben. Mit Ausnahme der Universität zu Lübeck sind sie rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit mit dem Recht der Selbstverwaltung; die Universität zu Lübeck hat die Rechtsform einer öffentlich-rechtlichen Stiftung mit dem Recht der Selbstverwaltung. Die Überführung in eine Stiftung oder in eine andere Rechtsform bedarf eines Gesetzes.“[1] Bei der Internetrecherche wurde kein Dokument gefunden, das den Hochschulpakt und die Zielvereinbarungen dieses Bundeslands thematisiert. Das Land Schleswig-Holstein hat eine Nachhaltigkeitsstrategie[1] (Nachhaltigkeitsstrategie 2002, keine Fortschreibung in den letzten Jahren). Die Hochschulen sind eingebunden:

Ziel einer Bildung für nachhaltige Entwicklung (BfnE) ist es, Bildungsinhalte und Methoden, die für die Gestaltung der Zukunft wichtig sind, in allen Bildungsbereichen zu verankern und die Bildungsbereiche nachhaltig zu gestalten. Zudem wurden in einer Landesentwicklungsstrategie die UN-Nachhaltigkeitsziele aufgenommen, die bis 2030 umgesetzt werden sollen.[2]

Thüringen
Quelle: Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG) vom 10. Mai 2018, § 34 geändert durch Artikel 128 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GVBl. S. 731, 794).[1] Inhaltliche Aussage zum Thema Nachhaltigkeit:

§5 Aufgaben der Hochschulen

„(1) Die Hochschulen lassen sich in ihrer Tätigkeit vom Geist der Freiheit in Verantwortung für soziale Gerechtigkeit, Frieden, Bewahrung und Verbesserung der Lebens- und Umweltbedingungen leiten und beachten die Grundsätze nachhaltiger Entwicklung insbesondere unter Berücksichtigung der Nachhaltigkeitsstrategie des Landes. Sie dienen entsprechend ihrer Aufgabenstellung der Pflege und Entwicklung der Wissenschaften und der Künste durch Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat. Sie bereiten

auf berufliche Tätigkeiten einschließlich unternehmerischer Selbständigkeit vor, die die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Methoden oder die Fähigkeiten zu künstlerischer Gestaltung erfordern. Die Fachhochschulen erfüllen ihre Aufgaben nach den Sätzen 2 und 3 durch anwendungsbezogene Lehre und entsprechende Forschung. Die Bauhaus-Universität Weimar nimmt für ihre Bereiche Kunst und Gestaltung auch die Aufgaben einer Kunsthochschule wahr.“[1]

„Die Hochschulen des Landes sind rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts und zugleich staatliche Einrichtungen.

Die Hochschulen können durch Gesetz auch in anderer Rechtsform errichtet oder in eine andere Rechtsform umgewandelt werden.

Die Hochschulen haben das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze.“[1]

Das Land Thüringen hat ein Programm zur Umsetzung des Hochschulpakts in den Jahren 2016-2019 veröffentlicht.[1]

Mit der Schlagwort-Recherche konnten darin jedoch keine Aussagen zum Thema Nachhaltigkeit gefunden werden.

Das Land Thüringen hat einen Beirat zur nachhaltigen Entwicklung 2009 und ein Nachhaltigkeitsabkommen (nicht online verfügbar). Aktivitäten bezogen auf die Hochschule sind nicht bekannt.

Zudem verfügt Thüringen seit 2018 über eine Nachhaltigkeitsstrategie, die explizit auf Hochschulen Bezug nimmt:[1]

„Auch im Bereich Bildung für nachhaltige Entwicklung gilt das Credo eines lebenslangen Lernens, das alle Personengruppen erreichen soll. Kitas, allgemeinbildende Schulen, Berufs- und Hochschulen tragen als formelle, klassische Bildungsorte in herausragender Weise dazu bei, dass Nachhaltigkeit als Querschnittsthema in alle Lebensbereiche integriert wird. Dazu arbeiten häufig auch Schulen, staatliche Stellen und zivilgesellschaftliche Akteure zusammen ­– das oben genannte Projekt Umweltschule in Europa – Thüringer Nachhaltigkeitsschule ist hierfür ein Beispiel.“

„An Hochschulen sollen bestehende Ansätze weiterentwickelt und das Angebot an nachhaltigkeitsbezogenen Studiengängen und (oft fachbereichsübergreifenden) Veranstaltungen noch weiter ausgebaut werden, um die Studierenden bestmöglich auf eine zukunftsfähige berufliche Lebensgestaltung vorzubereiten.“


Tabelle Teil 2

Eigentumsverhältnisse der Hochschulliegenschaften Aufgabe Bauen Aufgabe Gebäudemanagement Finanzierung/Haushaltstechnische Abwicklung Hochschulliegenschaften
Baden-Württemberg
Das Land ist der Eigentümer der Hochschulliegenschaften. Die Liegenschaften werden den Hoch-schulen unentgeltlich vom Land zur Nutzung überlassen.

Die Zuständigkeit für die Immobilienangelegenheiten des Landes und somit auch für die Hoch-schulliegenschaften obliegt seit dem 1. Januar 2004 dem Landesbetrieb Vermögen und Bau Baden-Württemberg. Dieser umfasst 15 regionale Ämter sowie drei Universitätsbauämter. Der Landesbe-trieb wird durch das Finanzministerium, Abteilung „Vermögen und Hochbau“, beaufsichtigt und ist als Teil der Landesverwaltung rechtlich unselbständig. Eine Ausnahme bildet das Karlsruher Institut für Technologie (KIT), das durch ein vom Land dort eingeräumtes Erbbaurecht derzeit Eigentümer der Liegenschaften am Campus Nord ist.

Der Landesbetrieb Vermögen und Bau verfügt über die Bauherrenfunktion für sämtliche Baumaßnahmen, Nutzungsanpassungen und Modernisierungen (Teilsanierung), die der Nutzung durch Hochschulen dienen.

Für ein Teilgebiet (Campus Ost) des KIT wird derzeit eruiert, ob das KIT die Bauherrenfunktion für Baumaßnahmen bis 7 Mio. € bei einer Zuwendung von 4 Mio. €/Jahr in einer Experimentierphase von fünf Jahren erhalten soll (gilt bis 2019). Für den Campus Nord verfügt das KIT als Eigentümer bereits über die Bauherrenfunktion.

Beim Bauunterhalt wird die Instandsetzung der Gebäude und TGA an den Universitäten bis 7.500 € und den sonstigen Hochschulen bis 1.500 € durch die Hochschulen selbst beauftragt oder selbst erbracht. Alle anderen Instandsetzungen werden vom Landesbetrieb Vermögen und Bau beauf-tragt.

Die Verantwortung für die Wartung, Prüfung und Inspektion der Gebäude und der TGA der Universitäten liegt bei den Universitäten und für die sonstigen Hochschulen bei dem Landesbetrieb Vermögen und Bau. Die Bedienung der technischen Anlagen inkl. Stellen, Überwachen und Beheben von Störungen erfolgt an den Universitäten durch diese selbst. Die Zuordnung der einzelnen Aufgaben im Rahmen der Bedienung der Anlagen in den sonstigen Hochschulen konnte (noch) nicht ermittelt werden. Die Ausschreibung und Vergabe von Dienstleistungen (Aufgaben) im infrastrukturellen Gebäudemanagement sowie die Ausschreibung und Vergabe von Lieferungen von Medien erfolgt für die Universitäten durch die Universitäten selbst. Für die sonstigen Hochschulen erfolgt die Ausschrei-bung und Vergabe durch den Landesbetrieb Vermögen und Bau.

Große Baumaßnahmen werden einzelveranschlagt, Nutzungsanpassungen und Modernisierungen (investiv) zweckgebunden aus dem Landeshaushalt finanziert. Die Abwicklung erfolgt über den Landesbetrieb Vermögen und Bau.

Der Bauunterhalt (konsumtiv) mit der Instandsetzung der Gebäude und TGA wird zweckgebunden aus dem Landeshaushalt finanziert. Die Abwicklung erfolgt über den Landesbetrieb Vermögen und Bau. Bei den Universitäten werden die Medienversorgung und Dienstleistungen des infrastrukturel-len Gebäudemanagements (konsumtiv) (und Wartung) aus dem Hochschulhaushalt finanziert. An den sonstigen Hochschulen werden diese Leistungen zweckgebunden aus dem Landeshaushalt finanziert. Die Abwicklung erfolgt über den Landesbetrieb Vermögen und Bau.

Bayern
Das Land ist Eigentümer der Hochschulliegenschaften. Die Liegenschaften werden den Hochschulen unentgeltlich vom Land zur Nutzung überlassen.

Die Verwaltung aller landeseigenen Immobilien des Freistaats Bayern ist seit 2006 in einem kaufmännisch arbeitenden Staatsbetrieb „Immobilien Freistaat Bayern“ (ImBy) zusammengefasst. Damit liegen auch die Hochschulliegenschaften im Verantwortungsbereich des Staatsbetriebs unter Rechts- und Fachaufsicht des Finanzministeriums. In 2006 wurde auch die Bayerische Staatsbauverwaltung restrukturiert. Es erfolgte eine Zusammenführung von 23 Staatlichen Hochbauämtern und fünf Universitätsbauämtern zu insgesamt 22 Staatlichen Bauämtern des Freistaates mit der Obersten Baubehörde an deren Spitze. Die Staatlichen Bauämter Erlangen-Nürnberg und München 2 befassen sich ausschließlich mit Hochschulbau. Die Staatlichen Bauämter Würzburg und Regensburg verfügen über eigene Hochschulbau-bereiche. Die Bayerische Staatsbauverwaltung ist Teil des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr. Die Staatsbauverwaltung ist Ansprechpartner für alle Ressortministerien. Das neue Hochschulgesetz weist den Hochschulen in Bauangelegenheiten größere Autonomie zu: Die Hochschulen können kleine Baumaßnahmen und den Bauunterhalt selbst in Auftrag geben (an die staatlichen Hochbauämter oder Dritte).

Bauherr für alle staatlichen Baumaßnahmen, die der Nutzung der Hochschulen dienen, ist der Frei-staat Bayern, vertreten durch die regionalen Bauämter oder die staatlichen Hochschulen.

Die regionalen Bauämter vergeben für staatliche Baumaßnahmen über 1 Mio. € für die Leistungen der HOAI an externe Planungsbüros oder erbringen sie in Eigenleistung. Die Hochschulen beauftragen für Baumaßnahmen bis 1 Mio. € die regionalen Bauämter ohne Gebühren, erbringen sie in Eigenleistung oder vergeben diese Leistungen nach HOAI an externe Planungsbüros. Bei einer direkten Vergabe an externe Planungsbüros ist die Zustimmung der Obersten Baubehörde verpflichtend. Außerdem müssen die regionalen Bauämter in die Planung einbezogen werden.

Beim Bauunterhalt liegt die Verantwortung für die Instandsetzung der Gebäude und der TGA bei den Hochschulen.

Auch die Wartung, Prüfung und Inspektion liegt bei den Hochschulen und bedarf der Unterrich-tung der regionalen Bauämter. Die Bedienung der technischen Anlagen inkl. Stellen, Überwachen und Beheben von Störungen erfolgt durch die Hochschulen selbst. Die Ausschreibung und Vergabe von Dienstleistungen im infrastrukturellen Gebäudemanage-ment sowie die Ausschreibung und Vergabe von Lieferungen von Medien erfolgt durch die Hoch-schulen selbst.

Große Baumaßnahmen (> 1 Mio. €; investiv) werden einzelveranschlagt und zweckgebunden aus dem Landeshaushalt finanziert. Die Abwicklung erfolgt über die regionalen Bauämter. Die Mittel-zuweisung hierfür erfolgt an die Hochschulen, die diese Gelder eins zu eins an die Regionalen Bau-ämter weiterleiten.

Die Mittel für kleine Baumaßnahmen (< 1 Mio. €; investiv) werden den Hochschulen jeweils innerhalb des globalen Hochschulhaushalts zugewiesen. Mittelverstärkungen aus anderen Haushalts-titeln sind möglich. Der Bauunterhalt (konsumtiv) mit der Instandsetzung der Gebäude und TGA wird zweckgebunden aus dem Hochschulhaushalt finanziert. Eine Verstärkung der Bauunterhaltsmittel aus anderen Haushaltstiteln ist möglich. Die Medienversorgung, Dienstleistungen des infrastrukturellen Gebäudemanagements und Mieten für nichtlandeseigene Flächen (konsumtiv) werden aus dem Hochschulhaushalt finanziert.

Berlin
Das Land ist Eigentümer der Hochschulliegenschaften. Die Liegenschaften werden den Hochschulen unentgeltlich vom Land zur Nutzung überlassen.

Zum 1. Januar 2003 wurde in Berlin das „Sondervermögen Immobilien des Landes Berlin“ (SILB) errichtet. Um das Sondervermögen herum wurde ein neues Liegenschaftsmanagement mit der pri-

vatrechtlich organisierten Berliner Immobilienmanagement GmbH (BIM GmbH), die die Eigentümer-, Vermieter- und Betreiberfunktion für das Land Berlin wahrnimmt, dem Landesbetrieb für Gebäudebewirtschaftung (LfG), der operative Dienstleistungen des Gebäudemanagements ausführt sowie dem Liegenschaftsfonds Berlin GmbH & Co KG, welcher die Verwertung der Liegenschaften des Finanzressorts zum Zweck hat, aufgebaut. Das SILB ist ein nicht rechtsfähiges Sondervermögen nach § 26 Abs. 2 LHO mit eigener Wirtschafts- und Rechnungsführung. Die Liegenschaften der Berliner Hochschulen gehören nicht zum Sondervermögen und somit nicht in den Verantwortungsbereich der BIM GmbH oder des LfG. Die Berliner Hochschulliegenschaften sind Bestandteil des Vermögens der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung. Grundstücksangelegenheiten werden grundsätzlich durch die Senatsverwaltung der Finanzen in Abstimmung mit der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung abgewickelt. Es besteht hier die Möglichkeit, Veräußerungen in Geschäftsbesorgung durch die Hochschule durchführen zu lassen. Der Erlös aus dem Verkauf kann von der jeweiligen Hochschule für investive Maßnahmen eingesetzt werden.

Die Abteilung V – Hochbau der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt verfügt über die Bauherrenfunktion für alle Baumaßnahmen, mit Baukosten über 5 Mio. € an den Universitäten sowie sämtliche Baumaßnahmen an den sonstigen Hochschulen, die der Nutzung durch Hochschulen dienen.

Die Universitäten verfügen über die Bauherrenfunktion für Baumaßnahmen mit Baukosten bis 5 Mio. €. Die sonstigen Hochschulen können die Bauherrenfunktion für Baumaßnahmen mit Baukosten bis 5 Mio. € auf Antrag im Hauptausschuss im Einzelfall erhalten.

Bei Baumaßnahmen zur Nutzungsanpassung oder Modernisierung (Teilsanierung) erhalten die sonstigen Hochschulen die Bauherrenfunktion von Fall zu Fall mit Genehmigung der Abteilung V – Hochbau, wenn diese nicht über ausreichende Kapazitäten verfügt.

Bei Baumaßnahmen, bei denen die Bauherrenfunktion die Abteilung V – Hochbau wahrnimmt, wird die Planung von der Oberen Bauaufsicht der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt durch das Zustimmungsverfahren genehmigt. Wenn die Hochschulen über die Bauherrenfunktion verfügen, erfolgt ein Genehmigungsverfahren je nach Größe bei den unteren Bauaufsichtsbehörden (Bezirksämter) oder der Abteilung IV der Senatsverwaltung.

Für den Bauunterhalt mit der Instandsetzung der Gebäude und TGA tragen die Universitäten generell die Verantwortung und erbringen die Leistungen selbst oder vergeben sie fremd. Die sonstigen Hochschulen erhalten die Verantwortung von Fall zu Fall mit Genehmigung der Abteilung V – Hochbau, wenn diese nicht über ausreichende Kapazitäten verfügt. Die Leistungen werden von den sonstigen Hochschulen dann fremd vergeben.

Die Verantwortung für die Wartung, Prüfung und Inspektion der Gebäude und der TGA liegt grundsätzlich bei den Hochschulen. Diese werden von den Universitäten je nach Personalbestand in Eigenleistung erbracht oder fremd vergeben. Die sonstigen Hochschulen vergeben diese Leistungen fremd.

Die Bedienung der technischen Anlagen inkl. Stellen, Überwachen und Beheben von Störungen erfolgt durch die Hochschulen selbst.

Die Ausschreibung und Vergabe von Medienlieferungen Strom, Wasser, Gas und IT erfolgt durch die Hochschulen. Wahlweise können sie diese Aufgaben jedoch an die Energieleitstelle (Strom, Gas) und das IT-Dienstleistungszentrum Berlin abgeben. Die Ausschreibung und Vergabe der Dienstleistungen im infrastrukturellen Gebäudemanagement erfolgt durch die Hochschulen selbst.

Baumaßnahmen, Nutzungsanpassungen und Modernisierungen (investiv) werden aus unterschiedlichen Haushalten finanziert und über verschiedene Behörden abgewickelt:
  1. Mehr als 4 Mio. €: werden einzelveranschlagt aus dem Landeshaushalt finanziert. Die Abwicklung erfolgt grundsätzlich, soweit nicht anders vereinbart, über die Abteilung V – Hochbau.
  2. Weniger als 4 Mio. €: werden zweckgebunden aus dem Landeshaushalt finanziert. Die Abwicklung erfolgt über die Hochschulen.
  3. Hochschulpakt: Weiterleitung über Landeshaushalt an Hochschule und bei Bedarf Weiterleitung an die Abteilung V – Hochbau.
  4. Hochschulhaushalt Universitäten (bei sonstigen Hochschulen auch praktiziert, aber eigentlich nicht so gedacht).


Der Bauunterhalt (konsumtiv) mit der Instandsetzung der Gebäude und TGA wird aus dem Hochschulhaushalt finanziert.

Die Medienversorgung, Dienstleistungen des infrastrukturellen Gebäudemanagements und Mieten für nichtlandeseigene Flächen (konsumtiv) werden aus dem Hochschulhaushalt finanziert.

Brandenburg
Das Land ist mit Ausnahme der Liegenschaften der Europa-Universität Viadrina in Frankfurt (Oder) Eigentümer der Hochschulliegenschaften. Die Liegenschaften werden den Hochschulen unentgeltlich vom Land zur Nutzung überlassen.

Im Land Brandenburg ist der Brandenburgische Landesbetrieb für Liegenschaften und Bauen (BLB) für Planung und Ausführung von Bauvorhaben des Landes und des Bundes zuständig. Dies umfasst ebenfalls Maßnahmen der Bauunterhaltung bestehender Anlagen. Die umfassenden Leistungen des BLB hinsichtlich landeseigener bzw. von Landeseinrichtungen genutzten Liegenschaften beinhalten Bau- und Liegenschafts-, Gebäude- sowie Fuhrparkmanagement. Die ministerielle Fachaufsicht des BLB ist im Ministerium der Finanzen (MdF) angesiedelt.

Für Grundsatzangelegenheiten hinsichtlich Baumaßnahmen (z. B. Förderung im Hochschulbau) und Unterbringung (z. B. Miet-, Nutzungs- und Erbbaurechtsvereinbarungen) liegt die Zuständigkeit auf ministerieller Ebene beim Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur.

Am 01. September 2005 nahm die Zentrale Betriebseinheit Hochschule – Gebäudemanagement – Potsdam (HGP), die von der Hochschule für Film und Fernsehen „Konrad Wolf“ Potsdam (HFF), der Fachhochschule Potsdam (FHP) und der Universität Potsdam (UP) betrieben wird, den gemeinsamen Geschäftsbetrieb auf. Der Aufgabenbereich des HGP erstreckt sich auf alle Standorte, Liegenschaften, Gebäude und betriebstechnischen Anlagen der o. g. Einrichtungen.

Stiftungsuniversität Viadrina Frankfurt (Oder)

Die Stiftung ist seit 2008 Träger der Universität. Die genutzten Liegenschaften wurden in das Grundstockvermögen der Stiftung unentgeltlich übertragen. Sie erfüllt somit die Eigentümer-, Bauherren- und Nutzeraufgaben. Diese werden durch die entsprechende Verwaltungseinheit der Universität wahrgenommen. Insbesondere die Bauherrenaufgaben werden jedoch per Geschäftsbesorgungsvertrag bis 02/2013 vom BLB erbracht. Über die Fortführung ist neu zu verhandeln.

Der BLB verfügt über die Bauherrenfunktion für sämtliche Baumaßnahmen, Nutzungsanpassungen und Modernisierungen (Teilsanierung), die der Nutzung durch Hochschulen dienen.

Kleine Baumaßnahmen im Sinne der Richtlinie Bau (RLBau) des Landes Brandenburg Abschnitt D werden ebenfalls durch den BLB geplant und realisiert.

Für die Baumaßnahmen des BLB findet das Zustimmungsverfahren gemäß § 72 BbgBO Anwendung.


Stiftungsuniversität Viadrina Frankfurt (Oder)

Für die Stiftungsuniversität gelten bei Baumaßnahmen dieselben Regeln wie für die anderen Hochschulen. Sie übernimmt keinerlei Bauherrenaufgaben.

Der große Bauunterhalt im Sinne der RLBau für die Gebäude und die TGA obliegt dem BLB.

Für den kleinen Bauunterhalt liegt die Instandsetzung der Gebäude und der TGA bei den Hochschulen. Diese werden von den Hochschulen je nach Personalbestand in Eigenleistung erbracht oder fremd vergeben.

Die Verantwortung für die Wartung, Prüfung und Inspektion der Gebäude und der TGA liegt bei den Hochschulen. Diese werden von den Hochschulen je nach Personalbestand in Eigenleistung erbracht oder fremd vergeben.

Die Bedienung der technischen Anlagen inkl. Stellen, Überwachen und Beheben von Störungen erfolgt durch die Hochschulen selbst.

Die Ausschreibung und Vergabe von Dienstleistungen im infrastrukturellen Gebäudemanagement sowie der Lieferung von Medien erfolgt durch die Hochschulen.

Für die Lieferung von Strom und Gas erfolgt die Ausschreibung und Vergabe durch den BLB.


Stiftungsuniversität Viadrina Frankfurt (Oder)

Für den Bauunterhalt wird die Instandsetzung der Gebäude und TGA je nach Größenordnung vom BLB oder der Universität veranlasst.

Die Verantwortung für die Wartung, Prüfung und Inspektion der Gebäude und der TGA liegt bei der Universität. Diese Leistungen werden von der Universität in Eigenleistung erbracht oder fremd vergeben.

Die Bedienung der technischen Anlagen inkl. Stellen, Überwachen und Beheben von Störungen erfolgt durch die Universität selbst.

Die Ausschreibung und Vergabe von Dienstleistungen im infrastrukturellen Gebäudemanagement erfolgt durch die Universität. Für die Lieferung von Strom und Gas erfolgt die Ausschreibung und Vergabe durch den BLB. Alle anderen Medien schreibt die Universität selbst aus.

Große und kleine Baumaßnahmen nach RLBau werden einzelveranschlagt, Nutzungsanpassungen und Modernisierungen (investiv) zweckgebunden aus dem Landeshaushalt finanziert. Die Abwicklung erfolgt über den BLB.

Der Bauunterhalt (konsumtiv) mit der Instandsetzung der Gebäude und TGA wird ebenfalls aus dem Landeshaushalt finanziert und vom BLB bewirtschaftet.

Die Medienversorgung, Dienstleistungen des infrastrukturellen Gebäudemanagements und Mieten für nichtlandeseigene Flächen (konsumtiv) werden aus dem Hochschulhaushalt finanziert.

Bremen
Das Land ist Eigentümer der Hochschulliegenschaften. Die Aufsicht für die Hochschulliegenschaften liegt bei der Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit.


Gemäß Bremer Hochschulgesetz ist die Eigenverantwortlichkeit der Hochschulen im Investitions- und Baumanagement sowie bei der Bewirtschaftung von Liegenschaften zu stärken. Die Bauherrenfunktion liegt gemäß Gesetz grundsätzlich bei den Hochschulen; bei großen Baumaßnahmen wird aber bisher die Bauherrenfunktion noch von der Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit wahrgenommen.

Die Hochschulen verfügen gemäß Hochschulgesetz über die Bauherrenfunktion für sämtliche Baumaßnahmen, Nutzungsanpassungen und Modernisierungen, die der Nutzung durch Hochschulen dienen. Im Einzelfall, insbesondere bei großen Neubaumaßnahmen, werden im Einvernehmen mit den Hochschulen andere Regelungen getroffen (Bauherrenfunktion bei der Senatorin für Bildung,

Wissenschaft und Gesundheit).

Für den Bauunterhalt mit der Instandsetzung der Gebäude und der TGA sind Hochschulen für die Durchführung verantwortlich. Sie erbringen die Leistungen selbst oder vergeben sie fremd.

Die Verantwortung für die Wartung, Prüfung und Inspektion der Gebäude und der TGA liegt bei den Hochschulen.

Die Bedienung der technischen Anlagen inkl. Stellen, Überwachen und Beheben von Störungen erfolgt durch die Hochschulen.

Die Ausschreibung und Vergabe von Dienstleistungen im infrastrukturellen Gebäudemanagement sowie der Lieferung von Medien erfolgt durch die Hochschulen.

Für große Baumaßnahmen erhalten die Hochschulen jeweils Zuschüsse vom Land (Einzelveranschlagung im Landeshaushalt).

Nutzungsanpassungen und Modernisierungen (investiv) sowie der Bauunterhalt (konsumtiv) mit der Instandsetzung der Gebäude und TGA werden aus dem Globalzuschuss an die Hochschulen und damit aus dem Hochschulhaushalt finanziert. Die Abwicklung erfolgt über die Hochschulen.

Die Medienversorgung, Dienstleistungen des infrastrukturellen Gebäudemanagements und Mieten für nichtlandeseigene Flächen (konsumtiv) werden aus dem Hochschulhaushalt finanziert.

Hamburg
Das Land ist Eigentümer der Hochschulliegenschaften. Die Liegenschaften werden den i. d. R. Hochschulen unentgeltlich vom Land zur Nutzung überlassen. Bei aktuellen Campussanierungen sowie -erweiterungen der Universität Hamburg kamen mehrere landeseigene Baubetriebe als Bauherrnvertreter zum Zuge. Dabei handelt es sich um die Gebäudemanagement Hamburg GmbH (GMH) sowie die Sprinkenhof GmbH. Für die Nutzung dieser Gebäude wurde ein Vermieter-Mieter-Modell eingeführt.

Die Hochschulen nehmen die Verwaltung der ihnen zur Verfügung gestellten Grundstücke und Einrichtungen als staatliche Auftragsangelegenheiten wahr (mit Ausnahme der Gebäude mit Vermieter-Mieter-Modell). In Auftragsangelegenheiten sind die staatlichen Vorschriften anzuwenden.


Die Behörde für Wissenschaft, Forschung und Gleichstellung (BWFG) übt die Fachaufsicht grundsätzlich durch Richtlinien und allgemeine Weisungen aus; soweit Ziel- und Leistungsvereinbarungen abgeschlossen worden sind, gelten allein die Regelungen in diesen Vereinbarungen.

Auf der Grundlage der staatlichen Vorschriften haben sich die Hochschulverwaltungen, die BWFG sowie die Behörde für Umwelt und Energie (BUE) (Hochschulbaudienststelle und Referat Energiewirtschaft) bei der Wahrnehmung der Eigentümer- und Bauherrenaufgaben zu beteiligen.

Die BWFG verfügt über die Bauherrenfunktion für alle Baumaßnahmen mit Baukosten über 1,5 Mio. €, die der Nutzung durch Hochschulen dienen. Für diese Baumaßnahmen vergibt sie Teile der Bauherrenkernleistungen und die Baumanagementleistungen an die Hochschulbaudienststelle der Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt (BUE), die für die Architekten- und Ingenieurleistungen externe Planungsbüros beauftragt. Aktuell sind auch die GMH und die Sprinkenhof GmbH neben der Hochbaudienststelle für den Hochschulbau zuständig.

Die Hochschulen verfügen über die Bauherrenfunktion für Baumaßnahmen bis 1,5 Mio. €. Für diese Baumaßnahmen müssen die Hochschulen, soweit sie qualifizierten Bausachverstand benötigen, die Hochschulbaudienststelle bzw. private Planungsbüros mit den erforderlichen Bauherrenberatungs-, Planungs- bzw. Projektsteuerungsleistungen beauftragen. Die Hochschulen vergüten diese Leistungen in Abhängigkeit von der Höhe der Baukosten. Der Regelsatz von etwa 30 % ist verhandelbar.

Werden der Hochschulbaudienststelle die Leitung der Entwurfsarbeiten und der Bauüberwachung übertragen, bedürfen genehmigungsbedürftige Bauvorhaben keiner Genehmigung, jedoch der Zustimmung der Bauaufsichtsbehörde (Zustimmungsverfahren). Baumaßnahmen, die die Hochschule selbst mit privaten Planungsbüros durchführt, bedürfen einer Genehmigung der Bauaufsichtsbehörde.

Für den Bauunterhalt mit der Instandsetzung der Gebäude und der TGA liegt die Verantwortung bei den Hochschulen. Die notwendigen Maßnahmen werden von den Hochschulen in Eigenleistung durchgeführt oder fremd vergeben.

Die Verantwortung für die Wartung, Prüfung und Inspektion der Gebäude und der TGA liegt bei den Hochschulen. Die notwendigen Maßnahmen werden von den Hochschulen in Eigenleistung durchgeführt oder fremd vergeben.

Die Bedienung der technischen Anlagen inkl. Stellen, Überwachen und Beheben von Störungen erfolgt durch die Hochschulen selbst.

Die Ausschreibung und Vergabe der Glas- und Gebäudereinigung erfolgt durch die Finanzbehörde. Die Ausschreibung und Vergabe der Stromversorgung erfolgt durch die BUE. Die Ausschreibung und Vergabe sonstiger Dienstleistungen im infrastrukturellen Gebäudemanagement sowie der Lieferungen von Medien erfolgt durch die Hochschulen selbst.

Große Baumaßnahmen werden einzelveranschlagt, Nutzungsanpassungen und Modernisierungen (investiv) zweckgebunden aus dem Landeshaushalt finanziert. Im Einzelfall sind auch Finanzierungen aus den kaufmännischen Rücklagen der Hochschulen mit Zustimmung der Bürgerschaft möglich. Die Abwicklung erfolgt je nach Besitz der Bauherrenfunktion über die Hochschulen und die Hochschulbaudienststelle.

Der Bauunterhalt (konsumtiv) mit der Instandsetzung der Gebäude und TGA wird zweckgebunden aus dem Hochschulhaushalt finanziert. Es ist eine Rücklagenbildung ohne mindernde Auswirkungen auf das jährliche Budget möglich.

Die Medienversorgung, Dienstleistungen des infrastrukturellen Gebäudemanagements und Mieten für nichtlandeseigene Flächen (konsumtiv) werden aus dem Hochschulhaushalt finanziert.

Hessen
Das Land ist Eigentümer der Hochschulliegenschaften. Die Finanzierung wird im Ressortvermögen des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst (HMWK) dargestellt. Die Hochschulen verwalten das ihnen zur Verfügung gestellte Vermögen im Auftrag des Landes (Auftragsverwaltung gemäß § 6 [2] Nr. 1 Hessisches Hochschulgesetz HHG) und vertreten in Grundstücksangelegenheiten (§ 9 [2] HHG) das Land. Nach § 9 (3) HHG kann auf Antrag der Hochschulen die Übertragung der Zuständigkeit für Grundstücks- und Bauangelegenheiten erfolgen, was dann auch mit einer entsprechend höheren Mittelzuweisung vom Land für Investitionen verbunden ist. Die Liegenschaften werden den Hochschulen unentgeltlich vom Land zur Nutzung überlassen.

Die Baumaßnahmen, die die Liegenschaften der Hochschulen betreffen (mit Ausnahme TU Darmstadt), werden vom Landesbetrieb Bau und Immobilien Hessen (LBIH) im Auftrag des HMWK durchgeführt. Der Landesbetrieb Bau und Immobilien Hessen ist ein kaufmännisch orientierter, nicht rechtsfähiger Landesbetrieb, der der Aufsicht des Hessischen Ministeriums der Finanzen (HMdF) unterliegt.

Die Hochschulen des Landes Hessen (mit Ausnahme der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main) sind rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts. Sie sind zugleich staatliche Einrichtungen (mit Ausnahme der TU Darmstadt).


TU Darmstadt

Modellversuch: Die Liegenschaften dieser Universität gehören dem Land. Die Universität erfüllt alle Aufgaben im Liegenschafts- und Baumanagement. Grundlage dafür ist das TUD-Gesetz. Die TU Darmstadt ist zudem komplett eigenständig, d. h. keine staatliche Einrichtung. Der Verwaltungsteil gehört ebenfalls zur Körperschaft des öffentlichen Rechts.

Durch Rechtsverordnung können der Universität die von ihr genutzten Liegenschaften in ihr Körperschaftsvermögen übertragen werden, womit sie Eigentümer der Liegenschaften wäre. Davon wurde bisher jedoch nicht Gebrauch gemacht.

Für die Erfüllung der Eigentümer- und Bauherrenaufgaben verfügt die Universität über eigene Abteilungen.

Philipps-Universität Marburg

Die Universität erfüllt grundsätzlich Aufgaben im Baumanagement für Baumaßnahmen bis 10 Mio. €. Grundlage dafür ist das Hessische Hochschulgesetz HHG 2010.


Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main

Diese ist mit Wirkung vom 1. Januar 2008 als rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts mit Sitz in Frankfurt am Main (Stiftungsuniversität) errichtet worden, wobei die Universität selbst die Stiftung mit allen seinen Stiftungsaufgaben bildet.

Ein Teil der von der Universität genutzten Liegenschaften ist mit der Errichtung der Stiftung auf die Stiftung übergegangen (vgl. § 83 Abs. 4 HHG). Die nicht übergegangenen Grundstücke sind der Universität unentgeltlich zur Nutzung übertragen. Das HHG enthält eine Ermächtigung für das HMWK, weitere Grundstücke durch Rechtsverordnung in das Stiftungsvermögen zu übertragen. In diesem Kontext sind die durch das Land als Bauherr im Rahmen des Hochschulbauprogramms HEUREKA errichteten baulichen Maßnahmen zu sehen. Zwischen der Universität und dem Land wurde im Jahr 2007 eine vertragliche Regelung gemäß § 83 Abs. 7 HHG geschlossen, nach der diese Baumaßnahmen vom Land durchgeführt und die betroffenen Grundstücke nach Abschluss der Standorterneuerung im Wege der Zustiftung übertragen werden.

Für alle Maßnahmen < 1 Mio. € (Bauunterhalt) haben die Hochschulen die Funktion des Bauherren, der LBIH ist nicht eingebunden.

Bei den anderen Baumaßnahmen ist die Zuweisung der Funktion des Bauherren davon abhängig, wo die Baumittel bei der Landesregierung im Haushalt veranschlagt sind.

HEUREKA (Hochschul Entwicklungs- und Umbauprogramm: RundErneuerung, Konzentration und Ausbau von Forschung und Lehre in Hessen; Ziel ist, die Infrastruktur der Hochschulen langfristig den hohen Anforderungen moderner Forschung und Lehre anzupassen, Laufzeit des Programms bis 2025): Alle Vorhaben aus diesem Programm laufen über das HMdF, das LBIH übernimmt die Funktion des Bauherren.

HSP 2020 INVEST (Investitionsprogramm zur schnell wirksamen Behebung von infrastrukturellen Engpässen im Kontext der Ausweitung der Studienkapazitäten): Alle Vorhaben aus diesem Programm laufen grundsätzlich über das HMdF, der LBIH übernimmt die Funktion des Bauherren; hier gibt es allerdings Aussnahmen! So werden insbesondere kleinere Maßnahmen in der Bauherreneigenschaft der Hochschulen durchgeführt.

COME-Programm (Anfang 2012 wurde das bisherige CO2-Minderungsprogramm zu einem „CO2-Minderungs- und Energieeffizienzprogramm“): Alle Vorhaben mit einem Volumen von > 500.000 € aus diesem Programm laufen über das HMdF, der LBIH übernimmt die Funktion des Bauherren.

Darüber hinaus existieren für einzelne Universitäten gesonderte Regelungen.


TU Darmstadt

Die Universität verfügt über die Bauherrenfunktion für sämtliche Baumaßnahmen, die der Nutzung durch die Universität dienen. Die Universität vergibt die Leistungen der HOAI an externe Planungsbüros (kein Kontrahierungszwang mit dem LBIH).

Für die Ausschreibung und Vergabe der Leistungen (HOAI und Bauleistungen) nutzt die Universität das Kompetenzzentrum Vergabe- und Vertragswesen des LBIH.

Die Universität beauftragt die Baufirmen.

Bei den unteren Bauaufsichtsbehörden ist ein Genehmigungsverfahren erforderlich.

Philipps-Universität Marburg

Die Philipps-Universität verfügt befristet bis 2016 grundsätzlich über die Bauherrenfunktion für Baumaßnahmen bis 10 Mio. € (wird auf 15 Mio. € erhöht). Die Universität vergibt die Leistungen der HOAI an externe Planungsbüros. Über der Wertgrenze von 10 Mio. € beauftragt das HMWK den LBIH.

Für die Ausschreibung und Vergabe der Leistungen (HOAI und Bauleistungen) nutzt die Universität das Kompetenzzentrum Vergabe- und Vertragswesen des LBIH.

Die Universität beauftragt die Baufirmen für die Baumaßnahmen bis 10 Mio. €.

Bei den unteren Bauaufsichtsbehörden ist ein Genehmigungsverfahren erforderlich.

Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main

Derzeit werden keine Baumaßnahmen von der Universität in Bauherrenfunktion durchgeführt. Die aktuellen Bauvorhaben werden im Auftrag des HMWK vom LBIH durchgeführt und anschließend in das Eigentum der Stiftungsuniversität übertragen.

Die Regeln zu den Bauangelegenheiten in Bezug auf die dann stiftungseigenen Liegenschaften werden noch ausgearbeitet.

Die Instandsetzung der Gebäude und der TGA wird ohne Festlegung von Wertgrenzen grundsätzlich von den Hochschulen beauftragt oder in Eigenleistung erbracht.

Die Verantwortung für die Wartung, Prüfung und Inspektion der Gebäude und der TGA liegt bei den Hochschulen. Diese Leistungen erbringen die Hochschulen selbst oder durch Fremdvergabe.

Die Bedienung der technischen Anlagen inkl. Stellen, Überwachen und Beheben von Störungen erfolgt durch die Hochschulen selbst.

Die Ausschreibung und Vergabe von Dienstleistungen im infrastrukturellen Gebäudemanagement erfolgt durch die Hochschulen.

Diese Regeln gelten auch für die Hochschulen mit gesondertem rechtlichen Status (TU Darmstadt, Goethe-Universität Frankfurt).

Baumaßnahmen (investiv) ab 5 Mio. € je Einzelmaßnahme werden einzelveranschlagt, Baumaßnahmen darunter werden zweckgebunden aus dem Landeshaushalt finanziert. Die Abwicklung erfolgt über den LBIH.

Der Bauunterhalt (konsumtiv) mit der Instandsetzung der Gebäude und TGA wird aus dem Hochschulhaushalt finanziert.

Die Medienversorgung, Dienstleistungen des infrastrukturellen Gebäudemanagements und Mieten für nichtlandeseigene Flächen (konsumtiv) werden aus dem Hochschulhaushalt finanziert.


TU Darmstadt

Für alle Baumaßnahmen (investiv) und Bauunterhalt mit der Instandsetzung der Gebäude und TGA (konsumtiv) erhält die TU Darmstadt eine jährliche Zuwendung aus dem Landeshaushalt von 25,5 Mio. € sowie anteilige Landesmittel für anerkannte Forschungsbauten.

Die Medienversorgung, Dienstleistungen des infrastrukturellen Gebäudemanagements und Mieten für nichtlandeseigene Flächen (konsumtiv) werden aus dem Hochschulhaushalt finanziert.

Philipps-Universität Marburg

Für die Baumaßnahmen bis 10 Mio. € (investiv) erhält die Universität im Zeitraum von 2012 bis 2016 eine jährliche Zuwendung von 5 Mio. €.

Alle weiteren Aufgaben werden wie bei den sonstigen Hochschulen aus dem Hochschulhaushalt finanziert.


Stiftungsuniversität Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main

Alle Baumaßnahmen werden derzeit vom LBIH durchgeführt und aus dem Landeshaushalt finanziert. Die Abwicklung erfolgt über den LBIH.

Alle weiteren Aufgaben werden aus dem Stiftungshaushalt finanziert

Mecklenburg-Vorpommern
Das Land ist Eigentümer der Hochschulliegenschaften. Die Liegenschaften werden den Hochschulen zurzeit unentgeltlich vom Land zur Nutzung überlassen.

Die Aufsicht für die Hochschulliegenschaften liegt beim Finanzministerium. Neben den Hochschulverwaltungen ist der Betrieb für Bau und Liegenschaften Mecklenburg-Vorpommern (BBL M-V) mit Eigentümer- und Bauherrenaufgaben in Bezug auf die Hochschulliegenschaften beauftragt.

Die Entscheidung über die zu realisierenden investiven Baumaßnahmen lag bisher ausschließlich beim Finanzministerium in Abstimmung mit dem Bildungsministerium. Mit der Einführung eines Ressortkorridors über die investiven Mittel für Baumaßnahmen (und eines eigenen Budgets für jede Hochschule) können die Hochschulen im Rahmen ihres jeweiligen Budgets Entscheidungen über die Einordnung von Baumaßnahmen treffen.

Der Betrieb für Bau und Liegenschaften verfügt über die Bauherrenfunktion für alle Baumaßnahmen, Nutzungsanpassungen und Modernisierungen (Teilsanierung), die der Nutzung durch Hochschulen dienen. Beim Bauunterhalt mit der Instandsetzung der Gebäude und der TGA wird diese sowohl vom BBL M-V beauftragt als auch von den Hochschulen im Rahmen des kleinen Baufonds selbst beauftragt oder erbracht. Bei Fremdbeauftragung durch die Hochschulen müssen diese auf die Zeitvertragspartner des BBL M-V zurückgreifen.

Die Verantwortung für die Wartung, Prüfung und Inspektion der Gebäude und der TGA liegt bei den Hochschulen. Bei Fremdbeauftragung durch die Hochschulen können diese auf die Zeitvertragspartner des BBL M-V zurückgreifen.

Die Bedienung der technischen Anlagen inkl. Stellen, Überwachen und Beheben von Störungen erfolgt durch die Hochschulen selbst.

Die Ausschreibung und Vergabe der Dienstleistungen im infrastrukturellen Gebäudemanagement sowie der Lieferungen von Medien erfolgt durch die Hochschulen selbst.

Große Baumaßnahmen (investiv) werden einzelveranschlagt aus dem Landeshaushalt finanziert. Die Abwicklung erfolgt über den BBL M-V. Kleine Baumaßnahmen (investiv) bis 5 Mio. €/Jahr werden ebenfalls aus dem Landeshaushalt zweckgebunden finanziert. Die Abwicklung erfolgt über den BBL M-V.

Der Bauunterhalt (konsumtiv) mit der Instandsetzung der Gebäude und TGA wird zum einen zweckgebunden aus dem Landeshaushalt finanziert (jede Hochschule ein eigenes Budget) und über den BBL M-V abgewickelt. Zum anderen stehen den Hochschulen in ihrem Globalhaushalt nochmal 10 % ihres Landeshaushaltsbudgets Bauunterhalt für Bauunterhaltsmaßnahmen zur Verfügung.

Die Medienversorgung und Dienstleistungen des infrastrukturellen Gebäudemanagements sowie Mieten für nichtlandeseigene Flächen (konsumtiv) werden aus dem Hochschulhaushalt finanziert.

Die Finanzierung der geplanten Nutzungsentgelte für die Überlassung soll in einer Rahmenvereinbarung geregelt werden, die sich noch im Entwurf befindet.

Niedersachsen
Das Land ist Eigentümer der Hochschulliegenschaften mit Ausnahme der Liegenschaften der Stiftungshochschulen. Die Liegenschaften werden den Hochschulen gegen ein Nutzungsentgelt, das aus der Gebäudewertermittlung nach dem Ertragswertverfahren errechnet und festgelegt wurde, zur Nutzung überlassen.

Die Aufsicht für die Hochschulliegenschaften liegt beim Niedersächsischen Finanzministerium. Ebenfalls involviert ist das Niedersächsische Ministerium für Wissenschaft und Kultur (MWK).

Neben den Hochschulverwaltungen ist das Niedersächsische Landesamt für Bau und Liegenschaften (NLBL) mit Eigentümer-, Bauherren- und Nutzeraufgaben in Bezug auf die Hochschulliegenschaften beauftragt. Das NLBL nimmt die Bauaufgaben für 13 Hochschulen wahr[1]. Die fünf Stiftungshochschulen erledigen die Bauaufgabe eigenständig. Die Konstruktion Stiftungshochschule ist in Niedersachsen derzeit Voraussetzung für ein eigenständiges Baumanagement.

Eine Besonderheit (s. u.) stellt in Niedersachsen seit Mitte 2009 im Bereich des Hochschulbaus das Genehmigungsverfahren (GNUE) für Baumaßnahmen über 5 Mio. € dar. In einem zweiphasigen Verfahren wird die Haushaltsunterlage Bau (HU-Bau) von einer Kommission bestehend aus dem Wissenschaftsministerium (MWK), dem Finanzministerium (MF), dem NLBL, dem Landesrechnungshof und der betroffenen Hochschule beraten und das Ergebnis anschließend dem Landtag zum Beschluss vorgelegt.

Stiftungshochschulen (Universität Göttingen, Universität Hildesheim, Universität Lüneburg, Tierärztliche Hochschule Hannover, Hochschule Osnabrück)

Die Stiftungen sind Träger der Hochschulen. Die genutzten Liegenschaften wurden in das Grundstockvermögen der Stiftungen unentgeltlich übertragen. Sie erfüllen somit die Eigentümer-, Bauherren- und Nutzeraufgaben. Die Bauherren- und Nutzeraufgaben werden durch die entsprechenden Verwaltungseinheiten der Hochschulen eigenverantwortlich wahrgenommen.

Die regionalen Bauämter des NLBL verfügen über die Bauherrenfunktion für alle Baumaßnahmen mit Baukosten über 1 Mio. €, die der Nutzung durch Hochschulen dienen.

Alle Hochschulen haben die Möglichkeit, in Einzelfällen die Bauherrenfunktion für Baumaßnahmen mit Baukosten über 1 Mio. € zu erhalten, wenn nach Darlegung der Kompetenz eine Genehmigung durch das Finanzministerium erfolgt ist. Dann müssen die Hochschulen für diese Baumaßnahmen die regionalen Bauämter mit den Leistungen der HOAI gegen eine Gebühr von 22 % der Baukosten beauftragen. Wenn keine Kapazitäten bei den regionalen Bauämtern vorhanden sind, können die Hochschulen die Leistungen der HOAI an externe Planungsbüros vergeben.


Dieselben Regeln gelten für Baumaßnahmen bis 1 Mio. €, bei der die Hochschulen generell über die Bauherrenfunktion verfügen.

Die Beauftragung der Baufirmen liegt bei der Verwaltung mit der jeweiligen Bauherrenfunktion.

Für Baumaßnahmen zur Nutzungsanpassung (z. B. durch Neuberufungen) bis ca. 300.000 € vergeben die Hochschulen die Leistungen der HOAI an externe Planungsbüros und beauftragen die Baufirmen.

Bei Baumaßnahmen, die die regionalen Bauämter als Bauherren betreuen und bei Maßnahmen, bei denen die Bauämter von den Hochschulen beauftragt werden, wird die Planung von den regionalen Bauämtern selbst durch das Zustimmungsverfahren genehmigt. Wenn die Hochschulen über die Bauherrenfunktion verfügen und externe Planungsbüros beauftragen, erfolgt ein Genehmigungsverfahren bei den unteren Bauaufsichtsbehörden.


Stiftungshochschulen

Die Hochschulen verfügen über die Bauherrenfunktion für sämtliche Baumaßnahmen, Nutzungsanpassungen und Modernisierungen, die der Nutzung durch Hochschulen dienen. Die Hochschulen vergeben die Leistungen der HOAI an externe Planungsbüros oder erbringen sie je nach Personalbestand in Eigenleistung.

Die Hochschulen beauftragen die Baufirmen.

Es ist ein Genehmigungsverfahren bei den unteren Bauaufsichtsbehörden erforderlich.


TU Braunschweig und Leibniz Universität Hannover (ab 1.7.2018 bzw. 1.1.2019)

Die Hochschulen verfügen zukünftig über die Bauherrenfunktion für sämtliche Baumaßnahmen, Nutzungsanpassungen und Modernisierungen, die der Nutzung durch Hochschulen dienen. Die Hochschulen vergeben die Leistungen der HOAI an externe Planungsbüros oder erbringen sie je nach Personalbestand in Eigenleistung.

Die Hochschulen beauftragen zukünftig die Baufirmen.

Es ist zukünftig ein Genehmigungsverfahren bei den unteren Bauaufsichtsbehörden erforderlich.

Für den Bauunterhalt mit der Instandsetzung der Gebäude und der TGA liegt die Verantwortung bei den Hochschulen. Diese Leistungen werden von den Hochschulen in Eigenleistung erbracht oder vergeben.

Die Verantwortung für die Wartung, Prüfung und Inspektion der Gebäude und der TGA liegt bei den Hochschulen. Diese Leistungen werden von den Hochschulen in Eigenleistung erbracht oder fremd vergeben.

Die Bedienung der technischen Anlagen inkl. Stellen, Überwachen und Beheben von Störungen erfolgt durch die Hochschulen selbst.

Die Ausschreibung und Vergabe von Dienstleistungen im infrastrukturellen Gebäudemanagement erfolgt durch die Hochschulen. Es besteht jedoch die Möglichkeit, die Vergabestelle der NLBL zu nutzen. Straßenreinigung und Winterdienst werden aus Haftungsgründen generell von den Hochschulen ausgeschrieben. Des Weiteren dürfen alle Hochschulen Dienstleistungen bis 10.000 € ohne Kostenvergleich bei den Firmen mit Zeitverträgen mit dem NLBL beauftragen.


Für die Ausschreibung und Vergabe der Lieferung von Strom, Gas und Telefon ist die OFD zuständig. Weitere Medien werden von den Hochschulen ausgeschrieben.

Stiftungshochschulen

Für den Bauunterhalt mit der Instandsetzung der Gebäude und der TGA liegt die Verantwortung bei den Hochschulen. Diese Leistungen erfolgen sowohl in Eigenleistung als auch durch Fremdvergabe.

Die Verantwortung für die Wartung, Prüfung und Inspektion sowie die Instandsetzung der Gebäude und der TGA liegt bei den Hochschulen. Diese Leistungen erfolgen sowohl in Eigenleistung als auch durch Fremdvergabe.

Die Bedienung der technischen Anlagen inkl. Stellen, Überwachen und Beheben von Störungen erfolgt durch die Hochschulen.

Die Ausschreibung und Vergabe von Dienstleistungen im infrastrukturellen Gebäudemanagement sowie der Lieferung von Medien erfolgt durch die Hochschulen.


TU Braunschweig und Leibniz Universität Hannover (ab 1. Juli 2018 bzw. 1. Januar 2019)

Für den Bauunterhalt mit der Instandsetzung der Gebäude und der TGA liegt die Verantwortung bei den Hochschulen. Diese Leistungen erfolgen sowohl in Eigenleistung als auch durch Fremdvergabe.

Die Verantwortung für die Wartung, Prüfung und Inspektion sowie die Instandsetzung der Gebäude und der TGA liegt bei den Hochschulen. Diese Leistungen erfolgen sowohl in Eigenleistung als auch durch Fremdvergabe.

Die Bedienung der technischen Anlagen inkl. Stellen, Überwachen und Beheben von Störungen erfolgt durch die Hochschulen.

Die Ausschreibung und Vergabe von Dienstleistungen im infrastrukturellen Gebäudemanagement sowie der Lieferung von Medien erfolgt durch die Hochschulen.

Große Baumaßnahmen werden einzelveranschlagt, Nutzungsanpassungen und Modernisierungen (investiv) zweckgebunden aus dem Landeshaushalt und dem Hochschulpakt (ebenfalls über Landeshaushalt) finanziert. Die Abwicklung erfolgt grundsätzlich über die Hochschulen.

Der Bauunterhalt (konsumtiv) mit der Instandsetzung der Gebäude und TGA wird aus dem Hochschulhaushalt finanziert.

Die Medienversorgung, Dienstleistungen des infrastrukturellen Gebäudemanagements und Mieten für nichtlandeseigene Flächen (konsumtiv) werden aus dem Hochschulhaushalt finanziert.

Die Entgelte für die Nutzung der landeseigenen Liegenschaften werden als Durchlaufposten aus dem Landeshaushalt zweckgebunden über die Hochschulen zum Landesliegenschaftsfonds Niedersachsen weitergeleitet.

TU Braunschweig und Leibniz Universität Hannover (ab 1. Juli 2018 bzw. 1. Januar 2019): Wie bei den anderen Hochschulen, die nicht Stiftungshochschulen sind.


Stiftungshochschulen

Große Baumaßnahmen (investiv) werden einzelveranschlagt aus dem Landeshaushalt und dem Hochschulpakt (ebenfalls über Landeshaushalt) finanziert. Die Abwicklung erfolgt über den Stiftungshaushalt. Es handelt sich um Zuwendungen.

Alle anderen investiven und konsumtiven Ausgaben der Unterbringung werden aus dem Stiftungshaushalt finanziert.

Nordrhein-Westfalen
Das Land hat mit Ausnahme weniger Sonderliegenschaften alle in seinem Eigentum stehenden Liegenschaften in das Sondervermögen des Bau- und Liegenschaftsbetriebs (BLB NRW) überführt. Das betrifft auch die von den Hochschulen genutzten Landesliegenschaften. Allerdings handelt es sich beim BLB NRW um keine eigenständige juristische Person. Der BLB NRW ist ein teilrechtsfähiges Sondervermögen mit eigener Wirtschafts- und Rechnungsführung, was vom übrigen Vermögen des Landes getrennt abgebildet wird. Der Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW steht unter der Fach- und Rechtsaufsicht des Finanzministeriums.

Der BLB fungiert damit als Eigentümer dieser Liegenschaften und vermietet diese an Hochschulen. Diese stehen als Nutzer in einem Mieter-Vermieter-Verhältnis zum BLB.

In die Entscheidungen zu den Hochschulliegenschaften sind außerdem das Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr (MBWSV) sowie das Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung sowie in besonderen Problemlagen auch das Finanzministerium involviert.

Die Aufgaben des Liegenschaftsmanagements im Bereich Planen und Bauen liegen beim BLB NRW und er ist damit auf seinen Grundstücken auch Bauherr im Verhältnis zu den Hochschulen. Die Aufgaben im Gebäudemanagement liegen bei den Hochschulen.

Im Hochschulgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung des Hochschulfreiheitsgesetzes vom 1. Januar 2007 wurde eine Übertragung der Eigentümerverantwortung für die Liegenschaften im Unterschied zur Finanz- und Personalautonomie nicht vorgenommen. Stattdessen sieht Art. 8 des Hochschulfreiheitsgesetzes vor, in einem Modellversuch mit ausgewählten Hochschulen die Übertragung der Hochschulliegenschaften aus dem Vermögen des Bau- und Liegenschaftsbetriebes des Landes auf die Hochschulen zu erproben und Näheres in einer Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Ministerium für Bauen und Verkehr zu regeln. Zur Erprobung wurden seinerzeit die Universität zu Köln und die Hochschule Bonn-Rhein-Sieg ausgewählt.

Hochschule Bonn-Rhein-Sieg

Modellprojekt: Die Liegenschaften dieser Hochschule gehören zwar dem Land (Finanzierung über Bonn-Berlin-Ausgleich), sind jedoch aus dem Sondervermögen des BLB NRW ausgenommen. Die Hochschule erfüllt alle Aufgaben im Liegenschaftsmanagement (außer An- und Verkauf von Grundstücken). Die Nutzung der Liegenschaften erfolgt außerhalb des Vermieter-Mieterverhältnisses mit dem BLB.

Die Hochschule verfügt über Fachpersonal für die Erfüllung der Eigentümer- und Bauherrenaufgaben. Die Leistungen der HOAI und auch Leistungen im Gebäudemanagement werden hingegen ausschließlich an externe Dienstleister vergeben.


Universität zu Köln

Modellprojekt: Die genutzten Liegenschaften (Grundstücke und alle Gebäude) gehören überwiegend der Universität, wobei einige Grundstücke Landesliegenschaften sind, die ebenfalls vom Sondervermögen des BLB ausgenommen sind. Als Eigentümer der Liegenschaften hat die Universität ihre Bau- und Technikverwaltung umfassend reorganisiert, vergrößert und zu einem Dezernat für Bau- und Liegenschaftsverwaltung fachlich erweitert, welches die wesentlichen Aufgaben im Liegenschaftsmanagement der Universität übernimmt.

Der BLB NRW verfügt grundsätzlich über die Bauherrenfunktion für alle Baumaßnahmen auf den Grundstücken des Sondervermögens, die der Nutzung durch die Hochschulen dienen.

Baumaßnahmen zur Nutzungsanpassung im Rahmen von Berufungsverfahren erfolgen in Absprache mit dem BLB auf der Basis einer getroffenen Vereinbarung (7-Punkte Vereinbarung). Die Beauftragung externer Planungsbüros ist möglich, wenn der BLB NRW nicht über ausreichende Kapazitäten verfügt. Grundsätzlich findet eine Abstimmung der Hochschulen mit dem BLB NRW statt. Die Beauftragung der Baufirmen erfolgt durch den BLB NRW.

Für Baumaßnahmen, die aus Eigen- oder Drittmitteln erstellt werden, verfügen die Hochschulen über die Bauherrenfunktion. Bei Maßnahmen auf den Grundstücken des Sondervermögens des BLB ist im Vorfeld ein Gestattungsvertrag oder Erbbaurechtsvertrag mit dem BLB NRW zu schließen. Die Hochschulen können wahlweise externe Dienstleister oder den BLB NRW mit den Leistungen der HOAI beauftragen. Die Baufirmen werden von den Hochschulen beauftragt.

Bei Baumaßnahmen, bei denen die Bauherrenfunktion und/oder die Planung der BLB NRW wahrnimmt, wird diese vom BLB NRW selbst durch das Zustimmungsverfahren genehmigt. Liegt die Bauherrenfunktion bei den Hochschulen und haben diese externe Planungsbüros beauftragt, ist die untere Bauaufsicht die genehmigende Behörde.

Hochschule Bonn-Rhein-Sieg

Die Hochschule verfügt über die Bauherrenfunktion für sämtliche Baumaßnahmen, Nutzungsanpassungen und Modernisierungen, die der Nutzung durch Hochschulen dienen. Die Hochschule vergibt die Leistungen der HOAI an externe Planungsbüros oder wahlweise an den BLB NRW.

Die Hochschule beauftragt die Baufirmen.

Es ist ein Genehmigungsverfahren bei den unteren Bauaufsichtsbehörden erforderlich.


Universität zu Köln

Wie Hochschule Bonn-Rhein-Sieg; Leistungen der HOAI werden jedoch zum großen Teil auch in Eigenleistung erbracht.

Beim Bauunterhalt liegt die Instandsetzung der Gebäude und der TGA in der Verantwortung der Hochschulen, müssen jedoch mit dem BLB NRW abgestimmt werden. Diese Leistungen werden je nach Umfang und Planungsaufwand selbst erbracht oder an externe Dienstleister oder den BLB NRW vergeben.

Die Verantwortung für die Wartung, Prüfung und Inspektion der Gebäude und der TGA liegt bei den Hochschulen. Diese Leistungen erbringt die Hochschule selbst oder durch Fremdvergabe.

Die Bedienung der technischen Anlagen inkl. Stellen, Überwachen und Beheben von Störungen erfolgt durch die Hochschulen selbst.

Die Ausschreibung und Vergabe von Dienstleistungen im infrastrukturellen Gebäudemanagement erfolgt durch die Hochschulen.

Hochschule Bonn-Rhein-Sieg

Für den Bauunterhalt mit der Instandsetzung der Gebäude und der TGA liegt die Verantwortung bei der Hochschule. Diese Leistungen erfolgen durch Fremdvergabe.

Die Verantwortung für die Wartung, Prüfung und Inspektion der Gebäude und der TGA liegt bei der Hochschule. Diese Leistungen erbringt die Hochschule selbst oder durch Fremdvergabe.

Die Bedienung der technischen Anlagen inkl. Stellen, Überwachen und Beheben von Störungen erfolgt sowohl durch die Hochschule in Eigenleistung als auch durch Fremdvergabe.

Die Ausschreibung und Vergabe von Dienstleistungen im infrastrukturellen Gebäudemanagement sowie der Lieferung von Medien erfolgt durch die Hochschule.


Universität zu Köln

Für den Bauunterhalt mit der Instandsetzung der Gebäude und der TGA liegt die Verantwortung bei der Universität. Diese Leistungen erbringt die Universität selbst oder durch Fremdvergabe.

Die Verantwortung für die Wartung, Prüfung und Inspektion der Gebäude und der TGA liegt bei der Universität. Diese Leistungen erbringt die Universität selbst oder durch Fremdvergabe.

Die Bedienung der technischen Anlagen inkl. Stellen, Überwachen und Beheben von Störungen erfolgt durch die Universität selbst.

Die Ausschreibung und Vergabe von Dienstleistungen im infrastrukturellen Gebäudemanagement sowie der Lieferung von Medien erfolgt durch die Universität.

Große Baumaßnahmen (investiv) werden projektspezifisch aus dem BLB-Haushalt vorfinanziert. Die Refinanzierung erfolgt durch Mietzahlungen aus den zugewiesenen Landesmitteln an die Hochschulen und evtl. anteilig durch Baukostenzuschüsse der Hochschulen. Die finanztechnische Abwicklung der Baumaßnahme erfolgt über den BLB.


Nutzungsanpassungen im Zuge von Berufungsverfahren werden aus einem zu diesem Zweck angelegten Budget im Wirtschaftsplan des BLB finanziert. Die Verteilung dieser Mittel erfolgt durch die Hochschulseite. Die Übertragbarkeit der Mittel über laufende Kalenderjahre hinaus ist dabei möglich.

Sonstige kleine Baumaßnahmen werden zum Teil aus dem BLB-Haushalt vorfinanziert und zum Teil aus dem Hochschulhaushalt mit Baukostenzuschüssen finanziert.

Der Bauunterhalt (konsumtiv) mit der Instandsetzung der Gebäude und TGA wird aus einem zu diesem Zweck angelegten Budget (Instandhaltung) im Wirtschaftsplan des BLB finanziert. In diesem Budget sind auch die Mittel für Wartung und Inspektion enthalten. Über die Verwendung dieser Mittel sollen regelmäßig zu erneuernde Vereinbarungen zwischen dem BLB und der Hochschul-seite getroffen werden. Die Übertragbarkeit der Mittel über laufende Kalenderjahre hinaus ist dabei möglich.

Die Medienversorgung, Dienstleistungen des infrastrukturellen Gebäudemanagements und Mieten für nichtlandeseigene Flächen (konsumtiv) werden aus dem Hochschulhaushalt finanziert.

Die Mieten für die Nutzung der landeseigenen Liegenschaften werden aus dem Landeshaushalt zweckgebunden den Hochschulen bereitgestellt und von diesen an den BLB NRW weitergeleitet.


Hochschule Bonn-Rhein-Sieg und Universität zu Köln

Große Baumaßnahmen (investiv) werden aus dem seitens des Landes zur Verfügung gestellten Unterbringungsbudget finanziert. Wenn die finanziellen Mittel ausreichend sind, können Maßnahmen auch aus dem Hochschulhaushalt finanziert werden. Die Abwicklung erfolgt grundsätzlich über die Hochschulen.

Alle anderen investiven und konsumtiven Ausgaben der Unterbringung werden aus dem Hochschulhaushalt finanziert.

Rheinland-Pfalz
Das Land ist Eigentümer der Hochschulliegenschaften. Die Liegenschaften werden den Hochschulen gegen eine „Miete“ (Nutzungsentgelt) vom Land zur Nutzung überlassen.

Die Zuständigkeit für die Hochschulliegenschaften obliegt dem LBB, an den die Hochschulen die „Miete“ entrichten. Diese wird jedoch ab 2019 abgeschafft. In Bezug auf Hochschulliegenschaften erfüllt der LBB die Aufgaben des engeren Immobilienmanagements mit Erwerb und Veräußerung von Liegenschaften in Eigentümerfunktion sowie dem Baumanagement für Neubau, Sanierung und Bauunterhalt in Bauherrenfunktion. Die Aufgaben des Gebäudemanagements obliegen den Hochschulen. Auch Teile des sog. kleinen Bauunterhalts werden von den größeren Hochschulen, insbesondere der Johannes Gutenberg-Universität (JGU) Mainz, in Abstimmung mit dem LBB eigenständig durchgeführt. In das Flächenmanagement sind das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur (MBWWK) sowie das Finanzministerium (FM) involviert.

Der LBB verfügt über die Bauherrenfunktion für sämtliche Baumaßnahmen, Nutzungsanpassungen und Modernisierungen, die der Nutzung durch Hochschulen dienen.

Der LBB vergibt die Leistungen der HOAI an externe Planungsbüros oder erbringt sie in Eigenleistung.

Der LBB beauftragt die Baufirmen.

Die Planung wird vom LBB selbst durch das Zustimmungsverfahren genehmigt.

Die Hochschulen dürfen im Rahmen von individuell festgesetzten Wertgrenzen in Abstimmung mit dem LBB in eigener Verantwortung kleinere Baumaßnahmen als Bauherr durchführen.

Die Verantwortung für die Wartung, Prüfung und Inspektion sowie der Instandsetzung der Gebäude und der TGA liegt beim LBB. Diese Leistungen werden vom LBB in Eigenleistungen erbracht oder fremd vergeben. Ausnahmen bilden die TU Kaiserslautern, die Universität Trier sowie die JGU Mainz, wo diese Leistungen durch die hausverwaltenden Dienststellen in eigener Zuständigkeit erbracht oder vergeben werden. Im Fall der JGU Mainz ist die Universität bis zu einer Wertobergrenze von 40.000 € im Einzelfall für Instandsetzungsmaßnahmen verantwortlich.

Die Bedienung der technischen Anlagen inkl. Stellen, Überwachen und Beheben von Störungen erfolgt durch die Hochschulen selbst.

Die Ausschreibung und Vergabe von Dienstleistungen im infrastrukturellen Gebäudemanagement sowie die Ausschreibung und Vergabe von Lieferungen von Medien erfolgt durch die Hochschulen selbst.

Große Baumaßnahmen werden einzelveranschlagt, Nutzungsanpassungen und Modernisierungen (investiv) zweckgebunden aus dem Landeshaushalt finanziert. Die Abwicklung erfolgt über den LBB.

Im Einzelfall können investive Baumaßnahmen, z. B. Berufungsmaßnahmen, in Abstimmung mit dem LBB durch die Hochschule aus Mitteln der Hochschule finanziert werden. Die Umsetzung erfolgt durch die Hochschule.

Der Bauunterhalt (konsumtiv) mit der Instandsetzung der Gebäude und TGA wird zweckgebunden aus dem Wirtschaftsplan des LBB, über die Mieteinnahmen des LBB, finanziert. Die Abwicklung erfolgt über den LBB.

Die Wartung, Prüfung und Inspektion (konsumtiv) der Gebäude und TGA wird je nach Verantwortung zweckgebunden aus dem Hochschulhaushalt oder aus dem Wirtschaftsplan des LBB finanziert. Die Abwicklung erfolgt je nach Verantwortung über den LBB oder die Hochschulen.

Die Medienversorgung, Dienstleistungen des infrastrukturellen Gebäudemanagements und Mieten für nichtlandeseigene Flächen (konsumtiv) werden aus dem Hochschulhaushalt finanziert.

Saarland
Die Universität des Saarlandes ist mit Ausnahme eines Gebäudes Eigentümer der Hochschulliegenschaften am Standort Saarbrücken.

Das Land ist Eigentümer der Liegenschaften der Medizinischen Fakultät der Universität am Standort Homburg sowie der weiteren Hochschulen (z. B. Fachhochschule, Musikhochschule, Kunsthochschule). Die Liegenschaften des Landes werden den Hochschulen unentgeltlich zur Nutzung überlassen.


Die Aufgaben der Abteilung E des Landesamtes für Zentrale Dienste – Amt für Bau und Liegenschaften – im Ministerium für Finanzen und Europa (MFE) umfassen u. a. die Hochbauaufgaben des Landes mit Planung und Bauausführung von Neu-, Um- und Erweiterungsbauten, Bauunterhaltungs- und energiesparende Maßnahmen sowie baufachliche Betreuung der Liegenschaften des Landes.

Ebenfalls eingebunden ist das Wissenschaftsressort, das bei der Staatskanzlei angesiedelt ist. Das Wissenschaftsressort beauftragt und bestellt Planungs- und Bauleistungen bei gesicherter Finanzierung. In Abstimmung mit dem Wissenschaftsressort und der Hochbauverwaltung kann die Universität im Einzelfall als Bauherr agieren.

Das Amt für Bau und Liegenschaften (ABL) verfügt über die Bauherrenfunktion für alle Baumaßnahmen mit Baukosten über 1 Mio. €, die der Nutzung durch Hochschulen dienen. Das ABL vergibt für diese Baumaßnahmen die Leistungen der HOAI an externe Planungsbüros.

Die Universität hat die Möglichkeit, die Bauherrenfunktion für Baumaßnahmen mit Baukosten bis 1 Mio. € auch für die landeseigenen Liegenschaften zu erhalten. Dafür findet am Jahresanfang eine Abstimmung mit den zuständigen Ministerien und dem ABL statt, wer welche Baumaßnahme als Bauherr übernimmt.

Dieselben Regelungen gelten auch für die anderen Hochschulen, wurden bisher aber nicht von den Hochschulen eingefordert.

Für die universitätseigenen Grundstücke hat die Universität generell die Bauherrenfunktion.

Die Beauftragung der Baufirmen liegt bei der jeweiligen Stelle mit Bauherrenfunktion.

Wenn die Universität oder die sonstigen Hochschulen über die Bauherrenfunktion verfügen, erfolgt ein Genehmigungsverfahren bei den unteren Bauaufsichtsbehörden.

Beim Bauunterhalt mit der Instandsetzung der Gebäude und der TGA werden die notwendigen Maßnahmen von den Hochschulen in Eigenleistung durchgeführt oder fremd vergeben.

Die Verantwortung für die Wartung, Prüfung und Inspektion der Gebäude und der TGA liegt bei den Hochschulen. Diese Leistungen werden von den Hochschulen in Eigenleistung erbracht oder fremd vergeben.

Die Bedienung der technischen Anlagen inkl. Stellen, Überwachen und Beheben von Störungen erfolgt durch die Hochschulen selbst.

Die Ausschreibung und Vergabe von Dienstleistungen im infrastrukturellen Gebäudemanagement sowie der Lieferung der Medien erfolgt durch die Hochschulen.

Große Baumaßnahmen ab 1 Mio. € werden einzelveranschlagt, Nutzungsanpassungen und Modernisierungen (investiv) zweckgebunden aus dem Landeshaushalt finanziert. Hat das ABL die Bauherrenfunktion, erfolgt die Abwicklung über das ABL. Haben die Universität oder die sonstigen Hochschulen die Bauherrenfunktion, erfolgt die Abwicklung über diese.

Der Bauunterhalt (konsumtiv) mit der Instandsetzung der Gebäude und TGA wird zweckgebunden aus dem Hochschulhaushalt finanziert.

Die Medienversorgung, Dienstleistungen des infrastrukturellen Gebäudemanagements und Mieten für nichtlandeseigene Flächen (konsumtiv) werden aus dem Hochschulhaushalt finanziert.

Sachsen
Das Land ist Eigentümer der Hochschulliegenschaften. Die Liegenschaften werden den Hochschulen unentgeltlich vom Land zur Nutzung überlassen. Ausnahmen bestehen bei der Universität Leipzig, die auch über einzelne Liegenschaften in ihrem Körperschaftsvermögen verfügt.

Die Aufsicht für die Hochschulliegenschaften liegt beim Sächsischen Staatsministerium der Finanzen (SMF).

Der Staatsbetrieb Sächsisches Immobilien- und Baumanagement (SIB) ist mit den Eigentümer- und Bauherrenaufgaben in Bezug auf die Hochschulliegenschaften beauftragt.

Der SIB verfügt über die Bauherrenfunktion für sämtliche Baumaßnahmen, Nutzungsanpassungen und Modernisierungen, die der Nutzung durch Hochschulen dienen. Der SIB vergibt die Leistungen der HOAI an externe Planungsbüros und beauftragt die Baufirmen.

Hochschulen können auf Antrag gemäß Hochschulgesetz die Bauherrenfunktion für einzelne kleinere Baumaßnahmen erhalten. Dabei gibt es keine Festlegung von Wertgrenzen. Bisher wurde kein Antrag seitens der Hochschulen gestellt.

Entsprechend SächsBO entfällt für Baumaßnahmen, die vom SIB betreut werden, die Notwendigkeit einer bauordnungsrechtlichen Genehmigung.

Beim Bauunterhalt mit der Instandsetzung der Gebäude und der TGA ist für die Erfassung und Vergabe der Maßnahmen der SIB zuständig.

Die Verantwortung für die Wartung, Prüfung und Inspektion der Gebäude und der TGA liegt beim SIB. Es gibt noch Ausnahmen, z. B. bei der TU Dresden, die die entsprechenden Verträge selbst abschließt.

Das Stellen und Überwachen bei der Bedienung der technischen Anlagen erfolgt durch die Hochschulen. Das Beheben von Störungen wird durch den SIB beauftragt.

Die Ausschreibung und Vergabe von Dienstleistungen im infrastrukturellen Gebäudemanagement sowie der Lieferungen von Medien erfolgt durch den SIB. Auch hier gibt es Ausnahmen, bei der z. B. die TU Dresden entsprechend der noch abzuschließenden Verwaltungsvereinbarung die komplette Abfallentsorgung selbst organisiert.

Große Baumaßnahmen werden einzelveranschlagt, kleine Baumaßnahmen (Nutzungsanpassungen und Modernisierungen) (investiv) innerhalb eines entsprechenden Bauprogramms zweckgebunden aus dem Landeshaushalt finanziert. Die Abwicklung erfolgt über den SIB.

Der Bauunterhalt mit der Instandsetzung der Gebäude und TGA, die Wartung, Prüfung und Inspektion, die Medienversorgung, Dienstleistungen des infrastrukturellen Gebäudemanagements und Mieten für nichtlandeseigene Flächen (konsumtiv) werden aus dem Landeshaushalt finanziert. Die Abwicklung erfolgt über den SIB.

Sachsen-Anhalt
Das Land ist Eigentümer der Hochschulliegenschaften. Die Liegenschaften werden den Hochschulen unentgeltlich vom Land zur Nutzung überlassen. Die Aufsicht für die Hochschulliegenschaften liegt beim Ministerium der Finanzen (MF) – Referat 57.

Neben den Hochschulverwaltungen, denen derzeit die Gebäudemanagementaufgaben und teilweise Baumanagementaufgaben obliegen, ist der Landesbetrieb „Bau- und Liegenschaftsmanagement Sachsen-Anhalt“ (BLSA) ebenfalls mit Baumanagementaufgaben in Bezug auf die Hochschulliegenschaften beauftragt.

Derzeit stehen die Liegenschaften den Hochschulen als Nutzer zur Verfügung. Das Gebäudemanagement inkl. der Instandsetzung und auch teilweise das Baumanagement obliegen den Hochschulverwaltungen.

Der BLSA verfügt über die Bauherrenfunktion für alle Baumaßnahmen mit Baukosten über 2 Mio. €, die der Nutzung durch Hochschulen dienen. Der BLSA vergibt für diese Baumaßnahmen die Leistungen der HOAI an externe Planungsbüros oder erbringt sie in Eigenleistung.

Alle Hochschulen haben die Möglichkeit, die Bauherrenfunktion für einzelne Baumaßnahmen mit Baukosten über 2 Mio. € zu erhalten, wenn ein entsprechender Kabinettsbeschluss vorliegt. Dann können die Hochschulen für diese Baumaßnahmen die Leistungen der HOAI an externe Planungsbüros oder wahlweise an den BLSA mit Gebühren vergeben.

Für Baumaßnahmen mit Baukosten bis 2 Mio. € verfügen generell alle Hochschulen über die Bauherrenfunktion. Hierbei können jedoch die Leistungen der HOAI je nach Personalbestand von den Hochschulen in Eigenleistung erbracht werden oder an externe Planungsbüros und wahlweise den BLSA (mit Gebühr) vergeben werden.

Die Beauftragung der Baufirmen liegt bei der jeweiligen Stelle mit Bauherrenfunktion.

Bei Baumaßnahmen, bei denen die Bauherrenfunktion der BLSA wahrnimmt, wird die Planung vom BLSA selbst durch das Zustimmungsverfahren genehmigt. Wenn die Hochschulen über die Bauherrenfunktion verfügen, erfolgt ein Genehmigungsverfahren bei den unteren Bauaufsichtsbehörden.

Beim Bauunterhalt mit der Instandsetzung der Gebäude und der TGA werden die notwendigen Maßnahmen von den Hochschulen in Eigenleistung durchgeführt oder fremd vergeben. Mit dafür erforderlichen Planungs- und Ausschreibungsleistungen wird auch wahlweise der BLSA beauftragt.

Die Verantwortung für die Wartung, Prüfung und Inspektion der Gebäude und der TGA liegt bei den Hochschulen. Diese Leistungen werden von den Hochschulen in Eigenleistung erbracht oder fremd vergeben.

Die Bedienung der technischen Anlagen inkl. Stellen, Überwachen und Beheben von Störungen erfolgt durch die Hochschulen selbst oder durch Beauftragung von Dienstleistern durch die Hochschulen.


Die Ausschreibung und Vergabe von Dienstleistungen im infrastrukturellen Gebäudemanagement erfolgt durch die Hochschulen. Die Ausschreibung und Vergabe der Lieferung von Medien erfolgt für Fernwärme und Wasser durch die Hochschulen selbst und für Gas (ab 2013) und Strom durch den BLSA. Die Regelung für den Gasbezug ab 2013 gilt nur für Großverbraucher, den Einkauf für Kleinverbraucher übernehmen weiterhin die Einrichtungen selbst.

Baumaßnahmen (investiv) mit Baukosten > 2 Mio. € werden einzelveranschlagt aus dem Landeshaushalt finanziert. Liegt die Bauherrenfunktion beim BLSA, erfolgt die Abwicklung über den BLSA. Haben die Hochschulen die Bauherrenfunktion, erfolgt die Abwicklung über einen externen Projektsteuerer, welcher die Abwicklung der Leistungsphasen 2-9 HOAI übernimmt. Die Vergabeverfahren werden dabei durch die Einrichtungen selbst durchgeführt, die kaufmännische Abwicklung erfolgt zwischen dem MF, Referat 57 und der jeweiligen Einrichtung.

Baumaßnahmen (investiv) mit Baukosten bis 2 Mio. € werden zweckgebunden aus dem Landeshaushalt finanziert.

Baumaßnahmen (investiv) mit Baukosten unter 2 Mio. € werden aus dem Landeshaushalt finanziert. Die Abwicklung erfolgt über die Hochschulen.

Der Bauunterhalt (konsumtiv) mit der Instandsetzung der Gebäude und TGA wird zum einen zweckgebunden aus dem Landeshaushalt (Budget Bauunterhalt je Hochschule) und zum anderen zum Teil zweckgebunden aus dem Hochschulhaushalt finanziert. Eine Ergänzung der Bauunterhaltsmittel aus dem globalen Hochschulhaushalt ist möglich. Gleiches gilt nach Bestätigung von MWW und MF für kleine Baumaßnahmen.

Die Medienversorgung, Dienstleistungen des infrastrukturellen Gebäudemanagements und Mieten für nichtlandeseigene Flächen (konsumtiv) werden aus dem Hochschulhaushalt finanziert.

Schleswig-Holstein
Das Land ist Eigentümer der Hochschulliegenschaften. Die Liegenschaften werden den Hochschulen unentgeltlich vom Land zur Nutzung überlassen.

Für Grundstücksangelegenheiten, Liegenschaftsverwaltung, Baumaßnahmen und das Gebäudemanagement von Landesliegenschaften ist die Gebäudemanagement Schleswig-Holstein AöR (GMSH) verantwortlich. Die GMSH wurde als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts errichtet. Träger der Anstalt ist das Land Schleswig-Holstein. Die Aufsicht liegt beim Finanzministerium.

Nach Landeshochschulgesetz sind „Planung und Durchführung von Maßnahmen des Neu- und Ausbaus sowie der Sanierung und Modernisierung einschließlich der Beschaffung von Großgeräten der Hochschulen und des Klinikums Aufgabe des Landes, soweit es sich nicht um Körperschaftsvermögen handelt. […] Die Bauunterhaltung obliegt dem Land.“[1]


Universität zu Lübeck

Die Universität zu Lübeck ist als Stiftungsuniversität Eigentümerin der von ihr genutzten Liegenschaften. Die Bauherrenfunktion (Projektleitung, Vergabe von Planungs- und Bauaufträgen) liegt jedoch i. d. R. bei der GMSH. Alle weiteren Zuständigkeitsregelungen sind

i. d. R. identisch mit den Regelungen für die anderen Hochschulen.

Die GMSH verfügt über die Bauherrenfunktion für alle Baumaßnahmen, Nutzungsanpassungen und Modernisierungen (Teilsanierung), die der Nutzung durch Hochschulen dienen. Beim Bauunterhalt mit der Instandsetzung der Gebäude und der TGA wird unterschieden in Maßnahmen mit Planungsaufwand und ohne Planungsaufwand.

Bei Instandsetzungen mit Planungsaufwand beauftragt die GMSH die HOAI-Leistungen oder erbringt sie selbst und vergibt die Bauaufträge.

Bei Instandsetzungen ohne Planungsaufwand vergeben die Hochschulen die Bauaufträge oder leisten sie selbst.

Die Verantwortung für die Wartung, Prüfung und Inspektion der Gebäude und der TGA liegt bei den Hochschulen. Sie erbringen sie selbst oder beauftragen Fachfirmen.

Die Bedienung der technischen Anlagen inkl. Stellen, Überwachen und Beheben von Störungen erfolgt durch die Hochschulen selbst.

Die Ausschreibung und Vergabe der Dienstleistungen im infrastrukturellen Gebäudemanagement sowie der Lieferungen von Medien erfolgt durch die Hochschulen selbst. Die Vergabestelle der GMSH kann von den Hochschulen genutzt werden.

Große Baumaßnahmen werden einzelveranschlagt, Nutzungsanpassungen und Modernisierungen (investiv) zweckgebunden aus dem Landeshaushalt finanziert. Die Abwicklung erfolgt über die GMSH.

Der Bauunterhalt (konsumtiv) mit der Instandsetzung der Gebäude und TGA wird zentral im Landeshaushalt veranschlagt. Diese Mittel werden je nach Verantwortung von der GMSH und den Hochschulen bewirtschaftet.

Die Medienversorgung, Dienstleistungen des infrastrukturellen Gebäudemanagements und Mieten für nichtlandeseigene Flächen (konsumtiv) werden aus dem Hochschulhaushalt finanziert.

Mieten für nichtlandeseigene Flächen (konsumtiv) werden aus dem Hochschulhaushalt finanziert.

Thüringen
Das Land ist Eigentümer der Hochschulliegenschaften. Die Liegenschaften werden den Hochschulen unentgeltlich vom Land zur Nutzung überlassen.                  

Die Aufsicht für die Hochschulliegenschaften liegt beim Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und digitale Gesellschaft (TMWWDG). Ebenfalls involviert sind das Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft (TMIL) und das Thüringer Finanzministerium (TFM). Neben den Hochschulverwaltungen ist das Landesamt für Bau und Verkehr (TLBV) des TMIL sowie das Referat Bau- und Liegenschaftsangelegenheiten der Hochschulen des TMWWDG (Referat 66) mit Eigentümer- und Bauherrenaufgaben in Bezug auf die Hochschulliegenschaften beauftragt.

Das Landesamt für Bau und Verkehr (TLBV) verfügt grundsätzlich über die Bauherrenfunktion für alle Baumaßnahmen, die der Nutzung durch Hochschulen dienen. Das TLBV vergibt für diese Baumaßnahmen die Leistungen der HOAI an externe Planungsbüros.

In Abstimmung mit dem TMWWDG, dem TMIL und dem TLBV können die Hochschulen die Bauherrenfunktion für alle Baumaßnahmen mit Baukosten bis 2 Mio. € erhalten. Die Hochschulen vergeben für diese Baumaßnahmen die Leistungen der HOAI an externe Planungsbüros.

Bei Baumaßnahmen, bei denen das TLBV die Bauherrenfunktion wahrnimmt, wird das Genehmigungsverfahren durch das bauaufsichtliche Zustimmungsverfahren nach § 75 ThürBO ersetzt. Dabei ist die Zustimmung der oberen Bauaufsichtsbehörde erforderlich.

Wenn die Universitäten über die Bauherrenfunktion verfügen, erfolgt ein Genehmigungsverfahren bei den unteren Bauaufsichtsbehörden.


Universität Jena

Nach aktuellem Hochschulgesetz[1] ThürHG vom 10. Mai 2018 wurde der Universität Jena die Bauherrenfunktion für alle Baumaßnahmen übertragen.

Für den Bauunterhalt mit der Instandsetzung der Gebäude und der TGA sind für notwendige Maßnahmen i. d. R. das TLBV und bis 50.000 € alle Hochschulen im Einzelfall verantwortlich. Die dafür erforderlichen Leistungen werden sowohl vom TLBV fremd vergeben als auch von den Hochschulen in Eigenleistung erbracht oder fremd vergeben.

Die Verantwortung für die Wartung, Prüfung und Inspektion der Gebäude und der TGA liegt bei den Hochschulen. Diese Leistungen werden von den Hochschulen in Eigenleistung erbracht oder fremd vergeben.

Die Bedienung der technischen Anlagen inkl. Stellen, Überwachen und Beheben von Störungen erfolgt durch die Hochschulen selbst, wobei für die Störungsbehebung auch entsprechende Fachfirmen beauftragt werden.

Die Ausschreibung und Vergabe der Lieferung von Medien erfolgt durch die Hochschulen. Für Gas und Strom nutzen die Hochschulen jedoch die Vergabestelle der THÜLIMA. Die Ausschreibung und Vergabe von Dienstleistungen im infrastrukturellen Gebäudemanagement erfolgt durch die Hochschulen selbst. Auch diese Leistungen können wahlweise von der THÜLIMA in Abhängigkeit von deren Kapazitäten vergeben werden.

Große Baumaßnahmen (> 2 Mio. €) werden einzelveranschlagt, kleine Baumaßnahmen (bis 2 Mio. €) (investiv) zweckgebunden aus dem Landeshaushalt (Bauhaushalt) finanziert. Die Abwicklung erfolgt über die jeweilige Stelle mit Bauherrenfunktion.

Kleine Baumaßnahmen dürfen von den Hochschulen auch aus dem Hochschulkapital finanziert werden, wenn sie nachweislich nicht die originären Hochschulaufgaben einschränken.

Die Instandsetzungen der Gebäude und TGA im Rahmen bis 50.000 € wird aus dem Landeshaushalt finanziert. Die Abwicklung erfolgt über die Hochschulen.

Die Wartung, Prüfung und Inspektion der Gebäude und TGA (konsumtiv, regelmäßige Zahlungen) wird aus dem Hochschulhaushalt finanziert.

Die Medienversorgung, Dienstleistungen des infrastrukturellen Gebäudemanagements und Mieten für nichtlandeseigene Flächen (konsumtiv) werden aus dem Hochschulhaushalt finanziert.

Anmietungen inkl. der Umzugskosten, die durch vorübergehende Auslagerungen während eines Umbaus oder einer Sanierung bis 2011 erfolgten, wurden mit zusätzlichen Mitteln aus dem Landeshaushalt finanziert. Seit 2012 sind auch diese Kosten aus dem Hochschulhaushalt nach anteiliger Erhöhung dessen zu tragen.


Zusammenfassung

Das Projektvorhaben „Rahmenbedingungen für nachhaltige Entwicklung im Betrieb der Hochschulen“ wurde im HOCHN-Verbund für das Handlungsfeld „Betrieb“ mit der Technischen Universität Dresden (Prof. Dr. Edeltraud Günther, BWL, insbesondere betriebliche Umweltökonomie) und der Hochschule Zittau-Görlitz (Prof. Dr. rer. nat. Bernd Delakowitz, Fakultät Natur- und Umweltwissenschaften) realisiert.

Motivlagen

Das Thema nachhaltige Entwicklung in Hochschulen erfährt aktuell durch das vom Bundesministerium für Bildung und Forschung finanzierte Verbundprojekt HOCHN gesteigerte Aufmerksamkeit. Für HIS-HE ist hierbei insbesondere das Handlungsfeld Betrieb im o. g. Verbundprojekt von Interesse. Die aktive Beteiligung an dem Projekt ist die logische Konsequenz einer bereits seit 2000 laufenden aktiven Beobachtung der Thematik, die auch in der Pflege des Internetportals „Nachhaltige Hochschule“ mündete. HIS-HE will mit dem Projekt dazu beitragen, die Aspekte der nachhaltigen Entwicklung weiter im Betrieb der Hochschulen zu verankern.

Untersuchungsgegenstand

HIS-HE hat in Absprache mit seinen Projektpartnern eine Bestandsaufnahme vorgenommen, die die Rahmenbedingungen für nachhaltiges Agieren der einzelnen Hochschulen systematisch dokumentiert und eine Grundlage bietet, das Agieren hochschulbezogen nach Kriterien der nachhaltigen Entwicklung auszurichten.

HIS-HE hat darüber hinaus zwei Workshops im Kontext des Handlungsfeldes Betrieb mitgestaltet und geleitet:

  • Praxis-Forschungs-Session im Handlungsfeld: „Betrieb“ zum Thema - „Nachhaltiges Gebäude- und Energiemanagement“ vom 19. bis 20. März 2018, Hamburg
  • Symposium „Nachhaltigkeit in der Wissenschaft“ (SISI): Workshop „Hochschulbetrieb im Sinne nachhaltiger Entwicklung – Hemmnisse oder Chance?“ am 17. Juni 2018, München
Methoden

Für die Recherche wurden die aktuellen Hochschulgesetze der Länder hinsichtlich spezifischer Begrifflichkeiten und des Grades der Autonomie der Hochschulen analysiert. Darüber hinaus wurden die Länderaktivitäten mit Bezug zur nachhaltigen Entwicklung und, soweit vorhanden, die mögliche konkrete Einbindung der Hochschulen untersucht. Abschließend wurden die jeweiligen Zielvereinbarungen zwischen Wissenschaftsministerien und Hochschulen, soweit veröffentlicht, unter dem Fokus einer Einbeziehung von Aspekten der nachhaltigen Entwicklung untersucht. Die Darstellung der Eigentumsverhältnisse der Hochschulen im Hinblick auf ihre Liegenschaften wurde aktuellen Untersuchungen von HIS-HE entnommen. Abschließend wurde auf den Internetseiten der Hochschulen recherchiert, wie sich landesrechtliche Vorgaben auf mögliche Leitbilder der Hochschulen für Nachhaltigkeit niederschlagen.

Zentrale Ergebnisse

Die Rahmenbedingungen für nachhaltige Entwicklung im Betrieb von Hochschulen sind landes- und hochschulbezogen unterschiedlich. Diese Unterschiede sind qualitativer und quantitativer Art. Qualitativ bedeutet z. B., dass in Zielvereinbarungen teilweise konkrete Vorgaben formuliert und teilweise keine Aussagen vorgenommen werden. Quantitativ bedeutet z. B., dass hochschulinterne Leitlinien zur Nachhaltigkeit die Ausnahme sind. Im Einzelnen sind folgende Beobachtungen festzuhalten.

Landesrechtliche Rahmenbedingungen: In sechs Landeshochschulgesetzen werden inhaltliche Aussagen zum Thema Nachhaltigkeit vorgenommen. Insgesamt 13 Länder haben zentral koordinierte Landesaktivitäten zur Nachhaltigkeit; in sieben Ländern sind Hochschulen konkret angesprochen.

Eigentumsverhältnisse der Hochschulliegenschaften und Aufgabe Gebäudemanagement: Die Hochschulliegenschaften befinden sich überwiegend im Eigentum der Länder. Ausnahmen bilden die Stiftungshochschulen des Landes Niedersachen, Brandenburg und Schleswig-Holstein sowie die Universität zu Köln. Die Aufgaben des Betriebes (im Sinne des technischen Gebäudemanagements) der Liegenschaften liegen überwiegend bei den Hochschulen; Ausnahmen bilden z. B. Hochschulen in Sachsen und Fachhochschulen in Baden-Württemberg.

Hochschulspezifische Regelungen: In elf Ländern werden die Zielvereinbarungen genutzt, Aspekte der nachhaltigen Entwicklung aufzunehmen, wobei dieses nicht flächendeckend über alle Hochschulen des Landes erfolgen muss (wie z. B. in Hessen). Leitbilder zur Nachhaltigkeit wurden an 36 Hochschulen ermittelt.

Kritische Würdigung

Die Recherche wird als Nachschlagewerk den einzelnen Hochschulen die Möglichkeiten eröffnen, ihre konkreten Handlungsmöglichkeiten auf der strategischen und auf der operativen Ebene zu erkennen. Was konkret als Nachhaltigkeit definiert wird und ob bzw. wie dann nachhaltige Entwicklung den praktischen Betrieb durchdringt, hängt auch vom politischen Willen der verantwortlichen Akteure ab.

Perspektiven

Die Recherche dokumentiert den aktuellen Stand (2. Halbjahr 2019), hinsichtlich der hochschulbezogenen Recherche existiert kein Anspruch auf Vollständigkeit. Das Nachschlagewerk ist somit fortschreibbar im Hinblick auf sich verändernder Rahmenbedingungen und konkreter Umsetzungen in Hochschulen.

Das Vorhaben soll über 2020 hinaus fortgesetzt werden. Geplant ist eine Fortschreibung sich verändernder rechtlicher Rahmenbedingungen und in Bezug auf neue Leitlinien aus Hochschulen. Darüber hinaus soll die jetzt vorliegende Recherche in eine Web-Version überführt werden, um Fortschreibungen zu erleichtern und den Nutzern einen schnellen und strukturierten Zugriff zu ermöglichen. Diese webbasierte Lösung soll in das Portal Nachhaltigkeit von HIS-HE eingebunden sein.

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