HIS-HE:Medium - Rahmenbedingungen für einen nachhaltigen Betrieb in Hochschulen: Unterschied zwischen den Versionen

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| „(1) Die Hochschulen sind rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts und zugleich staatli-che Einrichtungen. Die Hochschulen haben das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze und erfüllen ihre Aufgaben, auch soweit es sich um Weisungsangelegenheiten handelt, durch eine Einheitsverwaltung; sie handeln in eigenem Namen.“  
 
| Bei der Internetrecherche wurde kein Dokument gefunden, das den Hochschulpakt und die Zielver-einbarungen dieses Bundeslands thematisiert.
 
| Bei der Internetrecherche wurde kein Dokument gefunden, das den Hochschulpakt und die Zielver-einbarungen dieses Bundeslands thematisiert.
| Das Land Baden-Württemberg hat eine Nachhaltigkeitsstrategie . Hochschulen werden hier nicht explizit aufgeführt.
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| Das Land Baden-Württemberg hat eine Nachhaltigkeitsstrategie. Hochschulen werden hier nicht explizit aufgeführt.
 
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Version vom 13. November 2020, 13:31 Uhr

HIS-HE:Medium - Rahmenbedingungen für einen nachhaltigen Betrieb in Hochschulen
Untersuchung länderspezifischer Rahmenbedingungen für einen nachhaltigen Hochschulbetrieb
Themenbezug
Zielgruppe
Verwaltungsmitarbeitende, Hochschulleitung, "Interessierte Öffentlichkeit" is not in the list (Forschende, Lehrende, Studierende, Verwaltungsmitarbeitende, Hochschulleitung, Forschungsmanagement, Interessierte Öffentlichkeit, Politik, ProfessorIn, Dozent(in), ...) of allowed values for the "Hat Zielgruppe" property., Politik
Schnittstellen
Adresse
Goseriede 13a, 30159 Hannover
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Ausgangslage und Zielsetzung

Im Verbundprojekt „Nachhaltigkeit an Hochschulen: entwickeln – vernetzen – berichten“ (HOCHN) haben sich im November 2016 11 deutsche Hochschulen zusammengeschlossen, um anwendungs-orientiert in verschiedenen Handlungsfeldern zum Thema Nachhaltigkeit zu forschen, u. a. zum Handlungsfeld „Betrieb der Hochschulen“. Zehn Hochschulen wurden vom Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) bis Ende 2018 gefördert, die elfte Hochschule, die HNE Eberswalde, vom Land Brandenburg. Die Förderperiode geht weiter bis Ende Oktober 2020, jetzt sind alle 11 Hochschulen über das BMBF gefördert. HIS-Institut für Hochschulentwicklung e.V. (HIS-HE) hat zur Unterstützung des Teilprojektes „Betrieb“ aus Mitteln der Grundfinanzierung eine gesonderte Recherche der hochschulspezifischen Rahmenbedingungen für nachhaltiges Agieren vorgenommen. Hierbei handelt es sich im Einzelnen um folgende Aspekte bzw. Fragestellungen mit landes- oder hochschulspezifischem Bezug:

  • Benennen die Hochschulgesetze explizit Themen der nachhaltigen Entwicklung als relevant oder verbindlich für Hochschulen und welche Aussagen werden hinsichtlich der Autonomie der Hochschulen gemacht?
  • Existieren Initiativen des Landes zur nachhaltigen Entwicklung und welche Rolle spielen die Hochschulen?
  • Wie sind die Eigentumsverhältnisse der Liegenschaften der Hochschulen geregelt und welche Handlungsfreiheiten erlaubt der Haushalt der Hochschule?
  • Wurden in den Zielvereinbarungen zwischen Land und einzelnen Hochschulen Aspekte der nachhaltigen Entwicklung aufgerufen?

Mit der systematischen Beantwortung dieser Fragen liegt ein Gerüst vor, um die Handlungsmöglichkeiten und -notwendigkeiten der Hochschulen besser beurteilen zu können und existierende Unterschiede in den Ländern aufzuzeigen. Soweit das Projektvorhaben durch das Bundesministerium für Bildung und Forschung verlängert wird, will HIS-HE mit einer hochschulbezogenen Recherche zu Beispielen von „good practice“ hinsichtlich des Betriebes (z. B. strukturelle Verankerung, Einzelbeispiele zu Handlungsfeldern) eine weitere Beteiligung am Projekt anstreben.


Vorgehensweise und Gliederung

Für die Recherche wurden die aktuellen Hochschulgesetze der Länder hinsichtlich spezifischer Be-grifflichkeiten (alle Wortstämme um „nachhaltig“, Gesundheit, Ressourcen, Energie, Natur, Um-weltbedingungen, „gerecht“ und „fair“ sowie „effizient“) und des Grades der Hochschulautonomie analysiert. Darüber hinaus wurde auf den Internetseiten der Länder nach einer „Selbstdarstellung“ hinsichtlich einer nachhaltigen Entwicklung des Landes recherchiert und, soweit vorhanden, die mögliche konkrete Einbindung der Hochschulen ermittelt.

Die Zielvereinbarungen wurden auf den Seiten der Wissenschaftsministerien der Länder ge-sucht und, soweit hier veröffentlicht, hinsichtlich der Einbeziehung von Aspekten der nachhaltigen Entwicklung untersucht . Die Darstellung der Eigentumsverhältnisse der Hochschulen hinsichtlich ihrer Liegenschaften wurde aktuellen Untersuchungen von HIS-HE entnommen (Stibbe, Stratmann, Söder-Mahlmann 2012: „Verteilung der Zuständigkeiten des Liegenschaftsmanagements für die Universitäten in den Ländern“). Darüber hinausgehende Einschätzungen und Berichte über die Hochschulliegenschaften wurden aus den internen Sachstandsberichten von HIS-HE entnommen.

Abschließend wurde in dem Bericht noch fixiert, wie sich landesrechtliche Vorgaben auf mögli-che Leitbilder der Hochschulen für Nachhaltigkeit niederschlagen. Hierzu wurde das von HIS-HE gepflegte Portal „Nachhaltige Entwicklung“ herangezogen. Ein Anspruch auf Vollständigkeit ist nicht gegeben.

Der Zugriff auf die Internetseiten erfolgte 2020, die Quellen befinden sich somit auf diesem Stand. Der vorliegende Bericht versteht sich als strukturierte, wertfreie Zusammenfassung und will Handlungsoptionen aufzeigen. Diese Recherche soll auf die Rahmenbedingungen einer nachhaltigen Entwicklung im Betrieb von Hochschulen fokussiert sein. Bei der Zusammenstellung der relevanten Rahmenbedingungen wird allerdings auch häufig der Bereich von „Forschung und Lehre“ mit einbezogen, weil in den untersuchten Texten oft keine systematische Differenzierung erfolgte.

Bundesländer

Tabelle Teil 1

Bundesland Landesrechtliche Rahmenbedingungen Landeshochschulgesetz Autonomie der Hochschulen Hochschulpakt und Zielvereinbarungen Landesaktivitäten
Baden-Württemberg Quelle: Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG) vom 1. Januar 2005, letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. März 2018 (GBl. S. 85). Inhaltliche Aussage zum Thema Nachhaltigkeit:

Im Hochschulgesetz wurden mit der Schlagwort-Recherche keine Aussagen gefunden.

„(1) Die Hochschulen sind rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts und zugleich staatli-che Einrichtungen. Die Hochschulen haben das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze und erfüllen ihre Aufgaben, auch soweit es sich um Weisungsangelegenheiten handelt, durch eine Einheitsverwaltung; sie handeln in eigenem Namen.“ Bei der Internetrecherche wurde kein Dokument gefunden, das den Hochschulpakt und die Zielver-einbarungen dieses Bundeslands thematisiert. Das Land Baden-Württemberg hat eine Nachhaltigkeitsstrategie. Hochschulen werden hier nicht explizit aufgeführt.
Bayern
Berlin
Brandenburg
Bremen
Hamburg
Hessen
Mecklenburg-Vorpommern
Niedersachsen
Nordrhein-Westfalen
Rheinland-Pfalz
Saarland
Sachsen
Sachsen-Anhalt
Schleswig-Holstein
Thüringen

Tabelle Teil 2

Bundesland Eigentumsverhältnisse der Hochschulliegenschaften Aufgabe Bauen Aufgabe Gebäudemanagement Finanzierung/Haushaltstechnische Abwicklung Hochschulliegenschaften
Baden-Württemberg Das Land ist der Eigentümer der Hochschulliegenschaften. Die Liegenschaften werden den Hoch-schulen unentgeltlich vom Land zur Nutzung überlassen.

Die Zuständigkeit für die Immobilienangelegenheiten des Landes und somit auch für die Hoch-schulliegenschaften obliegt seit dem 1. Januar 2004 dem Landesbetrieb Vermögen und Bau Baden-Württemberg. Dieser umfasst 15 regionale Ämter sowie drei Universitätsbauämter. Der Landesbe-trieb wird durch das Finanzministerium, Abteilung „Vermögen und Hochbau“, beaufsichtigt und ist als Teil der Landesverwaltung rechtlich unselbständig. Eine Ausnahme bildet das Karlsruher Institut für Technologie (KIT), das durch ein vom Land dort eingeräumtes Erbbaurecht derzeit Eigentümer der Liegenschaften am Campus Nord ist.

Der Landesbetrieb Vermögen und Bau verfügt über die Bauherrenfunktion für sämtliche Baumaß-nahmen, Nutzungsanpassungen und Modernisierungen (Teilsanierung), die der Nutzung durch Hochschulen dienen.

Für ein Teilgebiet (Campus Ost) des KIT wird derzeit eruiert, ob das KIT die Bauherrenfunktion für Baumaßnahmen bis 7 Mio. € bei einer Zuwendung von 4 Mio. €/Jahr in einer Experimentierpha-se von fünf Jahren erhalten soll (gilt bis 2019). Für den Campus Nord verfügt das KIT als Eigentümer bereits über die Bauherrenfunktion.

Beim Bauunterhalt wird die Instandsetzung der Gebäude und TGA an den Universitäten bis 7.500 € und den sonstigen Hochschulen bis 1.500 € durch die Hochschulen selbst beauftragt oder selbst erbracht. Alle anderen Instandsetzungen werden vom Landesbetrieb Vermögen und Bau beauf-tragt.

Die Verantwortung für die Wartung, Prüfung und Inspektion der Gebäude und der TGA der Universitäten liegt bei den Universitäten und für die sonstigen Hochschulen bei dem Landesbetrieb Vermögen und Bau. Die Bedienung der technischen Anlagen inkl. Stellen, Überwachen und Beheben von Störungen erfolgt an den Universitäten durch diese selbst. Die Zuordnung der einzelnen Aufgaben im Rahmen der Bedienung der Anlagen in den sonstigen Hochschulen konnte (noch) nicht ermittelt werden. Die Ausschreibung und Vergabe von Dienstleistungen (Aufgaben) im infrastrukturellen Gebäu-demanagement sowie die Ausschreibung und Vergabe von Lieferungen von Medien erfolgt für die Universitäten durch die Universitäten selbst. Für die sonstigen Hochschulen erfolgt die Ausschrei-bung und Vergabe durch den Landesbetrieb Vermögen und Bau.

Große Baumaßnahmen werden einzelveranschlagt, Nutzungsanpassungen und Modernisierungen (investiv) zweckgebunden aus dem Landeshaushalt finanziert. Die Abwicklung erfolgt über den Landesbetrieb Vermögen und Bau.

Der Bauunterhalt (konsumtiv) mit der Instandsetzung der Gebäude und TGA wird zweckgebun-den aus dem Landeshaushalt finanziert. Die Abwicklung erfolgt über den Landesbetrieb Vermögen und Bau. Bei den Universitäten werden die Medienversorgung und Dienstleistungen des infrastrukturel-len Gebäudemanagements (konsumtiv) (und Wartung) aus dem Hochschulhaushalt finanziert. An den sonstigen Hochschulen werden diese Leistungen zweckgebunden aus dem Landeshaushalt finanziert. Die Abwicklung erfolgt über den Landesbetrieb Vermögen und Bau.

Bayern
Berlin
Brandenburg
Bremen
Hamburg
Hessen
Mecklenburg-Vorpommern
Niedersachsen
Nordrhein-Westfalen
Rheinland-Pfalz
Saarland
Sachsen
Sachsen-Anhalt
Schleswig-Holstein
Thüringen

Baden-Württemberg

Landesrechtliche Rahmenbedingungen
Quelle: Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG) vom 1. Januar 2005, letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. März 2018 (GBl. S. 85).

Landeshochschulgesetz
Inhaltliche Aussage zum Thema Nachhaltigkeit: Im Hochschulgesetz wurden mit der Schlagwort-Recherche keine Aussagen gefunden.

Autonomie der Hochschulen
„(1) Die Hochschulen sind rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts und zugleich staatli-che Einrichtungen. Die Hochschulen haben das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze und erfüllen ihre Aufgaben, auch soweit es sich um Weisungsangelegenheiten handelt, durch eine Einheitsverwaltung; sie handeln in eigenem Namen.“

Hochschulpakt und Zielvereinbarungen
Bei der Internetrecherche wurde kein Dokument gefunden, das den Hochschulpakt und die Zielver-einbarungen dieses Bundeslands thematisiert.

Landesaktivitäten
Das Land Baden-Württemberg hat eine Nachhaltigkeitsstrategie . Hochschulen werden hier nicht explizit aufgeführt.

Eigentumsverhältnisse der Hochschulliegenschaften
Das Land ist der Eigentümer der Hochschulliegenschaften. Die Liegenschaften werden den Hoch-schulen unentgeltlich vom Land zur Nutzung überlassen. Die Zuständigkeit für die Immobilienangelegenheiten des Landes und somit auch für die Hoch-schulliegenschaften obliegt seit dem 1. Januar 2004 dem Landesbetrieb Vermögen und Bau Baden-Württemberg. Dieser umfasst 15 regionale Ämter sowie drei Universitätsbauämter. Der Landesbe-trieb wird durch das Finanzministerium, Abteilung „Vermögen und Hochbau“, beaufsichtigt und ist als Teil der Landesverwaltung rechtlich unselbständig. Eine Ausnahme bildet das Karlsruher Institut für Technologie (KIT), das durch ein vom Land dort eingeräumtes Erbbaurecht derzeit Eigentümer der Liegenschaften am Campus Nord ist.

Aufgabe Bauen
Der Landesbetrieb Vermögen und Bau verfügt über die Bauherrenfunktion für sämtliche Baumaß-nahmen, Nutzungsanpassungen und Modernisierungen (Teilsanierung), die der Nutzung durch Hochschulen dienen. Für ein Teilgebiet (Campus Ost) des KIT wird derzeit eruiert, ob das KIT die Bauherrenfunktion für Baumaßnahmen bis 7 Mio. € bei einer Zuwendung von 4 Mio. €/Jahr in einer Experimentierpha-se von fünf Jahren erhalten soll (gilt bis 2019). Für den Campus Nord verfügt das KIT als Eigentümer bereits über die Bauherrenfunktion.

Aufgabe Gebäudemanagement
Beim Bauunterhalt wird die Instandsetzung der Gebäude und TGA an den Universitäten bis 7.500 € und den sonstigen Hochschulen bis 1.500 € durch die Hochschulen selbst beauftragt oder selbst erbracht. Alle anderen Instandsetzungen werden vom Landesbetrieb Vermögen und Bau beauf-tragt. Die Verantwortung für die Wartung, Prüfung und Inspektion der Gebäude und der TGA der Universitäten liegt bei den Universitäten und für die sonstigen Hochschulen bei dem Landesbetrieb Vermögen und Bau. Die Bedienung der technischen Anlagen inkl. Stellen, Überwachen und Beheben von Störungen erfolgt an den Universitäten durch diese selbst. Die Zuordnung der einzelnen Aufgaben im Rahmen der Bedienung der Anlagen in den sonstigen Hochschulen konnte (noch) nicht ermittelt werden. Die Ausschreibung und Vergabe von Dienstleistungen (Aufgaben) im infrastrukturellen Gebäu-demanagement sowie die Ausschreibung und Vergabe von Lieferungen von Medien erfolgt für die Universitäten durch die Universitäten selbst. Für die sonstigen Hochschulen erfolgt die Ausschrei-bung und Vergabe durch den Landesbetrieb Vermögen und Bau.

Finanzierung/Haushaltstechnische Abwicklung Hochschulliegenschaften
Große Baumaßnahmen werden einzelveranschlagt, Nutzungsanpassungen und Modernisierungen (investiv) zweckgebunden aus dem Landeshaushalt finanziert. Die Abwicklung erfolgt über den Landesbetrieb Vermögen und Bau. Der Bauunterhalt (konsumtiv) mit der Instandsetzung der Gebäude und TGA wird zweckgebun-den aus dem Landeshaushalt finanziert. Die Abwicklung erfolgt über den Landesbetrieb Vermögen und Bau. Bei den Universitäten werden die Medienversorgung und Dienstleistungen des infrastrukturel-len Gebäudemanagements (konsumtiv) (und Wartung) aus dem Hochschulhaushalt finanziert. An den sonstigen Hochschulen werden diese Leistungen zweckgebunden aus dem Landeshaushalt finanziert. Die Abwicklung erfolgt über den Landesbetrieb Vermögen und Bau.

Bayern

Landesrechtliche Rahmenbedingungen
Quelle: Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG) vom 23. Mai 2006 (GVBl. S. 245, BayRS 2210-1-1-WK), das zuletzt durch § 1 Abs. 186 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist.

Landeshochschulgesetz
Inhaltliche Aussage zum Thema Nachhaltigkeit: Im Hochschulgesetz wurden mit der Schlagwort-Recherche keine Aussagen gefunden.

Autonomie der Hochschulen
Aus dem Hochschulgesetz: „Die Hochschulen sind Körperschaften des öffentlichen Rechts mit dem Recht der Selbstverwal-tung im Rahmen der Gesetze. Sie sind zugleich staatliche Einrichtungen. Sie können durch Gesetz auch in anderer Rechtsform errichtet oder in eine andere Rechtsform umgewandelt werden.“

Hochschulpakt und Zielvereinbarungen
Bei der Internetrecherche wurde kein Dokument gefunden, das den Hochschulpakt und die Zielver-einbarungen dieses Bundeslands thematisiert.

Landesaktivitäten
Das Land Bayern hat eine Bayerische Nachhaltigkeitsstrategie . Hochschulen werden hier explizit aufgeführt. „Hochschulen sind Lern-, Lehr- und Forschungseinrichtungen. Sie tragen eine gesellschaftliche Verantwortung und fungieren als entscheidende Innovationsmotoren. Die anhaltend hohen Studienberechtigten- und Studierendenzahlen in Bayern bieten die Chan-ce, diese Entwicklung vor dem Hintergrund des demografischen Wandels für eine verstärkte In-tegration des Nachhaltigkeitsgedankens in Studium und Lehre zu nutzen. Ziele:

  • Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit der Hochschulen,
  • Flächendeckender Ausbau der Ausbildungskapazitäten,
  • Verbesserung der Qualität der Lehre,
  • Ausbau der Internationalisierung,
  • Steigerung der Absolventenquote in den MINT*-Fächern,
  • Zukunftsimpulse für die Digitalisierung in Wirtschaft und Gesellschaft,
  • Förderung der Studienaufnahme von beruflich Qualifizierten, Hochschulzugangsberechtig-ten mit familiären Pflichten, Migrationshintergrund oder sozial benachteiligter Herkunft,
  • Ausbau der akademischen Weiterbildung und des lebenslangen Lernens zu einer tragen-den Säule hochschulischer Tätigkeit (neben Forschung und grundständiger Lehre),
  • Ausgestaltung der Hochschule der Zukunft als familienfreundlichen Lebensraum; Verein-barkeit von Familie und Arbeitssituation,
  • Berücksichtigung von Bildung für nachhaltige Entwicklung in künftigen Zielvereinbarungen mit den bayerischen Hochschulen.

Maßnahmen:

  • Einsatz für angemessene Grundausstattung und Rahmenbedingungen,
  • Erhalt der Ausbildungskapazitäten und der guten Betreuungsrelationen sowie Förderung der Schaffung preisgünstigen Wohnraums für Studierende mit staatlichen Mitteln,
  • Modernisierung der Hochschulen sowohl hinsichtlich der Inhalte der Studiengänge als auch der didaktischen Konzepte und Organisationsabläufe unter besonderer Berücksichtigung der Anforderungen einer sich zunehmend digitalisierenden Welt,
  • Schaffung individueller und neuer zielgruppenspezifischer Studienangebote,
  • Aufbau und Verbreitung von strategischer und operativer Exzellenz in der hochschulischen Weiterbildung und des lebenslangen Lernens,
  • Ausbau der sozialen Infrastruktur in der Kinderbetreuung, in Wohnheimen und Mensen.“

Eigentumsverhältnisse der Hochschulliegenschaften
Das Land ist Eigentümer der Hochschulliegenschaften. Die Liegenschaften werden den Hochschulen unentgeltlich vom Land zur Nutzung überlassen. Die Verwaltung aller landeseigenen Immobilien des Freistaats Bayern ist seit 2006 in einem kaufmännisch arbeitenden Staatsbetrieb „Immobilien Freistaat Bayern“ (ImBy) zusammengefasst. Damit liegen auch die Hochschulliegenschaften im Verantwortungsbereich des Staatsbetriebs unter Rechts- und Fachaufsicht des Finanzministeriums. In 2006 wurde auch die Bayerische Staatsbauverwaltung restrukturiert. Es erfolgte eine Zu-sammenführung von 23 Staatlichen Hochbauämtern und fünf Universitätsbauämtern zu insgesamt 22 Staatlichen Bauämtern des Freistaates mit der Obersten Baubehörde an deren Spitze. Die Staat-lichen Bauämter Erlangen-Nürnberg und München 2 befassen sich ausschließlich mit Hochschulbau. Die Staatlichen Bauämter Würzburg und Regensburg verfügen über eigene Hochschulbau-bereiche. Die Bayerische Staatsbauverwaltung ist Teil des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr. Die Staatsbauverwaltung ist Ansprechpartner für alle Ressortministerien. Das neue Hochschulgesetz weist den Hochschulen in Bauangelegenheiten größere Autonomie zu: Die Hochschulen können kleine Baumaßnahmen und den Bauunterhalt selbst in Auftrag geben (an die staatlichen Hochbauämter oder Dritte).

Aufgabe Bauen
Bauherr für alle staatlichen Baumaßnahmen, die der Nutzung der Hochschulen dienen, ist der Frei-staat Bayern, vertreten durch die regionalen Bauämter oder die staatlichen Hochschulen. Die regionalen Bauämter vergeben für staatliche Baumaßnahmen über 1 Mio. € für die Leis-tungen der HOAI an externe Planungsbüros oder erbringen sie in Eigenleistung. Die Hochschulen beauftragen für Baumaßnahmen bis 1 Mio. € die regionalen Bauämter ohne Gebühren, erbringen sie in Eigenleistung oder vergeben diese Leistungen nach HOAI an externe Planungsbüros. Bei einer direkten Vergabe an externe Planungsbüros ist die Zustimmung der Obersten Baubehörde verpflichtend. Außerdem müssen die regionalen Bauämter in die Planung einbezogen werden.

Aufgabe Gebäudemanagement
Beim Bauunterhalt liegt die Verantwortung für die Instandsetzung der Gebäude und der TGA bei den Hochschulen. Auch die Wartung, Prüfung und Inspektion liegt bei den Hochschulen und bedarf der Unterrich-tung der regionalen Bauämter. Die Bedienung der technischen Anlagen inkl. Stellen, Überwachen und Beheben von Störungen erfolgt durch die Hochschulen selbst. Die Ausschreibung und Vergabe von Dienstleistungen im infrastrukturellen Gebäudemanage-ment sowie die Ausschreibung und Vergabe von Lieferungen von Medien erfolgt durch die Hoch-schulen selbst.

Finanzierung/haushaltstechnische Abwicklung Hochschulliegenschaften
Große Baumaßnahmen (> 1 Mio. €; investiv) werden einzelveranschlagt und zweckgebunden aus dem Landeshaushalt finanziert. Die Abwicklung erfolgt über die regionalen Bauämter. Die Mittel-zuweisung hierfür erfolgt an die Hochschulen, die diese Gelder eins zu eins an die Regionalen Bau-ämter weiterleiten. Die Mittel für kleine Baumaßnahmen (< 1 Mio. €; investiv) werden den Hochschulen jeweils in-nerhalb des globalen Hochschulhaushalts zugewiesen. Mittelverstärkungen aus anderen Haushalts-titeln sind möglich. Der Bauunterhalt (konsumtiv) mit der Instandsetzung der Gebäude und TGA wird zweckgebun-den aus dem Hochschulhaushalt finanziert. Eine Verstärkung der Bauunterhaltsmittel aus anderen Haushaltstiteln ist möglich. Die Medienversorgung, Dienstleistungen des infrastrukturellen Gebäudemanagements und Mieten für nichtlandeseigene Flächen (konsumtiv) werden aus dem Hochschulhaushalt finanziert.

Berlin

Landesrechtliche Rahmenbedingungen
Quelle: Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG) in der Fas-sung vom 26. Juli 2011, zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 02. Februar 2018 (GVBl. S. 160).

Landeshochschulgesetz
Inhaltliche Aussage zum Thema Nachhaltigkeit: §4: Aufgaben der Hochschulen: „(2) Die Hochschulen tragen mit ihrer Forschung und Lehre zum Erhalt und zur Verbesserung menschlicher Lebens- und Umweltbedingungen bei. Sie setzen sich im Bewusstsein ihrer Verantwortung gegenüber der Gesellschaft und der Umwelt mit den möglichen Folgen einer Nutzung ihrer Forschungsergebnisse auseinander.“

Autonomie der Hochschulen
„Die Hochschulen sind Körperschaften des öffentlichen Rechts und zugleich staatliche Einrichtungen. Sie haben das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen des Gesetzes und regeln ihre Angelegenhei-ten durch die Grundordnung und sonstige Satzungen. Die Personalverwaltung, die Wirtschaftsverwaltung, die Haushalts- und Finanzverwaltung der Hochschulen, die Erhebung von Gebühren und die Krankenversorgung sind staatliche Angelegen-heiten. Die Hochschulen haben die gebotene Einheitlichkeit im Finanz-, Haushalts-, Personal- und Gesundheitswesen im Land Berlin zu wahren und diesbezügliche Entscheidungen des Senats von Berlin zu beachten.“

Hochschulpakt und Zielvereinbarungen
Bei der Internetrecherche wurde kein Dokument gefunden, das den Hochschulpakt und die Zielver-einbarungen dieses Bundeslands thematisiert.

Landesaktivitäten
In den Aktivitäten der Senatsverwaltung werden Hochschulen nicht explizit aufgeführt: Das Land Berlin (Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen) hat eine Nachhaltige Stadtentwicklung formuliert . „Berlin ist eine Stadt, die die vielfältigen und tiefgreifenden Heraus-forderungen der Zukunft partizipativ und kreativ gestaltet. Der Zuzug in die Stadt hält unvermin-dert an; damit wächst der Bedarf an Wohnungen genauso, wie der an Mobilität, an Infrastrukturen wie z.B. Schulen und an die Inanspruchnahme von Ressourcen wie z.B. Wasser, Energie und Flä-chen […]. Mit dem Berliner Nachhaltigkeitsprofil und den Kernindikatorenberichten zur nachhalti-gen Entwicklung Berlins hat die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt hierfür wichti-ge Grundlagen geschaffen.“ Die Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz hat Umwelt-Förderprogramme im Rahmen des Berliner Programmes für nachhaltige Entwicklung (BENE) formuliert . „Das Pro-gramm BENE läuft in vollen Zügen und trägt mit dazu bei, dass Berlin bis 2050 klimaneutral sein wird. Nach bisherigem Stand werden durch die derzeit bewilligten Vorhaben über 43.600 Tonnen CO2-Emissionen pro Jahr eingespart. Dieses sehr positive Ergebnis soll noch gesteigert werden! Daher können Sie gerne weiterhin Ihre Ideen und Skizzen für mögliche BENE-Projekte für alle För-derschwerpunkte bis vorerst 30. Juni 2020 bei uns einreichen.“

Eigentumsverhältnisse der Hochschulliegenschaften
Das Land ist Eigentümer der Hochschulliegenschaften. Die Liegenschaften werden den Hochschulen unentgeltlich vom Land zur Nutzung überlassen. Zum 1. Januar 2003 wurde in Berlin das „Sondervermögen Immobilien des Landes Berlin“ (SILB) errichtet. Um das Sondervermögen herum wurde ein neues Liegenschaftsmanagement mit der pri- vatrechtlich organisierten Berliner Immobilienmanagement GmbH (BIM GmbH), die die Eigentü-mer-, Vermieter- und Betreiberfunktion für das Land Berlin wahrnimmt, dem Landesbetrieb für Gebäudebewirtschaftung (LfG), der operative Dienstleistungen des Gebäudemanagements aus-führt sowie dem Liegenschaftsfonds Berlin GmbH & Co KG, welcher die Verwertung der Liegen-schaften des Finanzressorts zum Zweck hat, aufgebaut. Das SILB ist ein nicht rechtsfähiges Sonder-vermögen nach § 26 Abs. 2 LHO mit eigener Wirtschafts- und Rechnungsführung. Die Liegenschaf-ten der Berliner Hochschulen gehören nicht zum Sondervermögen und somit nicht in den Verant-wortungsbereich der BIM GmbH oder des LfG. Die Berliner Hochschulliegenschaften sind Bestand-teil des Vermögens der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung. Grund-stücksangelegenheiten werden grundsätzlich durch die Senatsverwaltung der Finanzen in Abstim-mung mit der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung abgewickelt. Es besteht hier die Möglichkeit, Veräußerungen in Geschäftsbesorgung durch die Hochschule durchführen zu lassen. Der Erlös aus dem Verkauf kann von der jeweiligen Hochschule für investive Maßnahmen eingesetzt werden.

Aufgabe Bauen
Die Abteilung V – Hochbau der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt verfügt über die Bauherrenfunktion für alle Baumaßnahmen, mit Baukosten über 5 Mio. € an den Universitäten sowie sämtliche Baumaßnahmen an den sonstigen Hochschulen, die der Nutzung durch Hochschulen dienen. Die Universitäten verfügen über die Bauherrenfunktion für Baumaßnahmen mit Baukosten bis 5 Mio. €. Die sonstigen Hochschulen können die Bauherrenfunktion für Baumaßnahmen mit Bau-kosten bis 5 Mio. € auf Antrag im Hauptausschuss im Einzelfall erhalten. Bei Baumaßnahmen zur Nutzungsanpassung oder Modernisierung (Teilsanierung) erhalten die sonstigen Hochschulen die Bauherrenfunktion von Fall zu Fall mit Genehmigung der Abteilung V – Hochbau, wenn diese nicht über ausreichende Kapazitäten verfügt. Bei Baumaßnahmen, bei denen die Bauherrenfunktion die Abteilung V – Hochbau wahrnimmt, wird die Planung von der Oberen Bauaufsicht der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Um-welt durch das Zustimmungsverfahren genehmigt. Wenn die Hochschulen über die Bauherrenfunk-tion verfügen, erfolgt ein Genehmigungsverfahren je nach Größe bei den unteren Bauaufsichtsbe-hörden (Bezirksämter) oder der Abteilung IV der Senatsverwaltung.

Aufgabe Gebäudemanagement
Für den Bauunterhalt mit der Instandsetzung der Gebäude und TGA tragen die Universitäten gene-rell die Verantwortung und erbringen die Leistungen selbst oder vergeben sie fremd. Die sonstigen Hochschulen erhalten die Verantwortung von Fall zu Fall mit Genehmigung der Abteilung V – Hoch-bau, wenn diese nicht über ausreichende Kapazitäten verfügt. Die Leistungen werden von den sons-tigen Hochschulen dann fremd vergeben. Die Verantwortung für die Wartung, Prüfung und Inspektion der Gebäude und der TGA liegt grundsätzlich bei den Hochschulen. Diese werden von den Universitäten je nach Personalbestand in Eigenleistung erbracht oder fremd vergeben. Die sonstigen Hochschulen vergeben diese Leistun-gen fremd. Die Bedienung der technischen Anlagen inkl. Stellen, Überwachen und Beheben von Störungen erfolgt durch die Hochschulen selbst. Die Ausschreibung und Vergabe von Medienlieferungen Strom, Wasser, Gas und IT erfolgt durch die Hochschulen. Wahlweise können sie diese Aufgaben jedoch an die Energieleitstelle (Strom, Gas) und das IT-Dienstleistungszentrum Berlin abgeben. Die Ausschreibung und Vergabe der Dienstleistungen im infrastrukturellen Gebäudemanagement erfolgt durch die Hochschulen selbst.

Finanzierung/Haushaltstechnische Abwicklung Hochschulliegenschaften
Baumaßnahmen, Nutzungsanpassungen und Modernisierungen (investiv) werden aus unterschied-lichen Haushalten finanziert und über verschiedene Behörden abgewickelt:

  1. Mehr als 4 Mio. €: werden einzelveranschlagt aus dem Landeshaushalt finan-ziert. Die Abwicklung erfolgt grundsätzlich, soweit nicht anders vereinbart, über die Abteilung V – Hochbau.
  2. Weniger als 4 Mio. €: werden zweckgebunden aus dem Landeshaushalt finan-ziert. Die Abwicklung erfolgt über die Hochschulen.
  3. Hochschulpakt: Weiterleitung über Landeshaushalt an Hochschule und bei Bedarf Weiterleitung an die Abteilung V – Hochbau.
  4. Hochschulhaushalt Universitäten (bei sonstigen Hochschulen auch praktiziert, aber eigentlich nicht so gedacht).

Der Bauunterhalt (konsumtiv) mit der Instandsetzung der Gebäude und TGA wird aus dem Hoch-schulhaushalt finanziert. Die Medienversorgung, Dienstleistungen des infrastrukturellen Gebäudemanagements und Mieten für nichtlandeseigene Flächen (konsumtiv) werden aus dem Hochschulhaushalt finanziert.

Brandenburg

Landesrechtliche Rahmenbedingungen
Quelle: Brandenburgisches Hochschulgesetz (BbgHG) vom 28. April 2014, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Juni 2019 (GVBl.I/19, [Nr. 20], S.3).

Landeshochschulgesetz
Inhaltliche Aussage zum Thema Nachhaltigkeit: Im Hochschulgesetz wurden mit der Schlagwort-Recherche keine Aussagen gefunden.

Autonomie der Hochschulen
„Die Hochschulen stellen für einen Zeitraum von fünf Jahren Struktur- und Entwicklungspläne, einschließlich der Personalentwicklung, auf und schreiben sie regelmäßig fort. Sie sind dabei an staatli-che Zielsetzungen der Hochschulentwicklung gebunden, die das für die Hochschulen zuständige Mitglied der Landesregierung nach Anhörung der Hochschulen zur Sicherung eines angemessenen Angebots an Hochschulleistungen vorgibt. In den Struktur- und Entwicklungsplänen stellen die Hochschulen die vorgesehene fachliche, strukturelle, personelle und finanzielle Entwicklung dar. Die Struktur- und Entwicklungsplanung soll ein fachlich ausreichendes und regional ausgewogenes Angebot in Forschung und Lehre sicherstellen. Die Struktur- und Entwicklungspläne sind der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde anzuzeigen.“

Hochschulpakt und Zielvereinbarungen
Bei der Internetrecherche wurde kein Dokument gefunden, das den Hochschulpakt und die Zielvereinbarungen dieses Bundeslands thematisiert.

Landesaktivitäten
Das Land Brandenburg hat eine Landesnachhaltigkeitsstrategie. Im Rahmen des Handlungsschwerpunktes Bildung ergibt sich das Handlungsfeld 16: „Bildung für Nachhaltige Entwicklung (BNE): in allen Bildungsbereichen verankern, Bildungsinhalte und Akteure vernetzen.“ Mit diesem Ziel erfolgt folgende Handlungsempfehlung: „BNE geht über die klassischen Bereiche der Umweltbildung und des globalen Lernens hinaus. Das bedeutet: Alle Bildungsbereiche sind einzubeziehen. Sowohl in der formellen wie der nicht formellen Bildung muss BNE in geeigneter Weise implementiert werden. Schule, berufliche Bildung und die Hochschulbildung (formelle Bildung), aber auch die Elementarpädagogik und die Erwachsenen-, Kinder- und Jugendbildung sollen – unabhängig davon, ob sie in Form der Umwelt-, der wald- und forstpädagogischen, kulturellen oder politischen Bildung oder im Bereich des Globalen Lernens stattfindet (nicht formelle Bildung) – ihren jeweils spezifischen Beitrag zur Bildung für nachhaltige Entwicklung leisten.“ Die Hochschulen sind mit dem Titel „Nachhaltigkeit an Brandenburger Hochschulen“ unter Ko-ordination der HNE Eberswalde vernetzt, um das Nachhaltigkeitsengagement der Brandenburger Hochschulen sichtbar zu machen und weiter zu entwickeln hinsichtlich Nachhaltigkeit in Lehre, Forschung, Transfer und Governance.

Eigentumsverhältnisse der Hochschulliegenschaften
Das Land ist mit Ausnahme der Liegenschaften der Europa-Universität Viadrina in Frankfurt (Oder) Eigentümer der Hochschulliegenschaften. Die Liegenschaften werden den Hochschulen unentgeltlich vom Land zur Nutzung überlassen. Im Land Brandenburg ist der Brandenburgische Landesbetrieb für Liegenschaften und Bauen (BLB) für Planung und Ausführung von Bauvorhaben des Landes und des Bundes zuständig. Dies umfasst ebenfalls Maßnahmen der Bauunterhaltung bestehender Anlagen. Die umfassenden Leistungen des BLB hinsichtlich landeseigener bzw. von Landeseinrichtungen genutzten Liegenschaften beinhalten Bau- und Liegenschafts-, Gebäude- sowie Fuhrparkmanagement. Die ministerielle Fach-aufsicht des BLB ist im Ministerium der Finanzen (MdF) angesiedelt. Für Grundsatzangelegenheiten hinsichtlich Baumaßnahmen (z. B. Förderung im Hochschulbau) und Unterbringung (z. B. Miet-, Nutzungs- und Erbbaurechtsvereinbarungen) liegt die Zuständigkeit auf ministerieller Ebene beim Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur. Am 01. September 2005 nahm die Zentrale Betriebseinheit Hochschule – Gebäudemanage-ment – Potsdam (HGP), die von der Hochschule für Film und Fernsehen „Konrad Wolf“ Potsdam (HFF), der Fachhochschule Potsdam (FHP) und der Universität Potsdam (UP) betrieben wird, den gemeinsamen Geschäftsbetrieb auf. Der Aufgabenbereich des HGP erstreckt sich auf alle Standor-te, Liegenschaften, Gebäude und betriebstechnischen Anlagen der o. g. Einrichtungen.

Stiftungsuniversität Viadrina Frankfurt (Oder)
Die Stiftung ist seit 2008 Träger der Universität. Die genutzten Liegenschaften wurden in das Grundstockvermögen der Stiftung unentgeltlich übertragen. Sie erfüllt somit die Eigentümer-, Bauherren- und Nutzeraufgaben. Diese werden durch die entsprechende Verwaltungseinheit der Universität wahrgenommen. Insbesondere die Bauherrenaufgaben werden jedoch per Geschäftsbesorgungsvertrag bis 02/2013 vom BLB erbracht. Über die Fortführung ist neu zu verhandeln.

Aufgabe Bauen
Der BLB verfügt über die Bauherrenfunktion für sämtliche Baumaßnahmen, Nutzungsanpassungen und Modernisierungen (Teilsanierung), die der Nutzung durch Hochschulen dienen. Kleine Baumaßnahmen im Sinne der Richtlinie Bau (RLBau) des Landes Brandenburg Abschnitt D werden ebenfalls durch den BLB geplant und realisiert. Für die Baumaßnahmen des BLB findet das Zustimmungsverfahren gemäß § 72 BbgBO Anwendung.

Stiftungsuniversität Viadrina Frankfurt (Oder)
Für die Stiftungsuniversität gelten bei Baumaßnahmen dieselben Regeln wie für die ande-ren Hochschulen. Sie übernimmt keinerlei Bauherrenaufgaben.

Aufgabe Gebäudemanagement
Der große Bauunterhalt im Sinne der RLBau für die Gebäude und die TGA obliegt dem BLB. Für den kleinen Bauunterhalt liegt die Instandsetzung der Gebäude und der TGA bei den Hoch-schulen. Diese werden von den Hochschulen je nach Personalbestand in Eigenleistung erbracht oder fremd vergeben. Die Verantwortung für die Wartung, Prüfung und Inspektion der Gebäude und der TGA liegt bei den Hochschulen. Diese werden von den Hochschulen je nach Personalbestand in Eigenleistung erbracht oder fremd vergeben. Die Bedienung der technischen Anlagen inkl. Stellen, Überwachen und Beheben von Störungen erfolgt durch die Hochschulen selbst. Die Ausschreibung und Vergabe von Dienstleistungen im infrastrukturellen Gebäudemanagement sowie der Lieferung von Medien erfolgt durch die Hochschulen. Für die Lieferung von Strom und Gas erfolgt die Ausschreibung und Vergabe durch den BLB.

Stiftungsuniversität Viadrina Frankfurt (Oder)
Für den Bauunterhalt wird die Instandsetzung der Gebäude und TGA je nach Größenordnung vom BLB oder der Universität veranlasst. Die Verantwortung für die Wartung, Prüfung und Inspektion der Gebäude und der TGA liegt bei der Universität. Diese Leistungen werden von der Universität in Eigenleistung erbracht oder fremd vergeben. Die Bedienung der technischen Anlagen inkl. Stellen, Überwachen und Beheben von Störungen erfolgt durch die Universität selbst. Die Ausschreibung und Vergabe von Dienstleistungen im infrastrukturellen Gebäudemanagement erfolgt durch die Universität. Für die Lieferung von Strom und Gas erfolgt die Ausschreibung und Vergabe durch den BLB. Alle anderen Medien schreibt die Universität selbst aus.

Finanzierung/Haushaltstechnische Abwicklung Hochschulliegenschaften
Große und kleine Baumaßnahmen nach RLBau werden einzelveranschlagt, Nutzungsanpassungen und Modernisierungen (investiv) zweckgebunden aus dem Landeshaushalt finanziert. Die Abwick-lung erfolgt über den BLB. Der Bauunterhalt (konsumtiv) mit der Instandsetzung der Gebäude und TGA wird ebenfalls aus dem Landeshaushalt finanziert und vom BLB bewirtschaftet. Die Medienversorgung, Dienstleistungen des infrastrukturellen Gebäudemanagements und Mieten für nichtlandeseigene Flächen (konsumtiv) werden aus dem Hochschulhaushalt finanziert.

Bremen

Landesrechtliche Rahmenbedingungen
Quelle: Bremisches Hochschulgesetz in der Fassung vom 9. Mai 2007 (Brem. GBl. 2007, 339), zuletzt mehrfach geändert und § 23c eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 05. März 2019 (Brem. GBl. S. 71).

Landeshochschulgesetz
Inhaltliche Aussage zum Thema Nachhaltigkeit: Im Hochschulgesetz wurden mit der Schlagwort-Recherche keine Aussagen gefunden.

Autonomie der Hochschulen
„Die Hochschulen sind Körperschaften des öffentlichen Rechts und zugleich Einrichtungen der Freien Hansestadt Bremen. Sie haben das Recht und die Pflicht der Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze. Jede Hochschule erfüllt ihre Aufgaben, auch soweit es sich um staatliche Angelegenheiten handelt, durch eine Einheitsverwaltung.“

Hochschulpakt und Zielvereinbarungen
Bei der Internetrecherche wurde kein Dokument gefunden, das den Hochschulpakt und die Zielvereinbarungen dieses Bundeslands thematisiert.

Landesaktivitäten
„Bremen hat ein Leitbild der Stadt, welches den Zielen einer Nachhaltigkeitsstrategie gleicht. Dieses Leitbild zielt neben der Schaffung einer ökonomischen, ökologischen und sozialen Balance insbesondere auf die Zusammenarbeit der verschiedenen Ressorts und deren Koordination sowie auf Pilotprojekte.“ Hochschulen werden jedoch nicht explizit genannt.

Eigentumsverhältnisse der Hochschulliegenschaften Das Land ist Eigentümer der Hochschulliegenschaften. Die Aufsicht für die Hochschulliegenschaften liegt bei der Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit. Gemäß Bremer Hochschulgesetz ist die Eigenverantwortlichkeit der Hochschulen im Investiti-ons- und Baumanagement sowie bei der Bewirtschaftung von Liegenschaften zu stärken. Die Bau-herrenfunktion liegt gemäß Gesetz grundsätzlich bei den Hochschulen; bei großen Baumaßnahmen wird aber bisher die Bauherrenfunktion noch von der Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Ge-sundheit wahrgenommen.

Aufgabe Bauen
Die Hochschulen verfügen gemäß Hochschulgesetz über die Bauherrenfunktion für sämtliche Bau-maßnahmen, Nutzungsanpassungen und Modernisierungen, die der Nutzung durch Hochschulen dienen. Im Einzelfall, insbesondere bei großen Neubaumaßnahmen, werden im Einvernehmen mit den Hochschulen andere Regelungen getroffen (Bauherrenfunktion bei der Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit).

Aufgabe Gebäudemanagement
Für den Bauunterhalt mit der Instandsetzung der Gebäude und der TGA sind Hochschulen für die Durchführung verantwortlich. Sie erbringen die Leistungen selbst oder vergeben sie fremd. Die Verantwortung für die Wartung, Prüfung und Inspektion der Gebäude und der TGA liegt bei den Hochschulen. Die Bedienung der technischen Anlagen inkl. Stellen, Überwachen und Beheben von Störungen erfolgt durch die Hochschulen. Die Ausschreibung und Vergabe von Dienstleistungen im infrastrukturellen Gebäudemanage-ment sowie der Lieferung von Medien erfolgt durch die Hochschulen.

Finanzierung/Haushaltstechnische Abwicklung Hochschulliegenschaften
Für große Baumaßnahmen erhalten die Hochschulen jeweils Zuschüsse vom Land (Einzelveran-schlagung im Landeshaushalt). Nutzungsanpassungen und Modernisierungen (investiv) sowie der Bauunterhalt (konsumtiv) mit der Instandsetzung der Gebäude und TGA werden aus dem Globalzuschuss an die Hochschulen und damit aus dem Hochschulhaushalt finanziert. Die Abwicklung erfolgt über die Hochschulen. Die Medienversorgung, Dienstleistungen des infrastrukturellen Gebäudemanagements und Mieten für nichtlandeseigene Flächen (konsumtiv) werden aus dem Hochschulhaushalt finanziert.

Hamburg

Landesrechtliche Rahmenbedingungen
Quelle: Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG) vom 18. Juli 2001, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 200).

Landeshochschulgesetz
Inhaltliche Aussage zum Thema Nachhaltigkeit: „§3 Gemeinsame Aufgabe der Hochschulen: (1) Die Hochschulen dienen je nach ihrer besonderen Aufgabenstellung (§ 4) der Pflege und der Entwicklung der Wissenschaften und der Künste durch Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat. Sie bereiten auf berufliche Tätigkeiten und Aufgaben vor, für die die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Methoden oder die Fähigkeit zu künstlerischer Gestaltung erforderlich oder nützlich ist. Sie fördern die Nutzung ihrer Forschungs- und Entwicklungsergebnisse in der Praxis. Sie orientieren sich bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben an den Grundsätzen einer nachhaltigen Entwicklung. Die Hochschulen fördern die wissenschaftliche Redlichkeit, achten auf die Einhaltung der allgemein anerkannten Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis und wirken wissenschaftlichem Fehlverhalten entgegen.“

Autonomie der Hochschulen
Aus dem Hochschulgesetz: „Die Hochschulen, Einrichtungen der Freien und Hansestadt Hamburg, sind rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts mit dem Recht der Selbstverwaltung. Die Überführung von Hochschulen in eine andere Rechtsform bedarf eines Gesetzes. Die Hochschulen und die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch die zuständige Behörde, treffen verbindliche Ziel- und Leistungsvereinbarungen über die Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Die Vereinbarungen sind jährlich oder zweijährlich fortzuschreiben. Die Ziel- und Leistungsvereinbarungen regeln für die Globalzuweisung nach § 6 Absatz 1 deren Aufteilung sowie die anzuwendenden Kennzahlen und Indikatoren. Die Ziel- und Leistungsvereinbarungen sollen die Verfahren für die Feststellung des Zielerreichungsgrades und die sich aus dem Zielerreichungsgrad ergebenden Konsequenzen regeln. Selbstverwaltung:
(1) Die Hochschulen nehmen ihre Selbstverwaltungsangelegenheiten unter der Rechtsaufsicht der zuständigen Behörde selbständig wahr. (2) Selbstverwaltungsangelegenheiten sind alle Angelegenheiten, die nicht staatliche Auf-tragsangelegenheiten sind.“

Hochschulpakt und Zielvereinbarungen
Bei der Internetrecherche wurde kein Dokument gefunden, das den Hochschulpakt und die Zielver-einbarungen dieses Bundeslands thematisiert.

Landesaktivitäten
Das Land Hamburg hat keine Nachhaltigkeitsstrategie. Hochschulen werden nicht explizit angesprochen.

Eigentumsverhältnisse der Hochschulliegenschaften
Das Land ist Eigentümer der Hochschulliegenschaften. Die Liegenschaften werden den i. d. R. Hochschulen unentgeltlich vom Land zur Nutzung überlassen. Bei aktuellen Campussanierungen sowie -erweiterungen der Universität Hamburg kamen mehrere landeseigene Baubetriebe als Bauherrnvertreter zum Zuge. Dabei handelt es sich um die Gebäudemanagement Hamburg GmbH (GMH) sowie die Sprinkenhof GmbH. Für die Nutzung dieser Gebäude wurde ein Vermieter-Mieter-Modell eingeführt. Die Hochschulen nehmen die Verwaltung der ihnen zur Verfügung gestellten Grundstücke und Einrichtungen als staatliche Auftragsangelegenheiten wahr (mit Ausnahme der Gebäude mit Vermieter-Mieter-Modell). In Auftragsangelegenheiten sind die staatlichen Vorschriften anzuwenden. Die Behörde für Wissenschaft, Forschung und Gleichstellung (BWFG) übt die Fachaufsicht grund-sätzlich durch Richtlinien und allgemeine Weisungen aus; soweit Ziel- und Leistungsvereinbarungen abgeschlossen worden sind, gelten allein die Regelungen in diesen Vereinbarungen. Auf der Grundlage der staatlichen Vorschriften haben sich die Hochschulverwaltungen, die BWFG sowie die Behörde für Umwelt und Energie (BUE) (Hochschulbaudienststelle und Referat Energiewirtschaft) bei der Wahrnehmung der Eigentümer- und Bauherrenaufgaben zu beteiligen.

Aufgabe Bauen
Die BWFG verfügt über die Bauherrenfunktion für alle Baumaßnahmen mit Baukosten über 1,5 Mio. €, die der Nutzung durch Hochschulen dienen. Für diese Baumaßnahmen vergibt sie Teile der Bauherrenkernleistungen und die Baumanagementleistungen an die Hochschulbaudienststelle der Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt (BUE), die für die Architekten- und Ingenieurleistungen externe Planungsbüros beauftragt. Aktuell sind auch die GMH und die Sprinkenhof GmbH neben der Hochbaudienststelle für den Hochschulbau zuständig. Die Hochschulen verfügen über die Bauherrenfunktion für Baumaßnahmen bis 1,5 Mio. €. Für diese Baumaßnahmen müssen die Hochschulen, soweit sie qualifizierten Bausachverstand benötigen, die Hochschulbaudienststelle bzw. private Planungsbüros mit den erforderlichen Bauherren-beratungs-, Planungs- bzw. Projektsteuerungsleistungen beauftragen. Die Hochschulen vergüten diese Leistungen in Abhängigkeit von der Höhe der Baukosten. Der Regelsatz von etwa 30 % ist verhandelbar. Werden der Hochschulbaudienststelle die Leitung der Entwurfsarbeiten und der Bauüberwachung übertragen, bedürfen genehmigungsbedürftige Bauvorhaben keiner Genehmigung, jedoch der Zustimmung der Bauaufsichtsbehörde (Zustimmungsverfahren). Baumaßnahmen, die die Hochschule selbst mit privaten Planungsbüros durchführt, bedürfen einer Genehmigung der Bau-aufsichtsbehörde.

Aufgabe Gebäudemanagement
Für den Bauunterhalt mit der Instandsetzung der Gebäude und der TGA liegt die Verantwortung bei den Hochschulen. Die notwendigen Maßnahmen werden von den Hochschulen in Eigenleistung durchgeführt oder fremd vergeben. Die Verantwortung für die Wartung, Prüfung und Inspektion der Gebäude und der TGA liegt bei den Hochschulen. Die notwendigen Maßnahmen werden von den Hochschulen in Eigenleistung durchgeführt oder fremd vergeben. Die Bedienung der technischen Anlagen inkl. Stellen, Überwachen und Beheben von Störungen erfolgt durch die Hochschulen selbst. Die Ausschreibung und Vergabe der Glas- und Gebäudereinigung erfolgt durch die Finanzbehörde. Die Ausschreibung und Vergabe der Stromversorgung erfolgt durch die BUE. Die Ausschreibung und Vergabe sonstiger Dienstleistungen im infrastrukturellen Gebäudemanagement sowie der Lieferungen von Medien erfolgt durch die Hochschulen selbst.

Finanzierung/Haushaltstechnische Abwicklung Hochschulliegenschaften
Große Baumaßnahmen werden einzelveranschlagt, Nutzungsanpassungen und Modernisierungen (investiv) zweckgebunden aus dem Landeshaushalt finanziert. Im Einzelfall sind auch Finanzierungen aus den kaufmännischen Rücklagen der Hochschulen mit Zustimmung der Bürgerschaft möglich. Die Abwicklung erfolgt je nach Besitz der Bauherrenfunktion über die Hochschulen und die Hochschulbaudienststelle. Der Bauunterhalt (konsumtiv) mit der Instandsetzung der Gebäude und TGA wird zweckgebunden aus dem Hochschulhaushalt finanziert. Es ist eine Rücklagenbildung ohne mindernde Auswirkungen auf das jährliche Budget möglich. Die Medienversorgung, Dienstleistungen des infrastrukturellen Gebäudemanagements und Mieten für nichtlandeseigene Flächen (konsumtiv) werden aus dem Hochschulhaushalt finanziert.

Hessen

Landesrechtliche Rahmenbedingungen
Quelle: Hessisches Hochschulgesetz vom 14. Dezember 2009, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2017 (GVBl. S. 482).

Landeshochschulgesetz
Inhaltliche Aussage zum Thema Nachhaltigkeit: Im Hochschulgesetz wurden mit der Schlagwort-Recherche keine Aussagen gefunden.

Autonomie der Hochschulen
„Die Hochschulen des Landes Hessen sind mit Ausnahme der Johann-Wolfgang-Goethe-Universität Frankfurt am Main rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts und mit Ausnahme der Technischen Universität Darmstadt und der Johann-Wolfgang-Goethe-Universität Frankfurt am Main zugleich staatliche Einrichtungen.“

Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt
(Hochschule, die selbst in der Rechtsform einer Stiftung öffentlichen Rechts organisiert ist.) Die Universität ist eine Stiftungsuniversität mit öffentlich-rechtlichem Status und die einzige Universität, der diese Umwandlung als ehemals staatlicher Einrichtung gelungen ist. Damit verfügt sie über eine einmalige institutionelle Autonomie (Berufungsrecht, Immobilien, Auswahl der Studierenden, Festlegung der Curricula) neben der individuellen Wissenschaftsfreiheit des Forschers; und sie setzt Humboldts Bildungsideal auch strukturell um.

Technische Universität Darmstadt
Durch die Vorbereitung und Umsetzung strategischer Entscheidungen der Universitätslei-tung und der Gremien der Universität trägt das Dezernat dazu bei, dass die TU Darmstadt ihre Strukturen zielgerichtet weiterentwickelt und ihre Autonomie wirkungsvoll nutzt.

Hochschulpakt und Zielvereinbarungen
Der Hochschulpakt 2016-2020 trifft in Bezug auf das Thema Nachhaltigkeit folgende Aussage: „Die Hochschulen sind wichtige Akteure innerhalb der Nachhaltigkeitsstrategie des Landes Hessen. Im Rahmen der baulichen Erneuerung, des Liegenschaftsbetriebs und der Beschaffung wird das Ziel der CO2-neutralen Hochschulen verfolgt. Dazu sollen die bisherige Sanierungsrate im Gebäudebe-stand der Hochschulen weiter gesteigert und geeignete Maßnahmen zur Energieeffizienz und -einsparung umgesetzt werden. Falls möglich sollen entsprechende Förderprogramme des Bundes wie „EnEffStadt“ und „EnEffCampus“ genutzt werden. Die Hochschulen berichten in regelmäßiger Folge über die Aktivitäten ihrer Nachhaltigkeitsstrategien in der Forschung, der Lehre und des Betriebs (auf der Grundlage von Pilotprojekten zum Nachhaltigkeitsbericht) mit dem Ziel, diese in ihrer Hochschulorganisation als integralen Bestandteil zu verstetigen.“

Landesaktivitäten
Das Land Hessen hat eine Nachhaltigkeitsstrategie . Hochschulen werden hier explizit aufgeführt und aktiv in die Strategie eingebunden , insbesondere durch das Bereitstellen von Fördermitteln für hochschulspezifische Projekte.

Eigentumsverhältnisse der Hochschulliegenschaften
Das Land ist Eigentümer der Hochschulliegenschaften. Die Finanzierung wird im Ressortvermögen des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst (HMWK) dargestellt. Die Hochschulen verwalten das ihnen zur Verfügung gestellte Vermögen im Auftrag des Landes (Auftragsverwaltung gemäß § 6 [2] Nr. 1 Hessisches Hochschulgesetz HHG) und vertreten in Grundstücksangelegenheiten (§ 9 [2] HHG) das Land. Nach § 9 (3) HHG kann auf Antrag der Hochschulen die Übertragung der Zuständigkeit für Grundstücks- und Bauangelegenheiten erfolgen, was dann auch mit einer entsprechend höheren Mittelzuweisung vom Land für Investitionen verbunden ist. Die Liegenschaften werden den Hochschulen unentgeltlich vom Land zur Nutzung überlassen. Die Baumaßnahmen, die die Liegenschaften der Hochschulen betreffen (mit Ausnahme TU Darmstadt), werden vom Landesbetrieb Bau und Immobilien Hessen (LBIH) im Auftrag des HMWK durchgeführt. Der Landesbetrieb Bau und Immobilien Hessen ist ein kaufmännisch orientierter, nicht rechtsfähiger Landesbetrieb, der der Aufsicht des Hessischen Ministeriums der Finanzen (HMdF) unterliegt. Die Hochschulen des Landes Hessen (mit Ausnahme der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main) sind rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts. Sie sind zugleich staatliche Einrichtungen (mit Ausnahme der TU Darmstadt).

TU Darmstadt
Modellversuch: Die Liegenschaften dieser Universität gehören dem Land. Die Universität erfüllt alle Aufgaben im Liegenschafts- und Baumanagement. Grundlage dafür ist das TUD-Gesetz. Die TU Darmstadt ist zudem komplett eigenständig, d. h. keine staatliche Einrich-tung. Der Verwaltungsteil gehört ebenfalls zur Körperschaft des öffentlichen Rechts. Durch Rechtsverordnung können der Universität die von ihr genutzten Liegenschaften in ihr Körperschaftsvermögen übertragen werden, womit sie Eigentümer der Liegenschaften wäre. Davon wurde bisher jedoch nicht Gebrauch gemacht. Für die Erfüllung der Eigentümer- und Bauherrenaufgaben verfügt die Universität über eigene Abteilungen.

Philipps-Universität Marburg
Die Universität erfüllt grundsätzlich Aufgaben im Baumanagement für Baumaßnahmen bis 10 Mio. €. Grundlage dafür ist das Hessische Hochschulgesetz HHG 2010.

Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main
Diese ist mit Wirkung vom 1. Januar 2008 als rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts mit Sitz in Frankfurt am Main (Stiftungsuniversität) errichtet worden, wobei die Universität selbst die Stiftung mit allen seinen Stiftungsaufgaben bildet. Ein Teil der von der Universität genutzten Liegenschaften ist mit der Errichtung der Stiftung auf die Stiftung übergegangen (vgl. § 83 Abs. 4 HHG). Die nicht übergegangenen Grundstücke sind der Universität unentgeltlich zur Nutzung übertragen. Das HHG enthält eine Ermächtigung für das HMWK, weitere Grundstücke durch Rechtsverordnung in das Stiftungsvermögen zu übertragen. In diesem Kontext sind die durch das Land als Bauherr im Rahmen des Hochschulbauprogramms HEUREKA errichteten baulichen Maßnahmen zu sehen. Zwischen der Universität und dem Land wurde im Jahr 2007 eine vertragliche Rege-lung gemäß § 83 Abs. 7 HHG geschlossen, nach der diese Baumaßnahmen vom Land durchgeführt und die betroffenen Grundstücke nach Abschluss der Standorterneuerung im Wege der Zustiftung übertragen werden.

Aufgabe Bauen
Für alle Maßnahmen < 1 Mio. € (Bauunterhalt) haben die Hochschulen die Funktion des Bauherren, der LBIH ist nicht eingebunden. Bei den anderen Baumaßnahmen ist die Zuweisung der Funktion des Bauherren davon abhängig, wo die Baumittel bei der Landesregierung im Haushalt veranschlagt sind. HEUREKA (Hochschul Entwicklungs- und Umbauprogramm: RundErneuerung, Konzentration und Ausbau von Forschung und Lehre in Hessen; Ziel ist, die Infrastruktur der Hochschulen langfristig den hohen Anforderungen moderner Forschung und Lehre anzupassen, Laufzeit des Programms bis 2025): Alle Vorhaben aus diesem Programm laufen über das HMdF, das LBIH über-nimmt die Funktion des Bauherren. HSP 2020 INVEST (Investitionsprogramm zur schnell wirksamen Behebung von infrastrukturel-len Engpässen im Kontext der Ausweitung der Studienkapazitäten): Alle Vorhaben aus diesem Programm laufen grundsätzlich über das HMdF, der LBIH übernimmt die Funktion des Bauherren; hier gibt es allerdings Aussnahmen! So werden insbesondere kleinere Maßnahmen in der Bauherreneigenschaft der Hochschulen durchgeführt. COME-Programm (Anfang 2012 wurde das bisherige CO2-Minderungsprogramm zu einem „CO2-Minderungs- und Energieeffizienzprogramm“): Alle Vorhaben mit einem Volumen von > 500.000 € aus diesem Programm laufen über das HMdF, der LBIH übernimmt die Funktion des Bauherren. Darüber hinaus existieren für einzelne Universitäten gesonderte Regelungen.

TU Darmstadt
Die Universität verfügt über die Bauherrenfunktion für sämtliche Baumaßnahmen, die der Nutzung durch die Universität dienen. Die Universität vergibt die Leistungen der HOAI an externe Planungsbüros (kein Kontrahierungszwang mit dem LBIH). Für die Ausschreibung und Vergabe der Leistungen (HOAI und Bauleistungen) nutzt die Universität das Kompetenzzentrum Vergabe- und Vertragswesen des LBIH. Die Universität beauftragt die Baufirmen. Bei den unteren Bauaufsichtsbehörden ist ein Genehmigungsverfahren erforderlich.

Philipps-Universität Marburg
Die Philipps-Universität verfügt befristet bis 2016 grundsätzlich über die Bauherrenfunktion für Baumaßnahmen bis 10 Mio. € (wird auf 15 Mio. € erhöht). Die Universität vergibt die Leistungen der HOAI an externe Planungsbüros. Über der Wertgrenze von 10 Mio. € beauftragt das HMWK den LBIH. Für die Ausschreibung und Vergabe der Leistungen (HOAI und Bauleistungen) nutzt die Universität das Kompetenzzentrum Vergabe- und Vertragswesen des LBIH. Die Universität beauftragt die Baufirmen für die Baumaßnahmen bis 10 Mio. €. Bei den unteren Bauaufsichtsbehörden ist ein Genehmigungsverfahren erforderlich.

Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main
Derzeit werden keine Baumaßnahmen von der Universität in Bauherrenfunktion durchgeführt. Die aktuellen Bauvorhaben werden im Auftrag des HMWK vom LBIH durchgeführt und anschließend in das Eigentum der Stiftungsuniversität übertragen. Die Regeln zu den Bauangelegenheiten in Bezug auf die dann stiftungseigenen Liegenschaften werden noch ausgearbeitet.

Aufgabe Gebäudemanagement
Die Instandsetzung der Gebäude und der TGA wird ohne Festlegung von Wertgrenzen grundsätzlich von den Hochschulen beauftragt oder in Eigenleistung erbracht. Die Verantwortung für die Wartung, Prüfung und Inspektion der Gebäude und der TGA liegt bei den Hochschulen. Diese Leistungen erbringen die Hochschulen selbst oder durch Fremdvergabe. Die Bedienung der technischen Anlagen inkl. Stellen, Überwachen und Beheben von Störungen erfolgt durch die Hochschulen selbst. Die Ausschreibung und Vergabe von Dienstleistungen im infrastrukturellen Gebäudemanage-ment erfolgt durch die Hochschulen. Diese Regeln gelten auch für die Hochschulen mit gesondertem rechtlichen Status (TU Darm-stadt, Goethe-Universität Frankfurt).

Finanzierung/Haushaltstechnische Abwicklung Hochschulliegenschaften
Baumaßnahmen (investiv) ab 5 Mio. € je Einzelmaßnahme werden einzelveranschlagt, Baumaß-nahmen darunter werden zweckgebunden aus dem Landeshaushalt finanziert. Die Abwicklung erfolgt über den LBIH. Der Bauunterhalt (konsumtiv) mit der Instandsetzung der Gebäude und TGA wird aus dem Hochschulhaushalt finanziert. Die Medienversorgung, Dienstleistungen des infrastrukturellen Gebäudemanagements und Mieten für nichtlandeseigene Flächen (konsumtiv) werden aus dem Hochschulhaushalt finanziert.   TU Darmstadt
Für alle Baumaßnahmen (investiv) und Bauunterhalt mit der Instandsetzung der Gebäude und TGA (konsumtiv) erhält die TU Darmstadt eine jährliche Zuwendung aus dem Landeshaushalt von 25,5 Mio. € sowie anteilige Landesmittel für anerkannte Forschungsbauten. Die Medienversorgung, Dienstleistungen des infrastrukturellen Gebäudemanage-ments und Mieten für nichtlandeseigene Flächen (konsumtiv) werden aus dem Hochschulhaushalt finanziert.

Philipps-Universität Marburg
Für die Baumaßnahmen bis 10 Mio. € (investiv) erhält die Universität im Zeitraum von 2012 bis 2016 eine jährliche Zuwendung von 5 Mio. €. Alle weiteren Aufgaben werden wie bei den sonstigen Hochschulen aus dem Hoch-schulhaushalt finanziert.

Stiftungsuniversität Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main
Alle Baumaßnahmen werden derzeit vom LBIH durchgeführt und aus dem Landeshaushalt finanziert. Die Abwicklung erfolgt über den LBIH. Alle weiteren Aufgaben werden aus dem Stiftungshaushalt finanziert.

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